Das Verkehrslexikon

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Desinfektionskosten

Desinfektionskosten




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Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt

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Allgemeines:


AG Heinsberg v. 04.09.2020 :
In Zeiten der Corona-Pandemie sind nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert hat, auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten.

AG Wolfratshausen v.15.12.2020:
Kosten für die coronabedingte Fahrzeugdesinfektion, die bei Rückgabe des reparierten Unfall-Fahrzeugs an den Geschädigten vorgenommen wurde, sind vom Schädiger zu ersetzen. Für Desinfektionskosten bei der Hereinnahme des Fahrzeugs zur Reparatur gilt dies nicht, weil es sich dabei um Arbeitsschutzmaßnahmen der Werkstatt handelt.

AG Hannover v. 28.04.2021:
In der Reparaturwerkstatt nach einem Unfall angefallene coronabedingte Desinfektionskosten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind niciht vom Schädiger zu ersetzen.

AG Vaihingen v. 29.06.2021:
Auch Desinfektionskosten zählen zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten.

AG Bautzen v. 16.09.2021:
Der Schädiger hat die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion zu ersetzen, die die Werkstatt zur Vorbeugung gegen eine Coronainfektion nach der Erledigung des Reparaturauftrags vornimmt. Nicht ersatzfähig sind aber die Kosten einer Desinfektion vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich insoweit um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt. Auch bei den Kosten einer Fahrzeugreinigung zur Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden.

LG Stuttgart v. 21.07.2021:
  1.  Unabhängig davon, ob ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen objektiv besteht, wäre es für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsste.

  2.  Die Bestimmung der „Erforderlichkeit“ im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Das eigene Fahrzeug ist ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch ist.

  3.  Sein Sicherheitsgefühl, also sein subjektives Interesse, sich keinem vermeidbaren Infektionsrisiko auszusetzen, erscheint in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Geschädigte nutzt das Auto nach der Abholung dauerhaft, so dass es für ihn - anders als für die Werkstattmitarbeiter - auch keine angemessene Option ist, sich etwa durch Handschuhe oder eine Maske zu schützen.

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