Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 - Überprüfung des Messergebnisses und Rohmessdaten

BayObLG v. 06.04.2020: Standardisiertes Messverfahren und Rohmessdaten - Überprüfung des Messergebnisses




Das BayObLG (Beschluss vom 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20) hat entschieden:

1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).

2. Hat sich das Tatgericht aufgrund der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben hätten, vom Vorliegen einer Messung im standardisierten Messverfahren überzeugt, kommt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines - ggf. fortwirkenden - Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren auch dann nicht in Betracht, wenn die Verteidigung die Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt, sodann einen entsprechenden Antrag erfolglos im Verfahren nach § 62 OWiG gestellt und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch das Tatgericht zurückgewiesen wird

3. Für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO genügt es nicht, dass die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr muss die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht. An einem solchen konkret-kausalen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zugänglichmachung der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Romessdaten und dem Sachurteil fehlt es im Anwendungsbereich des standardisierten Messverfahrens.


Siehe auch
Messprotokolle und Eichbescheinigungen
und
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten der zum Verfahren führenden Verkehrskontrollen

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 14.11.2019 wegen einer als Führerin eines Pkw am 22.04.2019 fahrlässig begangenen Überschreitung der dort durch Zeichen 274 angeordneten, zuvor bereits durch beidseitige Beschilderung wiederholt angekündigten, außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie wegen des groben Pflichtenverstoßes nach den §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einer geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ES3.0. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet mit der Verfahrensrüge insbesondere, dass sie keine Einsicht in die digitale Messdatei sowie die Rohmessdaten der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung erhalten habe, obwohl gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht wiederholt deren Zugänglichmachung beantragt worden sei, so zuletzt im Termin zur Hauptverhandlung vom 14.11.2019, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, welchen das Amtsgericht zu Unrecht zurückgewiesen habe. Dadurch sei sie nicht nur in unzulässiger Weise in ihrer Verteidigung beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, vielmehr habe das Amtsgericht auch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 1 OWiG) verletzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 26.03.2020 gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.




II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die mit der Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Beschwerdegerichts im Einklang stehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Antragsschrift vom 12.02.2020 Bezug. Die Rechtsbeschwerde gibt dem Senat jedoch zugleich mit Blick auf die zur vorgenannten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung der Verteidigung vom 09.03.2020 Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen:

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann (vgl. zuletzt statt aller BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 m. zahlr. weit. Nachw. = DAR 2020, 145). Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368) kann aus den bereits von dem OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425 = DAR 2018, 573 = NStZ 2018, 724) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der in Teilen des Schrifttums erhobenen Kritik festzuhalten.




a) Durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird gewährleistet, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nahmen konnte. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht jedoch keinen Anspruch auf Aktenerweiterung (vgl. nur BVerfGE 63, 45; BGHSt 30, 31). Insoweit ist es ausreichend, dass das Tatgericht, das gemäß § 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs zu entscheiden hat, dem Betroffenen hinreichende Gelegenheit gegeben hat, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern. Unter Aufklärungsgesichtspunkten muss der Tatrichter die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, nur dann näher überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (grundlegend zur Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse sog. standardisierter Messverfahren OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15 bei juris = BeckRS 2015, 19319 = DAR 2016, 146). Diese „Anhaltspunkte“ sind nicht von dem Betroffenen oder seiner Verteidigung darzulegen oder gar zu beweisen. Vielmehr hat der Tatrichter auch in solchen Fällen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken, ob sich solche Anhaltspunkte ergeben. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Ausgangssituation ist auch ein Rückgriff auf den fair-trial-Grundsatz nicht geboten (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 a.a.O.).

b) Den rechtlichen Maßstab für die Frage, ob dem in der Hauptverhandlung vom 14.11.2019 gestellten Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei einschließlich der Rohmessdaten sowie Aussetzung der Hauptverhandlung nachzukommen war, bildet deshalb allein die richterliche Aufklärungspflicht, deren Verletzung nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann (vgl. nur Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77 Rn. 28). Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge ist vorliegend aber schon nicht in zulässiger Weise erhoben, weil die Rechtsbeschwerde das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet noch bestimmt behauptet und auch nicht vorträgt, welche Umstände zur Aufklärung drängten (vgl. nur KK/Krehl StPO 8. Aufl. § 244 Rn. 214 m.w.N.).

2. Hat sich der Tatrichter im Rahmen der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben hätten, vom Vorliegen einer Messung im standardisierten Messverfahren überzeugt, so kommt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch dann nicht in Betracht, wenn die Verteidigung die Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt, sodann einen entsprechenden Antrag erfolglos im Verfahren nach § 62 OWiG gestellt und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch das Tatgericht zurückgewiesen wird (vgl. schon BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 a.a.O.).

a) Soweit in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Einsichtsantrags abgestellt und verlangt wird, dass Gesuche auf Einsichtnahme in die Messdaten bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind und nicht erstmalig in der Hauptverhandlung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung derselben gestellt werden dürfen (vgl. neben OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 - Rb 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582 auch KG, Beschl. v. 22.07.2019 - 3 Ws [B] 178/19 = StraFo 2019, 470; OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2019 - OLG 23 Ss 709/19 (B) = BeckRS 2019, 37019; OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2019 - 4 RBs 377/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2018 - IV-RBs 133/18 jeweils bei juris sowie Beschl. v. 22.07.2015 - IV- RBs 63/15 = NZV 2016, 140), soll dies nach Auffassung des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16 = NStZ-RR 2016, 320 = DAR 2016, 713 = ZfSch 2016, 713) dem Umstand geschuldet sein, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG Herrin der „Falldatei“ sei und dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt sein müsse, die „Falldatei“ zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen „Messbild“ und auch im Hinblick auf „unspezifische“ Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung zu überprüfen, woraus sich gegebenenfalls konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben könnten. An diesem notwendigen tatsachenfundierten Vortrag fehle es aber gerade, wenn ein Antrag auf Beiziehung bzw. Überlassung der Messdaten erstmals in der Hauptverhandlung gestellt werde (im Ergebnis wohl ebenso VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18 bei juris = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.02.2016 - Ss [Bs] 6/2016 [4/16 OWi] bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2019 - 1Rb 28 Ss 300/19 = ZfSch 2019, 713 = DAR 2019, 697). Demgegenüber soll nach anderer Ansicht das Einsichtsrecht auch zu diesem Zeitpunkt noch bestehen, die Hauptverhandlung aber nur ausgesetzt werden müssen, wenn sich der Betroffene schon zuvor um Einsicht bemüht habe, was in der die tatrichterliche Hauptverhandlung betreffenden Vorbewertung in den §§ 77, 77a OWiG oder - näherliegend - in dem gerade auf die Gesamtheit des Verfahrens abhebenden Fairnessgrundsatz begründet sein soll (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541, 544 sowie dieselben DAR 2020, 69, 72). Unterschiedlich wird schließlich auch die Frage beurteilt, in welcher Form die Verwaltungsbehörde die Einsicht zu gewähren hat (nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320 etwa nur in den Diensträumen der Verwaltungsbehörde unter Bereitstellung des konkret verwendeten Auswerteprogramms; ebenso KK/Kurz OWiG 5. Aufl. § 62 Rn. 7; vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 bei juris = DAR 2016, 337).


b) Es kann aber dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein solches Einsichtsrecht besteht und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt es geltend zu machen ist. Ein (fortwirkender) Verstoß gegen das faire Verfahren, welcher unter den Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gerügt werden kann und zur Aufhebung des Urteils führt, erscheint jedenfalls im Anwendungsbereich des standardisierten Messverfahrens ausgeschlossen. Die Gegenauffassung ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wesen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsbegriffs des standardisierten Messverfahrens und darüber hinaus zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein möglicher Verstoß gegen den fair-trial-Grundsatz zur Aufhebung des Urteils führt, nicht vereinbar.

aa) Denn für die Annahme, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, genügt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, dass die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut [„in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt“] ergibt – nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der unzulässigen Verteidigungsbeschränkung beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 bei juris = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; aber auch BGH, Urt. v. 23.04.1998 – 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; BGH, Urt. v. 24.11.1999 – 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10 sowie BGH, Beschl. v. 03.08. 2016 - 5 StR 289/16 bei juris; ferner u.a. OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 = DAR 2013, 283 = NZV 2013, 307 = ZfSch 2013, 412 = StraFo 2013, 291 = VRS 124 [2013], 333; OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2016 − 4 RBs 50/16 = NZV 2016, 291 und schon BayObLG, Beschl. v. 15.12.1997 – 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 338 Rn. 59; KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 338, Rn. 101; MüKo/Knauer/Kudlich § 338 Rn. 181 und BeckOK StPO/Wiedner [35. Edit., Stand: 01.10.2019] § 338, Rn. 178, jeweils m.w.N.).

bb) Auf das Erfordernis eines konkret-kausalen Zusammenhangs zwischen (unzulässiger) Verteidigungsbeschränkung und Sachentscheidung bezieht sich vordergründig zwar ausdrücklich auch das OLG Karlsruhe (a.a.O. unter Hinweis insbesondere auf KG, Beschl. v. 27.01.2018 - 3 Ws[B] 133/18 bei juris = ZfSch 2018, 472; vgl. auch Cierniak ZfSch 2012, 664 und Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 5), gibt dieses Erfordernis aber gleichwohl im Ergebnis preis, wenn es ein (mögliches) Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Einsichtnahme in die Messdaten mit dem pauschalen Hinweis bejaht, dass kein Erfahrungssatz existiere, wonach auch ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefere. Diese Begründung trägt schon deshalb nicht, weil es ausgeschlossen erscheint, dass eine Verurteilung etwa wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einer unterbliebenen Einsichtnahme in die digitale Messdatei beruht oder beruhen könnte, wenn ihr eine Messung durch ein nach Überzeugung des Gerichts alle Kriterien eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der gebotenen Toleranzabzüge erfüllendes Messgerät zugrunde liegt, ohne dass sich mit Blick auf die bei jedem Messgerät hinlänglich bekannten Fehlerquellen, die das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht ausschließen muss, von außen ergebende Hinweise auf etwaige Messfehler, welche der Annahme der Standardisierung entgegenstehen, gezeigt hätten.

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 = MDR 1993, 1107 = VM 1993, Nr 107 = NJW 1993, 3081 = ZfSch 1993, 390 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = DAR 1993, 474 = DRiZ 1994, 58). Zwar besteht auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern, und ist eine absolute Genauigkeit, d.h. eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Allerdings wird, was häufig unerwähnt bleibt, den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hinreichend durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen (BGH a.a.O). Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung ist deshalb folgerichtig und zwingend nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 11). Ihre materielle Berechtigung finden diese Grundsätze in der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens, bei dem durch Einhaltung der hierfür erforderlichen Prämissen (Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt [PTB]; Eichung des Messgeräts im Tatzeitpunkt; Aufbau und Bedienung des Messgeräts durch geschultes Personal unter Beachtung der Gebrauchsanweisung; Ausschluss etwaiger Anhaltspunkte für mögliche Fehlerquellen aufgrund der Beweisaufnahme sowie Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs) die Richtigkeit der Messung gewährleistet ist. Insoweit kommt zum einen der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. hierzu neben BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 a.a.O. schon OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 – RBs 200/14 bei juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2015 a.a.O), durch welches die generelle Eignung des Messgeräts überprüft und anerkannt wurde, und wird zum anderen durch die Eichung die Zuverlässigkeit des konkret verwendeten Messgeräts bestätigt. Zeigen sich darüber hinaus bei Einhaltung auch der weiteren Vorgaben keine Anhaltspunkte, die auf eine Fehlfunktion des Messgeräts hinweisen, so ist der auf diese Weise ermittelte Messwert der Verurteilung zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund kann die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben sind, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf Messfehler gezeigt haben und der Tatrichter die vorgeschriebenen Messtoleranzen berücksichtigt hat - mit der Folge, dass auch eine Überprüfung der Messdateien durch einen Sachverständigen zu keinem abweichenden Ergebnis führen wird (so neben BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 a.a.O. zutreffend und grundlegend bereits OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 a.a.O.).

dd) An dieser Rechtslage hat auch das Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes (BGBl I 2013, 2722, 2723) und der neuen Mess- und Eichverordnung (BGBl I 2014, 2010, 2011) zum 01.01.2015 nichts geändert, denn auch im Rahmen der Konformitätsprüfung wird überprüft, ob die Bauart des Messgerätes die Einhaltung der mess- und eichrechtlichen Vorgaben betreffend die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit und insbesondere der Verkehrsfehlergrenzen garantiert. Auch unterliegt weiterhin jedes zum Einsatz kommende Messgerät dem Erfordernis regelmäßiger Eichung, mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Landesbehörde (BayObLG a.a.O. unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 - III -1 RBs 339/19 bei juris; zur Nachprüfbarkeit geeichter Messwerte vgl. auch Märten/Wynand NZV 2019, 338 ff.). Wie bisher vorverlagert dieses mehrstufige Kontroll- und Überwachungssystem die Überprüfung - und damit die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses - von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst, denn wenn das Messgerät bei der Konformitätsprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen hinsichtlich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit einhält, ist davon auszugehen, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen tut (vgl. zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - 2 RBs 30/20 bei juris).



c) Wegen der aufgezeigten Besonderheiten des standardisierten Messverfahrens kommt es deshalb nach einer durchgeführten Beweisaufnahme, in der sich der Tatrichter zweifelsfrei vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überzeugt hat, im Ergebnis zum Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fair-trial-Grundsatz. Wenn nämlich einerseits der durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelte Geschwindigkeitswert eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen sein soll, soweit die Beweisaufnahme die Einhaltung der Prämissen für ein standardisiertes Verfahren ergeben hat, andererseits aber gleichwohl angenommen würde, das Tatgericht müsse die Hauptverhandlung aussetzen und in diesem Stadium des Verfahrens Einsicht in die digitalen Messdaten gewähren mit der Folge, dass die tatrichterliche Entscheidung auf der Ablehnung eines entsprechenden Antrags des Betroffenen, der allein das Ziel hat, die Richtigkeit des so ermittelten Messwerts zu erschüttern, beruht oder auch nur beruhen könnte, würde dies einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellen, der die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens im Ergebnis aufgibt (vgl. neben BayObLG a.a.O. u.a. auch OLG Schleswig Beschl. v. 05.06.2019 - I OLG 123/19 bei juris = BeckRS 2019, 15513). Ein Rückgriff auf den fair-trial-Grundsatz ist demnach bei dieser rechtlichen Ausgangssituation ausgeschlossen.

3. Mit seiner Rechtsprechung befindet sich der Senat auch weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum standardisierten Messverfahren sowie zum Erfordernis eines konkret-kausalen Zusammenhangs zwischen (unzulässiger) Beschränkung der Verteidigung und ergangener Sachentscheidung, weshalb eine Pflicht zu einer Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (vgl. hierzu etwa BGH, Beschl. v. 30. 10. 1997 - 4 StR 24/97 bei juris; KK/Feilcke a.a.O. § 121 GVG Rn. 14 m.w.N.) nicht besteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Die Entscheidung ergeht nach § 80a Abs. 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den Bußgeldsenat mit drei Richtern.

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