In der Reparaturwerkstatt nach einem Unfall angefallene coronabedingte Desinfektionskosten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind niciht vom Schädiger zu ersetzen.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 52,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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