Versicherungsschutz in der Hausratversicherung für den Diebsahl von Sachen aus einem Kfz besteht nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Für das Vorliegen dieser Voruasetzungen ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. |
1. | (...) wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen ver schlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden; |
2. | Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeugs gleich. (…)“. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |