Der Hinweis „fahrbereit“ in Gebrauchtfahrzeug-Annoncen bezieht sich vor allem auf den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs. Es darf keine verkehrsgefährdeten Mängeln haben. Der Verkäufer gibt aber mit der Beschaffenheitsvereinbarung „fahrbereit“ keine Haltbarkeitsgarantie. Er haftet nicht für eine längerfristige Fahrbereitschaft des Autos. Eine Fahrt von 50 bis 100 Kilometern reicht aus, um die Beschaffenheit „fahrbereit“ zu erfüllen. |
1. | Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.720,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2017 zu zahlen. |
2. | Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt Jochen I., R. aus Rechnung vom 08.01.2018, Nr. K 927, in Höhe eines Betrages von 650,34 € freizustellen. |
Klageabweisung. |
nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen oder den Rechtsstreit ohne Sachentscheidung insgesamt zur weiteren Verhandlung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. |
die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |