In der Reparaturwerkstatt nach einem Unfall angefallene coronabedingte Desinfektionskosten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind niciht vom Schädiger zu ersetzen. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 52,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |