1. | Der Umstand, dass der Stirnbereich des abgelichteten Kraftfahrers durch eine Kappe verdeckt ist, führt nicht dazu, dass das Lichtbild zur Fahreridentifizierung generell ungeeignet ist. |
2. | Sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist. |