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"Mit dem Scheuen des Pferdes vor einer Pfütze oder den lauten Geräuschen, die der Lkw der Beklagten verursacht hat, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert [BGH, VRS 20, 255]. Ein unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem "imaginären Hindernis" stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen Eigenschaften aufbringen und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten." |
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. |
1. | Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (BGB § 833 S 2) berufen. |
2. | Auch bei zwei "lammfrommen" Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen. |
3. | Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters. |
1. | Sowohl beim Passieren als auch beim Begegnen eines Reiters sollte ein Fahrzeug - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis etwa 2,00 m einhalten. |
2. | Auch wenn das Bankett nicht zur Fahrbahn gehört, kann es die konkrete Verkehrslage als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen lassen, das Bankett mitzubenutzen, um z. B. den gebotenen Seitenabstand zu einem Reiter einhalten zu können. |