Es verbietet sich aus Rechtsgründen, unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom Fahrverbot abzusehen. Feststellungen oder gar eine Beweiserhebung darüber, ob der Betroffene den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte, als der Querverkehr einsetzen durfte, sind nicht erforderlich. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07 -; Beschluss vom 31.07.2015 - 3 Ws (B) 356/15) nicht fest. |
„Die … Regelahndung ist aber nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert. Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (…). Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann jedoch dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren.“ |
„Eine abstrakte Gefährdung liegt dann nicht vor, wenn es durch das Sperren der Fahrspuren des Querverkehrs und der Fußgängerfurten im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht zu einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen konnte, weil keine potenziell gefährdeten Verkehrsteilnehmer in den geschützten Kreuzungsbereich eindringen durften.“ |
„Die – häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene – Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase ist nach der amtlichen Begründung (…) als besonders gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr – insbesondere auch Fußgänger – nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (…). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt ein derartiger besonderer schwerwiegender Rotlichtverstoß nicht vor. Insbesondere sind abstrakte – geschweige denn konkrete – Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere Fußgängern – dem Urteil nicht zu entnehmen.“ |
„Eine abstrakte Gefährdung ist zu unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen missachtet wird, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert. Der Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden.“ |