Eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft für Werbung auf der Heckscheibe eines Taxis kann aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Ordnungsnummer abgelehnt werden. Um die Identifizierbarkeit zu gewährleisten, sind Erwägungen zur etwaig notwendigen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gem. § 22a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Ermessensentscheidung nebensächlich. |
1. | Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2015 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. |
2. | Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausnahmegenehmigung nach § 26 Abs. 3 BOKraft vom 18.06.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu bescheiden. |
3. | Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
die Klage abzuweisen. |
„Um aber die Identifizierbarkeit zu gewährleisten wird keine Ausnahme für die Werbung an der Heckscheibe (…) erteilt“. |
„Zusätzlich gilt es zu beachten (…)“ |
„erste, überschlägige Einschätzung des TÜV SÜD“. |