Die Lebenserfahrung spricht für einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Dementsprechend ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Fahrzeugausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf. |