- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | Beeinträchtigung der Sicht nach hinten oder |
- | Gefährdung der Bruchsicherheit der Scheiben. |
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch ... den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt |
Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. |
die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht. |
1. | für diese Teile
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder |
||||
2. | ... |
||||
3. | ... |
4. | ... |
- | Ausgenommen (von der Genehmigungspflicht) sind kleinere Aufkleber, deren Fläche kleiner als 0,1 qm bzw. 1.000 qcm) ist; |
- | Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; |
- | die Scheibeneinfassung muss frei bleiben. |
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. |
1. | Ein Fahrzeug erweist sich infolge der Anbringung getönter Folien als nicht vorschriftsmäßig i. S. d. StVZO. Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO müssen Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. Sie müssen wie auch auf ihnen angebrachte Folien gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Die Genehmigung der Bauart kann gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung – FzTV) für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung – ABG -) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung) erteilt werden. |
||
2. | Eine für Scheibenfolien erteilte Allgemeine Bauartgenehmigung mit der Auflage
genügt nicht, wenn es sich um die Seitenscheiben handelt, denn diese gehören ebenso wie die Front- und – soweit ein rechter Außenspiegel nicht vorhanden ist – die Heckscheibe zu den Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von besonderer Bedeutung sind. |
"... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!" |
1. | Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist geregelt in § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO. Für den vorliegenden Fall relevant ist dabei § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit. |
2. | Die Rechtsauffassung, die Anbringung jeglicher getönter Folie an den vorderen Seitenscheiben führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs ist rechtlich unzutreffend. Es muss - insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Folie vorgenommen werden. |
3. | Auch die Auffassung, dass Änderungen an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, sind seit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO durch die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1993 überholt. Es trifft zwar zu, dass auf solchen Scheiben angebrachte Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO). Das führt aber nicht dazu, dass, wenn das nicht der Fall ist, geringere Anforderungen an eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 Abs. 5, 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO, 24 StVG zu stellen wären und auf die Feststellung einer zu erwartenden Gefährdung von Verkehrsteilnehmern verzichtet werden dürfte. |