Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 15.01.2021 - 4 L 529.20 - Gelegentlicher Cannabis-Konsum und fehlendes Trennvermögen

VG Berlin v. 15.01.2021: Gelegentlicher Cannabis-Konsum und fehlendes Trennvermögen




Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 15.01.2021 - 4 L 529.20) hat entschieden:

  1.  Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum eines Kraftfahrers ist regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen und damit von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 1 S 17.09 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, st. Rspr.; vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13 – Rn. 39 ff., juris).

  2.  Gelegentlich konsumiert Cannabis derjenige, der es in der Vergangenheit mehr als einmal getan hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 20). Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 7. April 2014 – OVG 1 S 275.13 –, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.; Beschluss vom 9. August 2018 – OVG 1 S 50.18 -, S. 2 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, st. Rspr.), der die Kammer folgt, rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Cannabis
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Gründe:


I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis, die ihr ursprünglich im Jahre 1998 für die damalige Fahrerlaubnisklasse 3 erteilt wurde.

Sie wurde am 11. März 2020 gegen 12.50 Uhr als Führerin eines Kraftfahrzeuges polizeilich überprüft. Der Vortest schlug positiv auf Cannabis an. Nach dem polizeilichen Tätigkeitsbericht willigte sie später in eine Blutprobenentnahme ein. Die ihr entnommene Blutprobe enthielt u.a. eine Konzentration von 1,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 8,9 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH), einem Abbauprodukt von THC. Daraufhin gab ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) unter dem 7. Mai 2020, zugestellt am 14. Mai 2020, auf, binnen drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, in dem die Fragen beantwortet werden, ob zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde und ob psycho-funktionale Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse BE-C1E-CE*-M-S-L in Frage stellten. Die Behörde wies darauf hin, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und ihr die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Die Antragstellerin regte daraufhin an, zunächst nur eine ärztliche Begutachtung allein zur Aufklärung der Konsumgewohnheiten anzuordnen. Sie habe wiederholten Konsum nicht eingeräumt und dieser ergebe sich auch nicht aus den Blutwerten. Am 16. Juli 2020 benannte die Antragstellerin die AVUS-GmbH als Begutachtungsstelle und teilte am 31. August 2020 mit, sie habe einen Termin zur Begutachtung am 28. September 2020 erhalten und bat um Fristverlängerung, die ihr gewährt wurde. Am 1. September 2020 sprach die Antragstellerin persönlich beim Antragsgegner zum Zwecke der Akteneinsicht vor und äußerte im Zusammenhang mit der Begutachtung Zweifel, ob sie "das alles schaffen" werde.

Unter dem 24. September 2020 sandte die Begutachtungsstelle die von der Fahrerlaubnisbehörde übersandte Führerscheinakte zurück. Die Antragstellerin legte kein Gutachten vor. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 entzog ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Anhörung die Fahrerlaubnis, gab ihr die Abgabe ihres Führerscheines innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides auf, drohte ihr widrigenfalls ein Zwangsgeld von 511 Euro an und erhob eine Gebühr in Höhe von 202,18 Euro. Gleichzeitig ordnete das LABO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung bezog sich die Behörde auf die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens.

Die Antragstellerin gab ihren Führerschein beim Antragsgegner ab. Am 3. November 2020 erhob sie Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug im Wesentlichen ergänzend vor, es liege Probier- bzw. Erstkonsum vor. Sie könne eine drogenfreie Lebensführung nachweisen. Es bestünden auch Zweifel daran, dass sie vor der Blutentnahme eine wirksame Einwilligung erteilt habe.




Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020, zugestellt am 21. November 2020, wies das LABO den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Für die Bearbeitung des Widerspruchs erhob die Behörde eine Gebühr von 200 Euro nebst Auslagen für Zustellung in Höhe von 2,21 Euro.

Am 26. November 2020 hat die Antragstellerin Klage zum Geschäftszeichen VG 4 K 530/20 erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Eilantrag angebracht. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine einmalige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die fehlende Fahreignung nicht unmittelbar begründen könne. Zudem sei das Ergebnis einer Blutentnahme ohne erforderliche Einwilligung und ohne richterliche Anordnung unverwertbar.

Die Antragstellerin beantragt (wörtlich),

   xxx

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2020 gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2020 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr den ausgehändigten Führerschein vorläufig wieder zurückzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

   den Antrag zurückzuweisen.

Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Ein erstmaliger Probierkonsum sei nicht glaubhaft. Die Frist für die Beibringung des Gutachtens sei ausreichend bemessen gewesen.





II.

1. Der Antrag, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 11. Januar 2021 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), und den das Gericht in seinem ersten Halbsatz gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auslegt,

   die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 530/20 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 26. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. November 2020 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

a. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer ist es geboten, die Antragstellerin auch nicht für eine Übergangszeit weiterhin als Kraftfahrzeugführerin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Die gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Klage hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

aa. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft bleiben, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie hier - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das öffentliche Interesse im Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war.

bb. Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung absieht.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081), insbesondere den Maßgaben des § 11 Abs. 6 FeV entspricht. So liegt der Fall hier.

Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung wird sich die Gutachtenanordnung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen lagen vor.

Die Antragstellerin führte am Mittwoch, den 11. März 2020 ein Kraftfahrzeug, obwohl sie zuvor Cannabis konsumiert hatte und die ihr entnommenen Blutprobe einen Wert von 1,1 ng/ml THC ergab. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin insoweit auf ein Beweisverwertungsverbot nach § 81 a Abs. 2 StPO mit der Begründung, es sei zweifelhaft, ob eine Einwilligung zur Blutentnahme vorgelegen hätte. Mit diesem Vortrag vermag sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk im polizeilichen Tätigkeitsbericht vom 11. März 2020 nicht in Zweifel zu ziehen, in dem es heißt, die Antragstellerin habe in die Blutentnahme eingewilligt. Denn sie stellt das Vorliegen der Einwilligung schon nicht in Abrede, sondern formuliert lediglich Zweifel. Im Übrigen könnte sie die Verwertbarkeit der Blutuntersuchung mit ihrem Vortrag auch in der Sache rechtlich nicht in Zweifel ziehen. Die Verwertbarkeit im ausschließlich präventiv ausgerichteten Fahrerlaubnisentziehungsverfahren folgt Grundsätzen, die infolge einer anderen Gewichtung der öffentlichen Interessen in der Abwägung von denen des Straf- und Bußgeldverfahrens abweichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2012 - OVG 1 S 7.10 -, S. 5 m.w.N.); Grenzen hat der Gesetzgeber dem nur durch die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVG gesetzt, wonach der Ausgang eines Strafverfahrens, in dem auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt werden kann, abzuwarten ist und hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und in der Schuldfrage nicht zum Nachteil des Betroffenen abgewichen werden darf (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist indes hier nicht erfüllt (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2016 - VG 4 L 458.15 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.; vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 11 CS 18.2254 -, juris Rn. 13 f.).




Die festgestellte THC-Konzentration im Blut der Antragstellerin rechtfertigt den Schluss, dass sie, als sie verkehrsrechtlich überprüft wurde, nicht ausreichend zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermochte. Denn bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum eines Kraftfahrers ist regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen und damit von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 1 S 17.09 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, st. Rspr.; vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13 - Rn. 39 ff., juris).

Gelegentlich konsumiert Cannabis jedenfalls derjenige, der es in der Vergangenheit mehr als einmal getan hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 20). So liegt es bei überschlägiger Prüfung bei der Antragstellerin. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 7. April 2014 - OVG 1 S 275.13 -, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.; Beschluss vom 9. August 2018 - OVG 1 S 50.18 -, S. 2 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, st. Rspr.), der die Kammer folgt, rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Es ist dann von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass derjenige, der sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft, zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft vorträgt. Fehlt ein solcher Vortrag wider Erwarten, ist es nach der Rechtsprechung dann zulässig, hieraus entsprechende Schlüsse zu ziehen.

Nach diesem Maßstab ist ein einmaliger Probierkonsum nicht plausibel dargelegt. Vielmehr behauptet die Antragstellerin einen solchen Konsum nur pauschal, ohne Einzelheiten zu nennen oder gar glaubhaft zu machen. Dies genügt nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in der vorliegenden Situation im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das erstmalige Führen eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis erlaubt, sondern eine Aufklärung durch Beibringung eines medizinischen Gutachtens geboten ist. Denn dieser Rechtsprechung ist der Antragsgegner gerade gefolgt.

Für einen Ausnahmefall hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Denn hierfür bedürfte es einer mindestens einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV), die im Übrigen unter forensischen Bedingungen nachzuweisen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2010 - OVG 1 S 105.10 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Hierfür fehlt es schon an einem ausreichend langen Zeitraum seit dem Vorfall vom 11. März 2020.


Bei dieser Sachlage musste sich die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zu den Konsumgewohnheiten der Antragstellerin beschränken, sondern durfte wie geschehen handeln.

Die für die Beibringung des Gutachtens gesetzte Frist erweckt keine Rechtmäßigkeitszweifel. Auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Fristverlängerungsgesuchs kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Denn ihr wurde gerade im Hinblick auf ihren Begutachtungstermin am 28. September 2020 Fristverlängerung gewährt. Diesen Termin hat sie indes offenbar abgesagt, wie der Umstand zeigt, dass die Begutachtungsstelle die Führerscheinakte bereits unter dem 24. September 2020 zurückgesandt hat. Da die Antragstellerin das Gutachten nicht beigebracht hat, durfte der Antragsgegner gemäß §§ 46 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 8 FeV darauf schließen, die Antragstellerin wolle durch die Vermeidung einer Begutachtung einen Befähigungsmangel verbergen. Erweist sich der Antragsteller danach als ungeeignet, war ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse an der Aussetzung der Regelung bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit hat namentlich bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie sie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV darstellt, die summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhebliches Gewicht. Spricht - wie hier - Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, treten die persönlichen Interessen des Betroffenen regelmäßig - und so auch hier - hinter das Interesse an der Verkehrssicherheit und dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - OVG 1 S 127.10 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Dies gilt auch in Ansehung beruflicher Interessen am Verbleib der Fahrerlaubnis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2011 - OVG 1 S 113.11 -, S. 5 des Beschlussabdrucks).

Selbst wenn man wegen der Frage eines wiederholten Cannabiskonsums von offenen Erfolgsaussichten ausgehen wollte, führte dies die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg. Denn auch bei offenen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs ist im straßenverkehrsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 1 S 13.15 -, juris Rn. 16, vom 4. Juli 2013 - OVG 1 S 26.13 - nicht veröffentlicht; und vom 7. August 2008 - OVG 1 S 100.08 -, juris Rn. 9) dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Eignung regelmäßig Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse einzuräumen. Denn mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse in diesem Bereich wird die sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende staatliche Schutzpflicht realisiert, der zufolge der Staat gehalten ist, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen und dieses vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Diese staatliche Schutzpflicht gilt auch und gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und somit für die Abwehr von Gefahren, die durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Teilnehmern am Straßenverkehr entstehen können.



2. Auch soweit der nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu beurteilende Antrag auf Aufhebung der Vollziehung in der Gestalt der Herausgabe des Führerscheins betroffen ist, bleibt die Antragstellerin ohne Erfolg. Ihr fehlt insoweit jedenfalls das schutzwürdige Interesse für einen solchen gerichtlichen Ausspruch. Zwar lassen sich unter das Merkmal der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, deren Aufhebung das Gericht anordnen kann, auch Handlungen fassen, die der Adressat des Verwaltungsakts freiwillig unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen vorgenommen hat (vgl. Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 179). Doch stellt der Führerschein lediglich die amtliche Bescheinigung für das Bestehen einer Fahrerlaubnis dar (§ 2 Abs. 1 Satz 3 StVG). Ist die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen, so ist kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Herausgabe einer darauf bezogenen Bescheinigung ersichtlich, da von dieser gegenwärtig ohnehin kein Gebrauch gemacht werden dürfte.

3. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln. sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung hat sich durch die Abgabe des Führerscheins erledigt.

4. Das Gericht geht in Anbetracht der Fassung des Antrages ("wiederhergestellt") davon aus, dass sich dieser nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung bezieht. Der Antrag wäre zwar gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Antragstellerin zuvor bei der Behörde erfolglos die Aussetzung der Vollziehung auch in Bezug auf die Gebührenfestsetzung beantragt hat. Jedoch bestehen gegen deren Höhe keine rechtlichen Bedenken.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum