"Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung ausgeführt hat kann der Geschädigte die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen (BGH NJW 2008, S. 915; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 12 StVG, Rn. 43). Erforderlich ist hierfür ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten für die gesamte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, wobei insoweit der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap., Rn. 97). Allerdings spricht die Lebenserfahrung für einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (OLG Frankfurt DAR 1984, S. 318; OLG Celle VersR 1973, S. 717; OLG Köln VRS 96, S. 325). Dementsprechend ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Fahrzeugausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 269; SchadPrax 2002, S. 245). Auch vorliegend ist danach ein Nutzungswille der Klägerin hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Zeitraumes anzunehmen. Der Verweis der Beklagten auf den langen Zeitraum, in dem die Klägerin nicht über ihr Fahrzeug verfügte, genügt nicht, um den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Nutzungswillen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Auch eines weiteren Vortrages der Klägerin bedurfte es hierzu nicht, zumal die Klägerin das Fahrzeug unstreitig reparieren ließ und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie es in der Folgezeit nicht weiter genutzt hat. Zudem hat sich die Klägerin keineswegs damit abgefunden, über ein funktionsfähiges Fahrzeug nicht zu verfügen, sondern ist zunächst wiederholt an die Beklagte herangetreten ist, um eine Reparaturkostenübernahme zu erreichen, und hat dann ihren Kaskoversicherer mit dem gleichen Ziel in Anspruch genommen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum Fehlen einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung bewegen sich im Bereich der Spekulation. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und schon von daher eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht bestand (Zu dieser Fallkonstellation vgl. BGH NZV 2012, S. 223; Knerr, a. a. O., Rn. 97). Hinsichtlich der Bemessung des für die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigenden Zeitraums ist dem Geschädigten zunächst ein Ersatz für die Zeit der Schadensbegutachtung zuzubilligen (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 43, 37). Weiterhin ist dem Geschädigten je nach Ausmaß des Schadens regelmäßig eine gewisse Zeit für die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zuzugestehen (OLG Köln SchadPrax 2007, S. 13; Grabenhorst in Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 5, Rn. 17). Im Übrigen muss sich der Geschädigte um eine zügige Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung bemühen (BGH NJW 1986, S. 2945; NJW 1974, S. 160; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37). Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22). Ist der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Durchführung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu veranlassen, so hat er dies dem Schädiger bzw. dessen Versicherer anzuzeigen und einen Vorschuss bzw. eine Reparaturkostenübernahmeerklärung einzufordern (KG NZV 2010, S.209; OLG Nürnberg, DAR 1981, S. 14; LG Frankfurt a. M. NJW-RR 1992, S. 1183; Knerr, a. a. O., Rn. 98). Unterlässt er eine entsprechende Anzeige gegenüber den Unfallgegnern, so verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit (KG, a. a. O.; LG Frankfurt a. M., a. a. O.; Knerr, a. a. O.). Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss der Geschädigte bei der Information des Gegners über das Fehlen der finanziellen Möglichkeiten zu Durchführung der Reparatur nicht mitteilen; es obliegt vielmehr der Schädigerseite hierzu gegebenenfalls entsprechende Nachweise anzufordern (OLG Dresden Urteil vom 30.06.2010, Az. 7 U 313/10, veröffentlicht in juris). Auch eine Kreditaufnahme kann von einem Geschädigten nur dann verlangt werden, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG Celle RuS 2018, S. 616; OLG Naumburg, Urteil vom 15.06.2017, Az. 9 U 3/17, veröffentlicht in juris, und NZV 2005, S. 198; OLG Saarbrücken NZV 1990, S. 388; OLG Düsseldorf, OLG Report 1997, S. 107). Dabei hat im Rechtsstreit der Geschädigte darzulegen, inwiefern er nicht in der Lage war, einen Kredit zu erhalten (OLG Naumburg, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O; VersR 1998, S. 911; so auch der Senat im Urteil vom 30.08.2007, Az. 12 U 60/07, veröffentlicht in juris). Beweisbelastet für einen entsprechenden Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten ist dann indes der Schädiger (vgl. die Entscheidung des Senats vom 30.08.2007, a. a. O.)." |