1. |
Auch wenn von einem Verkehrsteilnehmer in Bezug auf den durch eine Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen ist, schließt dies nicht a priori aus, dass auch ein qualifizierter Rotlichtverstoß auf einem bloß fahrlässigen Übersehen bzw. Verwechseln des Rotlichts infolge Augenblicksversehens beruhen kann. Einschlägig sind insoweit insbesondere die Fälle des sog. Mitzieheffekts, wenn also – wie hier – der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Lichtzeichenanlage hält, dann aber aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers das für ihn weiter geltende Rotlicht missachtet, weil er sich durch das Losfahren anderer Fahrzeugführer vor oder neben sich mitziehen lässt.
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2. |
In Nr. 132.2 BKat kommt eine von den Gerichten zu beachtende Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers dahingehend zum Ausdruck, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich und deswegen als grundsätzlich verboten einzustufen. Es ist deshalb nicht zulässig, diesen Grundsatz dahingehend einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, von Nr. 132.2 BKat ausgenommen werden. Es war gerade das Anliegen des Verordnungsgebers, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen und entsprechend zu ahnden. Ausnahmen können dementsprechend allenfalls zugelassen werden, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist (BayObLG NZV 2003, 350, 351).
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