1. |
Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum eines Kraftfahrers ist regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen und damit von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 1 S 17.09 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, st. Rspr.; vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13 – Rn. 39 ff., juris).
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2. |
Gelegentlich konsumiert Cannabis derjenige, der es in der Vergangenheit mehr als einmal getan hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 20). Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 7. April 2014 – OVG 1 S 275.13 –, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.; Beschluss vom 9. August 2018 – OVG 1 S 50.18 -, S. 2 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, st. Rspr.), der die Kammer folgt, rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt.
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