Das Verkehrslexikon
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug - Entzug durch das Strafgericht - Entzug durch die Verwaltungsbehörde
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug
Gliederung:
Einleitung:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach verkehrsstrafrechtlichen Verstößen in einem Strafverfahren geschehen oder beim Vorliegen bestimmter Tatsachen auch im Verwaltungsverfahren.
Wenn man seine Fahrerlaubnis durch einen Entzug derselben verliert, kann dies damit verbunden sein, dass vom Gesetz oder in der entsprechenden Entscheidung eine Frist vorgesehen wird, vor deren Ablauf die Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (die sog. Sperrfrist). Eine Führerscheinsperre kann aber auch verhängt werden, wenn der davon Betroffene gar keine Fahrerlaubnis hat. Wenn z. B. eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, kann zusätzlich ebenfalls eine Frist festgesetzt werden, in der das Führerscheinbüro keine Fahrerlaubnis erteilen darf; dies nennt man dann eine isolierte Sperrfrist.
Die Verhängung einer Sperrfrist besagt nicht, dass nach deren Ablauf die Führerscheinbehörde verpflichtet wäre, dem Betroffenen ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie setzt lediglich fest, welches der frühestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem dies geschehen darf. Ist die Sperrfrist abgelaufen, so hat die Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Fahrerlaubnis überhaupt erteilt werden darf.
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Weiterführende Links:
Allgemeiner Überblick
Die Entziehung durch das Strafgericht
Die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
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Allgemeines:
BVerwG v. 24.06.2013:
Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist - wie in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV - auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
LG Flensburg v. 23.09.2021:
Allein die Verwendung eines Elektrokleinstfahrzeugs im Sinne von § 1 eKFV (sog. "E-Scooter") bei einer Tat nach § 316 StGB begründet keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu E-Scootern, Fahrrädern sowie Pedelecs ist ein Vergleich zwischen diesen Fortbewegungsmitteln nicht geeignet, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.
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Entzug der Fahrerlaubnis wegen ...:
Alkohol (Strafgericht)
Alkohol (Führerscheinbehörde)
Nicht-Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme
Cannabis im Straf- und OWi-Recht
Drogen im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Parken (Führerscheinbehörde)
Straftaten allgemein
Unfallflucht
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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis:
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
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