1. |
Unabhängig davon, ob ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen objektiv besteht, wäre es für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsste.
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2. |
Die Bestimmung der „Erforderlichkeit“ im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Das eigene Fahrzeug ist ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch ist.
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3. |
Sein Sicherheitsgefühl, also sein subjektives Interesse, sich keinem vermeidbaren Infektionsrisiko auszusetzen, erscheint in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Geschädigte nutzt das Auto nach der Abholung dauerhaft, so dass es für ihn - anders als für die Werkstattmitarbeiter - auch keine angemessene Option ist, sich etwa durch Handschuhe oder eine Maske zu schützen.
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