Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Nutzungsausfall - Ausfallentschädigung - Schadenersatz für entgangene Gebrauchsvorteile

Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anspruchsgrund
-   Anspruchshöhe
-   Ausfalldauer und Schadensminderung
-   Zeit zwischen Unfall und SV-Gutachtenerhalt
-   Fiktive Abrechnung / Eigenreparatur / Ersatzbeschaffung
-   Nutzungswille
-   Zweitwagen / Familienfahrzeuge / Vorteilsausgleichung
-   Behinderte Geschädigte
-   Nutzungsart (gewerblich / privat)
-   Fahrzeugalter
-   Fahrzeugtypen
-   Saisonkennzeichen
-   Interimsfahrzeug
-   Nutzungsausfall bei Verletzungen?
-   Kein Anspruch gegen Kaskoversicherer
-   Feststellungsklage



Einleitung:


Nach heute geltendem Gewohnheitsrecht erkauft sich ein Fahrzeugeigentümer (Kfz, Krad, Moped, Wohnmobil, Fahrrad) mit seinen laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherung usw., aber vor allem auch durch die Investition des Kaufpreises einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert in Form der ihm dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeit.


Der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs keine Mietfahrzeug anmietet, erleidet demzufolge gleichwohl einen Vermögensschaden durch den Ausfall seines Fahrzeugs, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht.

Seit langem billigt die Rechtsprechung daher dem Geschädigten für diese Vermögenseinbuße einen finanziellen Ausgleich in Form des Nutzungsausfalls zu, dessen Höhe sich nach dem Typ des beschädigten Fahrzeugs richtet und heute zumeist nach der weit verbreiteten Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet wird.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18) hat die allgemein anwendbaren Grundsätze anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt:

   "Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung ausgeführt hat kann der Geschädigte die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen (BGH NJW 2008, S. 915; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 12 StVG, Rn. 43). Erforderlich ist hierfür ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten für die gesamte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, wobei insoweit der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap., Rn. 97). Allerdings spricht die Lebenserfahrung für einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (OLG Frankfurt DAR 1984, S. 318; OLG Celle VersR 1973, S. 717; OLG Köln VRS 96, S. 325). Dementsprechend ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Fahrzeugausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 269; SchadPrax 2002, S. 245). Auch vorliegend ist danach ein Nutzungswille der Klägerin hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Zeitraumes anzunehmen. Der Verweis der Beklagten auf den langen Zeitraum, in dem die Klägerin nicht über ihr Fahrzeug verfügte, genügt nicht, um den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Nutzungswillen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Auch eines weiteren Vortrages der Klägerin bedurfte es hierzu nicht, zumal die Klägerin das Fahrzeug unstreitig reparieren ließ und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie es in der Folgezeit nicht weiter genutzt hat. Zudem hat sich die Klägerin keineswegs damit abgefunden, über ein funktionsfähiges Fahrzeug nicht zu verfügen, sondern ist zunächst wiederholt an die Beklagte herangetreten ist, um eine Reparaturkostenübernahme zu erreichen, und hat dann ihren Kaskoversicherer mit dem gleichen Ziel in Anspruch genommen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum Fehlen einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung bewegen sich im Bereich der Spekulation. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und schon von daher eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht bestand (Zu dieser Fallkonstellation vgl. BGH NZV 2012, S. 223; Knerr, a. a. O., Rn. 97).

Hinsichtlich der Bemessung des für die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigenden Zeitraums ist dem Geschädigten zunächst ein Ersatz für die Zeit der Schadensbegutachtung zuzubilligen (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 43, 37). Weiterhin ist dem Geschädigten je nach Ausmaß des Schadens regelmäßig eine gewisse Zeit für die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zuzugestehen (OLG Köln SchadPrax 2007, S. 13; Grabenhorst in Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 5, Rn. 17). Im Übrigen muss sich der Geschädigte um eine zügige Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung bemühen (BGH NJW 1986, S. 2945; NJW 1974, S. 160; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37). Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22). Ist der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Durchführung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu veranlassen, so hat er dies dem Schädiger bzw. dessen Versicherer anzuzeigen und einen Vorschuss bzw. eine Reparaturkostenübernahmeerklärung einzufordern (KG NZV 2010, S.209; OLG Nürnberg, DAR 1981, S. 14; LG Frankfurt a. M. NJW-RR 1992, S. 1183; Knerr, a. a. O., Rn. 98). Unterlässt er eine entsprechende Anzeige gegenüber den Unfallgegnern, so verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit (KG, a. a. O.; LG Frankfurt a. M., a. a. O.; Knerr, a. a. O.). Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss der Geschädigte bei der Information des Gegners über das Fehlen der finanziellen Möglichkeiten zu Durchführung der Reparatur nicht mitteilen; es obliegt vielmehr der Schädigerseite hierzu gegebenenfalls entsprechende Nachweise anzufordern (OLG Dresden Urteil vom 30.06.2010, Az. 7 U 313/10, veröffentlicht in juris). Auch eine Kreditaufnahme kann von einem Geschädigten nur dann verlangt werden, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG Celle RuS 2018, S. 616; OLG Naumburg, Urteil vom 15.06.2017, Az. 9 U 3/17, veröffentlicht in juris, und NZV 2005, S. 198; OLG Saarbrücken NZV 1990, S. 388; OLG Düsseldorf, OLG Report 1997, S. 107). Dabei hat im Rechtsstreit der Geschädigte darzulegen, inwiefern er nicht in der Lage war, einen Kredit zu erhalten (OLG Naumburg, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O; VersR 1998, S. 911; so auch der Senat im Urteil vom 30.08.2007, Az. 12 U 60/07, veröffentlicht in juris). Beweisbelastet für einen entsprechenden Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten ist dann indes der Schädiger (vgl. die Entscheidung des Senats vom 30.08.2007, a. a. O.)."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung

Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile

Reparaturbestätigung

Fahrzeugtypen:

Nutzungsausfall Fahrrad
Nutzungsausfall Krad
Nutzungsausfall Gewerbe-/Freiberuflerfahrzeug
Nutzungsausfall Quad
Nutzungsausfall Wohnmobil

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 30.09.1963:
Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld auch dann zu leisten, wenn der Geschädigte sich für diese Zeit einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.

BGH v. 15.04.1966:
Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des BGH 1963-09-30 III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345 zu, dass der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kfz grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.

BGH v. 17.03.1970:
Dem bei einem Kfz Geschädigten ist es nicht verwehrt, seinen Nutzungsausfall auch dann pauschaliert zu berechnen, wenn er konkret einen (billigeren) Ersatzwagen benutzt hat (Ergänzung zu BGH 1967-01-18 VIII ZR 209/64 = NJW 1967, 552). Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat.

BGH v. 09.07.1986:
Grundsatzentscheidung des Großen Senats zum Nutzungsausfall bei Sachbeschädigung:


Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.

BGH v. 04.12.2007:
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

OLG Jena v. 14.05.2009:
Wird dem Geschädigten somit für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ob sich der Dritte, der die Kosten der Leistung eines Ersatzwagens trägt, Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten lässt und/oder tatsächlich geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung für die Versagung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung. In beiden Fällen mangelt es gleichermaßen an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung eines Pkw auf Seiten des Geschädigten.

AG Baden-Baden v. 02.03.2009:
Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.

OLG Koblenz v. 13.02.2012:
Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Die Nutzungsausfallentschädigung bildet einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem normativen Schadensbegriff beruht, positivrechtlich teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB, teilweise auf § 252 BGB gestützt wird und mittlerweile gewohnheitsrechtlichen Charakter besitzt.

OLG Düsseldorf v. 06.03.2012:
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines Gebrauchsverlustes ist dessen tatsächlicher Eintritt. Der Geschädigte kann daher keinen Nutzungsausfall verlangen, wenn ihm als Betriebsinhaber ein eigener Fuhrpark zur Verfügung steht. Der Umstand, dass diese Fahrzeuge Bestandteil des Betriebsvermögens sind, steht ihrer Nutzung durch den Betriebsinhaber nicht im Wege.

AG Köln v. 13.03.2012:
Standkosten, Nutzungsausfall oder Ersatz dafür, An- und Abmeldekosten sowie die Kosten der Wildunfallbescheinigung sind als Kaskoschäden nicht erstattungsfähig.

LG Stuttgart v. 19.12.2012:
Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist zum einen, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss, und zum anderen, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist. Dies setzt Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, voraus. Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

BGH v. 05.02.2013
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.

OLG Hamm v. 23.01.2018
Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein. - Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

OLG Brandenburg v. 27.02.2020:
Zusammenfassung der Grundsätze für den Anspruch auf Ausfallentschädigung (Nutzungsausfall) nach einem Verkehrsunfall für einen Pkw mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

OLG München v. 24.03.2021:
Dem Geschädigten steht - auch bei fiktiver Abrechnung - regelmäßig neben der kalkulierten Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Nutzungsausfallsentschädigung auch für den Zeitraum zu, der bis zur Vorlage des Gutachtens vergangen ist; ebenso hat er danach noch Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Nutzungsausfalls für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist.

- nach oben -






Anspruchsgrund:


Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden

Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen

Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung sind Nutzungswille und tatsächliche und rechtliche Nutzungsmöglichkeit.

BGH v. 22.02.1973:
Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung

AG Kassel v. 21.06.2004:
Eine Ersatzbeschaffung für einen Dritten ist für den Nutzungsausfall unschädlich, wenn der unmittelbar Geschädigte wirtschaftlicher Eigentümer des totalgeschädigten Fahrzeugs war.

OLG Frankfurt am Main v. 04.03.1994:
War ein beschädigtes Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht haftpflichtversichert, dann fehlte dem Geschädigten rechtlich jegliche Nutzungsmöglichkeit; deshalb kann dann auch keine Ausfallentschädigung gefordert werden.

OLG Frankfurt am Main v. 04.03.1994:
War ein beschädigtes Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht haftpflichtversichert, dann fehlte dem Geschädigten rechtlich jegliche Nutzungsmöglichkeit; deshalb kann dann auch keine Ausfallentschädigung gefordert werden.

- nach oben -



Anspruchshöhe:


Berechnung der Anspruchshöhe der Nutzungsausfallentschädigung wird nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch vorgenommen.

BAG v. 27.05.1999:
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-Pkw unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr.4 EStG) verlangen (1 % des Listenpreises).

BGH v. 23.11.2004:
Als eine geeignete Methode der Schadensschätzung bei der Festsetzung des Nutzungsausfalls hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt.

- nach oben -



Ausfalldauer und Schadensminderung:


Ausfallentschädigung - Dauer und Schadensminderung

Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden

Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

Interimsfahrzeug / Interimsreparatur

OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Für die Zeit, die der Geschädigte im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens benötigt, um sich für die Durchführung der (wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvollen) Reparatur zu entscheiden, kann er keine Nutzungsentschädigung beanspruchen.

LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger dauert, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.

OLG Düsseldorf v. 08.11.2011:
Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind. Der insoweit maßgebliche Zeitraum erfasst ab dem Unfallzeitpunkt die Zeitspanne bis zum Vorliegen eines Schadensgutachtens, je nach den Umständen eine Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen sowie die Reparaturdauer.

OLG Koblenz v. 13.02.2012:
Selbst wenn nach einem Verkehrsunfall der Vorenthaltungszeitraum des Unfallfahrzeugs 66 Tage beträgt, so kann der Geschädigte grundsätzlich eine Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen.

OLG Zweibrücken v. 11.06.2014:
Für die Dauer der Ausfallzeit ist der Zeitraum im Fall einer Reparatur als wirtschaftlich gebotener Weg der Schadensbeseitigung maßgeblich, nicht der längere Zeitraum der Zulassung eines Ersatzfahrzeugs.

AG Bonn v. 03.05.2016:
Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann grundsätzlich Nutzungsausfall nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihnm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. - Die Beweislast dafür, dass die Widerbeschaffung innerhalb eines kürzeren Zeitraums möglich gewesen wäre, trägt der Schädiger.

- nach oben -




Zeit zwischen Unfall und SV-Gutachtenerhalt:


Überlegungsfrist des Geschädigten nach Erhalt des Sachverständigengutachtens für die Entscheidung Reparatur vs. Ersatzbeschaffung

LG Berlin v. 08.01.2007:
In den für den Nutzungsausfall zu Grunde zu legenden Zeitraum ist auch eine angemessene Wartezeit des Geschädigten einzurechnen, die von der rechtzeitigen Beauftragung des Kfz-Sachverständigen bis zum Eingang des Gutachtens verstreicht.

OLG Stuttgart v. 07.04.2010:
Der Unfallgeschädigte kann zusätzlich zu den objektiv nötigen Reparaturarbeitstagen auch Nutzungsausfall für die Zeit zwischen Unfall und Eingang des Sachverständigengutachtens bei ihm verlangen.

OLG Schleswig v. 30.08.2012:
Die ungewöhnlich lange Dauer zwischen der Beauftragung des Sachverständigen am Unfalltage und dem Zugang des Gutachtens genau einen Monat später geht nicht zulasten des Geschädigten, denn der vom Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sodass sich der Geschädigte ein Verschulden des Sachverständigen grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss. Dem Geschädigten steht Nutzungsausfall für diesen Zeitraum zusätzlich zu.

LG Duisburg v. 17.04.2014:
Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist der Unfalltag mit einzubeziehen, da der Nutzungsausfall immer in vollen Tagen abzurechnen ist.

AG Bremen v. 22.04.2016:
Das Abwarten bis zum Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage für die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist im Rahmen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten zulässig und angemessen.

OLG Schleswig v. 10.02.2021:
Standgeld und Nutzungsausfall erhält der Geschädigte - bei einem wirtschaftlichen Totalschaden - nur für die Zeit vom Unfall bis zur Vorlage des ersten Gutachtens einschließlich einer Überlegungszeit von 10 Tagen.

- nach oben -



Fiktive Abrechnung / Eigenreparatur / Ersatzbeschaffung:


Fiktive Schadensabrechnung "nach Gutachten"

Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei fiktiver bzw. abstrakter Schadensabrechnung

Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei einer Reparaturdurchführung in Eigenregie

- nach oben -



Nutzungswille:


Nutzungsausfall und fehlender Nutzungswille

- nach oben -



Zweitwagen / Familienfahrzeuge / Vorteilsausgleichung:


Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen

Nutzungsausfall: Vorteilsausgleichung bei Vorhandensein eines Zweitwagens?

- nach oben -



Behinderte Geschädigte:


AG Oranienburg v. 18.12.2014:
Auch einem schwerbehinderten Verkehrsunfallgeschädigten ist es zuzugestehen - völlig unabhängig von einer eventuellen Mindestnutzung eines angemieteten Ersatzfahrzeugs - eine individuelle Mobilität nach einem Verkehrsunfall beanspruchen zu können.

- nach oben -



Nutzungsart (gewerblich / privat):


Zum Nutzungsausfall bei gemischter privater und geschäftlicher Nutzung

Zum Nutzungsausfall bei Geschäfts- und Behördenfahrzeugen

KG Berlin v. 18.12.1975:
Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.

BGH v. 13.04.2005:
Bei Gegenständen mit äußerst niedrigem Zeitwert kommt unter Umständen kein Nutzungsausfall mehr in Höhe der monatlichen Leasingraten in Betracht.

- nach oben -





Fahrzeugalter: - nach oben -

Nutzungsausfall bei älteren Fahrzeugen und Oldtimern

- nach oben -



Fahrzeugtypen:


Nutzungsausfall Fahrrad
Nutzungsausfall Krad
Nutzungsausfall Gewerbe-/Freiberuflerfahrzeug
Nutzungsausfall Quad
Nutzungsausfall Wohnmobil

LG Gießen v. 14.11.2005:
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht lediglich dann, wenn der Geschädigte die Nutzungsmöglichkeit eines PKW oder eines Fahrzeugs, welches wie ein PKW als alltägliches Transportmittel eingesetzt wird, einbüßt. Ein Quad ist ein ausgewiesenes Spaßfahrzeug, welches im Allgemeinen für den täglichen Gebrauch keine Verwendung findet.

OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen.

- nach oben -



Saisonkennzeichen:


OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Ist ein beschädigter PKW nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassen (sog. Saisonkennzeichen) und fällt die Reparatur teilweise in einen Zeitraum nach Ablauf der saisonalen Zulassung, fehlt es in dieser Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen.

- nach oben -



Interimsfahrzeug:


Interimsfahrzeug - Interimsreparatur - Notreparatur

BGH v. 10.03.2009:
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.

- nach oben -






Nutzungsausfall bei Verletzungen?


Nutzungsausfall bei Unfallverletzungen oder sonstiger Fahrunfähigkeit?

- nach oben -



Kein Anspruch gegen Kaskoversicherer:


OLG Hamm v. 15.12.2010:
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden wie z.B. eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Voraussetzung einer Ausfallentschädigung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer Versicherungssumme während einer länger dauernden Beweissicherung stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar.

- nach oben -



Feststellungsklage:


BGH v. 06.03.2012:
Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn nach dem Eintritt eines Teilschadens noch weiterer Schaden zu erwarten ist, wie dies bezüglich des Nutzungsausfalls nach noch vorzunehmender Reparatur regelmäßig der Fall ist. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage sogleich in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

- nach oben -



Nutzungsentschädigung bei Wandlung des Autokaufs:


Autokauf

LG Oldenburg v. 09.02.1977:
Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs, der auf Wandlung in Anspruch genommen wird, kann vom Käufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, die zur Höhe nach den Grundsätzen über entgangene Gebrauchsvorteile bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu bemessen ist. Allerdings kommt eine Ermäßigung im Hinblick auf Mängel in Betracht.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum