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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil vom 14.10.2016 - B 1 K 15.1016 - Taxiwerbung auf der Heckscheibe

VG Bayreuth v. 14.10.2016: Taxiwerbung auf der Heckscheibe




Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 14.10.2016 - B 1 K 15.1016) hat entschieden:

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft für Werbung auf der Heckscheibe eines Taxis kann aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Ordnungsnummer abgelehnt werden. Um die Identifizierbarkeit zu gewährleisten, sind Erwägungen zur etwaig notwendigen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gem. § 22a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Ermessensentscheidung nebensächlich.

Siehe auch
Heckscheiben-Aufkleber - Folien - retroreflektierende Materialien
und
Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer

Tatbestand:


Der Kläger begehrt die Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Am 18.06.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Ausnahme von der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft, die es ihm ausnahmsweise erlaubt, Eigenwerbung an der Heckscheibe seines Taxis anzubringen. Am 25.06.2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Entwurf der geplanten Werbebeklebung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit E-Mail von selben Tag nach. Der Entwurf bestand aus der Aufschrift „…“, darunter die Worte „Bamberg/ …“ und wiederum hierunter die Telefonnummer „…“ (vgl. die Abbildung auf Bl. 5 der Behördenakte). Da die Beklagte diese Werbebeklebung nicht für genehmigungsfähig hielt, weil die Ordnungsnummer neben der Telefonnummer unterzugehen drohe, wurde dem Kläger die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags mit Schreiben vom 13.07.2015 mitgeteilt. Am 25.08.2015 erfolgte die erneute Vorlage eines Entwurfs, welcher nach Ansicht der Beklagten nicht vom ersten Entwurf unterschieden werden könne (Bl. 9 der Behördenakte). Der Aufforderung, einen weiteren Entwurf einzureichen, kam der Kläger nicht nach und bat telefonisch am 01.10.2015 um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid. Auf einen Änderungsvorschlag der Beklagten vom 12.10.2015, der das Weglassen der Telefonnummer auf der Heckscheibe betraf, ging der Kläger nicht ein.

Am 18.12.2015 erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung von § 26 Abs. 3 BOKraft“ abgelehnt (Ziff. 1), dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. 2) und eine Gebühr von 100,- EUR festgesetzt wurden (Ziff. 3).

Nach § 26 Abs. 2 BOKraft sei nach außen wirkende Werbung nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Hierzu zählten auch die Scheiben. Grundsätzlich unzulässig sei die Werbung auf anderen Fahrzeugflächen wie dem Dach, dem Kofferraum oder der Hecktür. Werbung auf diesen Fahrzeugteilen könne nur durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 BOKraft zugelassen werden, wofür die Voraussetzungen im hiesigen Fall nicht vorlägen. Der Grund hierfür sei § 27 Abs. 1 BOKraft, wonach die Ordnungsnummer des Taxis an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe so anzubringen sei, dass diese deutlich lesbar ist. Zweck des Schildes mit der Ordnungsnummer sei es, dem Fahrgast auf schnelle und einfache Weise die Feststellung des Fahrzeuginhabers oder -führers in den Fällen zu ermöglichen, in denen diese die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährdet hätten (etwa Störungen des Verkehrs oder Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Beförderungsvertrags). Bei den vom Kläger vorgelegten Entwürfen trete die Ordnungsnummer des Taxis derart in den Hintergrund, dass diese im Bedarfsfall nicht ausreichend schnell erkennbar sei. Im Interesse der Sicherheit und der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Taxiverkehrs könne darauf nicht verzichtet werden. Beim Straßenverkehrsamt der Beklagten seien immer wieder Beschwerden von Bürgern über Taxen eingegangen. Damit diesen nachgegangen werden könne, sei eine Identifikation anhand der Ordnungsnummer notwendig.




Die große Menge von Zahlen in der geplanten Beklebung wirke in einer Situation, die das schnelle Erkennen der Ordnungsnummer erfordere, verwirrend und könne die verhältnismäßig kleine Ordnungsnummer überdecken. Eine Werbebeklebung auf der Rückseite des Taxis sei zwar grundsätzlich genehmigungsfähig, jedoch nur in einer anderen Ausführung. Denkbar wäre aus Sicht der Beklagten etwa, diese unterhalb der Heckscheibe auf den Hecktüren anzubringen.

Zusätzlich gelte es zu beachten, dass bei einer Beklebung der Heckscheibe, die mehr als 0,1 Quadratmeter oder mehr als ein Viertel der Heckscheibe bedecke, eine Bauartgenehmigung erforderlich sei (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO). Liege eine solche nicht vor, könne dies unter Umständen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. Nach erster, überschlägiger Einschätzung des TÜV Süd sei die vom Kläger geplante Werbebeklebung nicht zulässig, was der Beklagten von diesem telefonisch am 18.12.2015 mitgeteilt worden sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.12.2015, bei Gericht eingegangen am 29.12.2016, ließ der Kläger „Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“ erheben und beantragen,

1. Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2015 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausnahmegenehmigung nach § 26 Abs. 3 BOKraft vom 18.06.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu bescheiden.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2016 im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Es mute merkwürdig an, dass der TÜV Süd Bedenken in Bezug auf die Bauartgenehmigung vorgebracht haben soll, da der Kläger auch auf einem anderen Kraftwagen eine entsprechende Folie aufgebracht habe. Mit diesem Wagen sei der Kläger mehrfach „über den TÜV gefahren“, ohne dass es diesbezüglich zu irgendeinem Zeitpunkt Beanstandungen gegeben habe. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass vielfach gerade auch von Berufskraftfahrern genutzte Kraftfahrzeuge vollflächig auf der Heckscheibe mit Werbefolien beklebt seien, die einer allgemeinen Bauartgenehmigung unterlägen. Von daher sei der TÜV von falschen Parametern ausgegangen. Selbst wenn die Folie keiner allgemeinen Betriebserlaubnis unterliege, bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, sich bezüglich dieser Werbefolie eine entsprechende Genehmigung erteilen zu lassen. Schon deswegen sei das Ermessen ganz offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden und der Bescheid rechtswidrig.

Weswegen eine Verwechslungsgefahr oder „Vermischungsgefahr“ hinsichtlich Ordnungsnummer und Telefonnummer gegeben sein solle, erschließe sich nicht. Es sei von einem verständigen Verbraucher auszugehen, der zwei in unterschiedlichen Schriften gestaltete Zahlen, die auch noch auf unterschiedlichem Untergrund stünden, ohne Schwierigkeiten erkennen könne. Der durchschnittliche Verbraucher wisse sehr wohl, dass eine entsprechende Ordnungsnummer auf der rechten unteren Seite der Heckscheibe angebracht sei. Auch insoweit habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft betätigt. Kunden schauten in der Regel ohnehin weniger auf die Heckscheibe, sondern vielmehr auf das Dach eines Taxis, wo die Ordnungsnummer regelmäßig neben dem Taxischild angebracht sei. Als Anlage zu diesem Schriftsatz wurde eine weitere Abbildung für eine Werbebeklebung vorgelegt (Bl. 34 der Gerichtsakte), die die Basis für einen Vergleich bilden sollte.




Mit Schriftsatz vom 15.03.2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Vom TÜV Süd sei lediglich eine erste, überschlägige Einschätzung zur geplanten Heckscheibenwerbung eingeholt worden. Dies sei nicht Grund für die Ablehnung des Antrags gewesen, sondern nur ergänzend aufgeführt worden. Die von der Genehmigungsbehörde erteilte Ordnungsnummer sei gem. § 27 Abs. 1 BOKraft im rechten unteren Eck der Heckscheibe anzubringen und eben nicht am auf dem Dach befindlichen Taxischild. Die Ordnungsnummer in dieser Weise auf dem klägerischen Taxi anzubringen sei hiernach unzulässig und werde im Stadtgebiet Bamberg nach Kenntnis der Verkehrsbehörde bislang von keinem Taxiunternehmen so praktiziert.

Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Werbebeklebung sei ebenfalls nicht genehmigungsfähig, da sie eine Telefonnummer enthalte, die gegenüber der Ordnungsnummer dominierend wirke. Realisierbar wäre aus Sicht der Verkehrsbehörde eine Werbung ohne Ziffern.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 führte der Klägerbevollmächtigte noch aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Überlegung, die Werbung ohne Telefonnummer aufzubringen, wenig sinnvoll sei, da potentielle Kunden diese sehen und sich einprägen können müssten (wird weiter ausgeführt). Schließlich werde noch - unter Vorlage entsprechender Lichtbilder (vgl. Bl. 60 und 63 der Gerichtsakte) - darauf hingewiesen, dass sowohl in Erfurt als auch im Landkreis Bamberg Werbung auf der Rückscheibe von Taxen zugelassen worden sei, die ebenfalls eine Telefonnummer auf der Heckscheibe bzw. eine andere als die Ordnungsnummer aufgeklebt haben. Zudem unterhalte der Kläger auch selbst Kraftwagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Bamberg, bei dem entsprechende Werbung ohne Weiteres genehmigt worden sei (vgl. den Bescheid des Landratsamts Bamberg, Bl. 61/62 der Gerichtsakte).

Diesen Ausführungen trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.06.2016 entgegen. Eine Werbebeklebung mit Ziffern sei grundsätzlich unterhalb der Heckscheibe auf den Hecktüren möglich. Die individuelle Ausgestaltung wäre jedoch konkret auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen. Die vorgelegten Bilder seien nicht beweiskräftig und auch irrelevant. Abgesehen davon, dass unklar sei, ob eine entsprechende Genehmigung vorliege, sei die Genehmigungspraxis in anderen Bundesländern und auch anderer Behörden im Freistaat Bayern nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte hierauf nochmals mit Schriftsatz vom 27.06.2016.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag umformuliert und beantragt zuletzt, Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.12.2015 wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 18.06.2015 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Vortrag der Parteien, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte ergänzend Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).





Entscheidungsgründe:


Nach klarstellender Umformulierung des Klageantrags begehrt der Kläger (nur) die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erneute Verbescheidung seines Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 18.12.2015 als rechtmäßig erweist und sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung damit erfüllt worden ist.

1. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft ist nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Grundsätzlich unzulässig ist somit die Werbung auf dem Heck des Fahrzeugs, wie sie der Kläger begehrt. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können jedoch gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft Ausnahmen zulassen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde, bei der die mit dem Verbot oder der Beschränkung verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Betroffenen abzuwägen sind. Dabei ist einerseits zu beachten, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbotes, von dem eine Ausnahme zugelassen werden soll, nicht zuwiderlaufen. Andererseits hat die Behörde eine geltend gemachte und bestehende besondere Ausnahmesituation in diesem Licht zu gewichten (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Bd. 2, § 43 BOKraft, Rn. 2 m.w.N.).

Diese behördliche Ermessensentscheidung ist gem. § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht hat hierbei keine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen oder der Frage nach etwaigen besseren oder sachgemäßeren Lösungen nachzugehen, solange die Grenzen des § 114 VwGO nicht überschritten sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 114 Rn. 1, 4 f.).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die streitgegenständliche Verbescheidung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft als rechtmäßig.


a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass die Beklagte bei der Versagung des Antrags auf die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Ordnungsnummer abgestellt hat. Diese ist gem. § 27 Abs. 1 BOKraft in der rechten unteren Ecke der Heckscheibe anzubringen. Aus-weislich der amtlichen Begründung zu § 27 BOKraft (wiedergegeben bei Fielitz/Grätz a.a.O., § 27 BOKraft, Rn. 1) ist es der Zweck des Schildes mit der Ordnungsnummer, dem Fahrgast auf schnelle und einfache Weise die Feststellung des Fahrzeuginhabers oder -führers in den Fällen zu ermöglichen, in denen diese die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes gefährdet haben. Die Zielsetzung, dem Fahrgast auf schnelle und einfache Weise die Feststellung des Unternehmers bzw. Fahrers aufgrund diverser Gründe (im Taxi verloren gegangene Gegenstände, Fehlverhalten des Fahrers, Fahrpreisübererhebung etc.) zu ermöglichen, erfordert Eindeutigkeit (vgl. ebd., Rn. 2). Deswegen hat der Verordnungsgeber in § 27 Abs. 1 BOKraft i.V.m. deren Anlage 3 dezidierte Bestimmungen zur Gestaltung dieses Schildes getroffen. Die hiernach eher klein bemessene Ausgestaltung des Schildes (Breite: 150 mm, Höhe: 70 mm, Schrifthöhe: 50 mm) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft auf der Heckscheibe keine Werbung angebracht ist und deswegen eine schnelle und einfache Erkennbarkeit der Ordnungsnummer sichergestellt ist.

Bei den beiden vom Kläger per E-Mail an die Beklagte übersandten Vorlagen - die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass der zweite Entwurf in Farbe eingereicht wurde - ist jeweils eine Abfolge von elf Ziffern in größerer Schrift als die Ziffern der Ordnungsnummer enthalten, die zudem nah an diese heranreichen. Soweit sich die Beklagte daher mit ihrer ablehnenden Entscheidung auf diese Aspekte gestützt hat, kann ein Ermessensfehler nicht festgestellt werden. Die im Bescheid aufgeführten Gründe erweisen sich als sachlich und an der Zielsetzung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft orientiert. Die Entscheidung hält insoweit einer an den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO ausgerichteten gerichtlichen Nachprüfung somit stand.

b) Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Beklagte durch die Erwägungen zur etwaig notwendigen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gem. § 22a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unzutreffende Aspekte in ihre Ermessensentscheidung mit eingestellt und deshalb ermessensfehlerhaft entschieden habe. Die hierzu im Bescheid enthaltenen Ausführungen (S. 3, vorletzter Absatz) sind bei Auslegung nach dem sog. „Empfängerhorizont“ (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 35, Rn. 55 m.w.N.) nicht als tragende Gründe der getroffenen Ablehnungsentscheidung, sondern als lediglich ergänzende Anmerkung bzw. als Hinweis aufzufassen. Dies ergibt sich schon daraus, dass am Ende der Ausführungen zur Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Ordnungsnummer und unmittelbar vor der entsprechenden Passage zur Bauartgenehmigung ausgeführt wird:

„Um aber die Identifizierbarkeit zu gewährleisten wird keine Ausnahme für die Werbung an der Heckscheibe (…) erteilt“.

Die Beklagte hatte somit schon aus diesen - im Bescheid ausführlich dargelegten - Gründen die Genehmigungsfähigkeit des vorgelegten Entwurfs abschließend verneint. Gegen die Annahme, dass es sich bei der Bemerkung zur Bauartgenehmigung um eine tragende Ermessenserwägung handelt, sprechen weiterhin die gewählten Formulierungen:

„Zusätzlich gilt es zu beachten (…)“

sowie die Bezugnahme auf die lediglich

„erste, überschlägige Einschätzung des TÜV SÜD“.

Ein Ermessensfehler liegt somit nicht vor.



Insgesamt hat die Beklagte daher das von Art. 12 GG geschützte Interesse des Klägers an der Anbringung von Eigenwerbung an der Heckscheibe seines Taxis ermessensfehlerfrei gegen das in §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 BOKraft zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer schnellen und zuverlässigen Identifizierung des Fahrzeugführers bzw. Fahrzeughalters abgewogen, wodurch der Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt worden ist.

c) Auch die Kostenentscheidung des Ablehnungsbescheids erweist sich als rechtmäßig. Nach § 1 i.V.m. § 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) werden (u.a.) für die Ablehnung eines Antrags Gebühren erhoben. Gem. Tarifnummer III/7. des zugehörigen Gebührenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen bei der Genehmigung von Ausnahmen gem. § 43 BOKraft 25,- bis 500,- Euro. Bei der Ablehnung eines Antrags ermäßigt sich die Gebühr gem. § 5 PBefKostV i.V.m. § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VerwKG) um ¼. Die vorliegend erhobene Gebühr bewegt sich in diesem gesetzlichen Rahmen. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den konkret verursachten Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der Gebührenhöhe berücksichtigt.

2. Als unterlegener Teil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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