Einleitung Weiterführende Links Allgemeines „Einbruch“ mittels Keyless-Go-System Kfz-Diebstahl und Schwarzfahrt |
"Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass K. selbst durch ein schuldhaftes Verhalten für die Fracht des Geldtransporters nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Entwendung der beiden Geldtransportkoffer - erst durch einen Dritten verwirklicht worden ist. Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann dann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273, 1274 und vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91 - VersR 1992, 498, 499, jeweils m.w.N.)."
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