1. |
Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss der Betroffene rechtskräftige Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen sich gelten lassen.
| 2. |
Die Rechtskraft wird nicht schon mit der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmegesuchs, sondern erst mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt.
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