1. | Ein Fahrzeug erweist sich infolge der Anbringung getönter Folien als nicht vorschriftsmäßig i. S. d. StVZO. Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO müssen Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. Sie müssen wie auch auf ihnen angebrachte Folien gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Die Genehmigung der Bauart kann gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung – FzTV) für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung – ABG -) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung) erteilt werden. |
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2. | Eine für Scheibenfolien erteilte Allgemeine Bauartgenehmigung mit der Auflage
genügt nicht, wenn es sich um die Seitenscheiben handelt, denn diese gehören ebenso wie die Front- und – soweit ein rechter Außenspiegel nicht vorhanden ist – die Heckscheibe zu den Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von besonderer Bedeutung sind. |
den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2007 und seinen Gebührenfestsetzungsbescheid desselben Datums aufzuheben. |
die Klage abzuweisen. |
“Die Folien … dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden”. |