Radfahrer müssen beim Überholen von Pferden einen Sicherheitsabstand von mindestens eineinhalb bis zwei Metern einhalten. Das gilt auch dann, wenn Reiter und Pferde verbotswidrig auf dem Radweg reiten. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2018 zu zahlen. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 936,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2018 zu zahlen. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.01.2019 zu zahlen. |
4. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu 50 % und sämtliche weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50% zu ersetzen, die aus dem Unfall vom ... auf dem Fahrradweg neben der L 530 auf Höhe der ... resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. |
5. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
6. | Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. |
7. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. |
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1. | Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber mindestens 4.000,00 € betragen soll nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.07.2018 zu zahlen. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.820,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.07.2018 zu zahlen. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.07.2018 zu zahlen. |
4. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 02.07.2018 auf dem Fahrradweg neben der L 530 auf Höhe der ... resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. |
die Klage abzuweisen. |
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