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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 09.12.2020 - 11 CS 20.2039 - Berücksichtigung rechtskräftiger Entscheidungen im Fahreignung-Bewertungssystem trotz Wiederaufnahmegesuchs

VGH München v. 09.12.2020: Berücksichtigung rechtskräftiger Entscheidungen im Fahreignung-Bewertungssystem trotz Wiederaufnahmegesuchs




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 09.12.2020 - 11 CS 20.2039) hat entschieden:

  1.  Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss der Betroffene rechtskräftige Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen sich gelten lassen.

  2.  Die Rechtskraft wird nicht schon mit der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmegesuchs, sondern erst mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt.

Siehe auch
Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 6. August 2019, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt fünf Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tage und wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit der Folge eines Punkteabzugs hin. Der Ermahnung lag neben Ordnungswidrigkeiten vom 8. Juni 2018 (verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons, geahndet mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 2.7.2018, bewertet mit einem Punkt), vom 22. August 2018 (verbotswidriges Verstauen und Sichern der Ladung, geahndet mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 25.10.2018, bewertet mit einem Punkt) und vom 1. Februar 2019 (Rotlichtverstoß, geahndet mit rechtskräftigem Bußgeldescheid vom 26.2.2019, bewertet mit einem Punkt) eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h am 13. Mai 2019 zugrunde, die mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 geahndet und mit zwei Punkten bewertet worden war.

Aufgrund einer Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2019. Der Verwarnung lag eine weitere Ordnungswidrigkeit vom 27. Juni 2019 (verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons, geahndet mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 21.8.2019, bewertet mit einem Punkt) zugrunde.




Durch eine weitere Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister vom 30. April 2020 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller ein weiterer Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit vom 4. Dezember 2019 (verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons, geahndet mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 27.12.2019, bewertet mit einem Punkt) erlassen worden war. Außerdem wurde er wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10. Februar 2020 rechtskräftig verurteilt (bewertet mit zwei Punkten).

Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 30. April 2020 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Dieser äußerte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2020 dahingehend, der Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 sei evident unrichtig und entfalte damit keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin. Führer des Pkw sei damals der Bruder des Antragstellers gewesen, wie sich aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bruders sowie dem Vergleich des dem Bußgeldbescheid beigefügten Beweisfotos mit dem Lichtbild im Führerschein des Antragstellers ergebe.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins. Als Fahrerlaubnisbehörde sei sie an die vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister gebunden.

Am 6. Juli 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (Az. AN 10 K 20.01284) gegen den Bescheid erheben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig (sinngemäß) gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2020 abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Antragsteller habe mit der zuletzt geahndeten Tat vom 10. Februar 2020 einen Stand von neun Punkten erreicht und zuvor das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Der Einwand, die Ordnungswidrigkeit vom 13. Mai 2019 habe der Bruder des Antragstellers begangen mit der Folge, dass die beiden dafür eingetragenen Punkte nicht zu berücksichtigen seien, greife nicht durch. Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG sei die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Einwendungen dagegen könnten nur mit den gegen diese Entscheidungen vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht komme, wenn ein Bußgeldbescheid evident unrichtig sei, könne offenbleiben, da hier keine evidente Unrichtigkeit vorliege.




Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller vortragen, die Antragsgegnerin sei nicht an den rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 gebunden, da dieser evident falsch sei. Doch selbst wenn der Bußgeldbescheid noch Bindungswirkung entfalte, lasse sich bereits jetzt feststellen, dass das vom Antragsteller angestrengte Wiederaufnahmeverfahren mit derartiger Wahrscheinlichkeit zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheids führe, dass es grob unbillig wäre, an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis festzuhalten. Mittlerweile habe das Amtsgericht Fürth das Wiederaufnahmegesuch mit Beschluss vom 10. September 2020 für zulässig erklärt und die weitere Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 unterbrochen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 4. Juli 2019 sei auch mit dem Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 10. September 2020 über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs nicht verbunden, sondern komme frühestens im Fall einer Wiederaufnahmeanordnung in Betracht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.





II.

1. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre.

a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im maßgebliche Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008], in Kraft getreten zum 1.6.2020) ergeben. Diese Maßnahme, für die der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG).

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde bei Maßnahmen nach dem Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Abzustellen hat sie dabei auf den Punktestand, der sich zum Zeitpunkt der Begehung (und nicht der Ahndung) der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Frühere Zuwiderhandlungen, deren Tilgungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, werden bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG); spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.

b) Daran gemessen begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. Der Antragsteller hat das Fahreignungs-Bewertungssystem ordnungsgemäß durchlaufen und zum Tattag 10. Februar 2020 acht oder mehr Punkte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht. Die Fahrerlaubnis war ihm daher zwingend zu entziehen.

aa) Dagegen kann nicht ins Feld geführt werden, die dem Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2019 zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit habe nicht der Antragsteller, sondern sein Bruder begangen. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 24. Juli 2019 rechtskräftig. Daran ist die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG gebunden.


Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung sieht das Gesetz nach der Rechtsprechung des Senats nicht vor. Vielmehr muss der Betroffene eine Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft der Entscheidung besteht (BayVGH, B.v. 6.3.2007 - 11 CS 06.3024 - juris Rn. 11; B.v. 10.7.2019 - 11 CS 19.1081 - juris Rn. 12; vgl. auch OVG NW, B.v. 9.6.2020 - 16 B 1223/19 - Blutalkohol 58, 304 = juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.5.2015 - OVG 1 S 71.14 - juris Rn. 7 f.; OVG SH, B.v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 - juris Rn. 9). Denn nach dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Willen des Gesetzgebers sowie dem auf Verwaltungsvereinfachung zielenden Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Fahrerlaubnisbehörde gerade nicht mehr prüfen müssen, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914 S. 69 zu § 4 StVG und 5. 67 zu § 2a StVG; vgl. auch OVG NW, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, a.a.O.).

Eine Ausnahme von der strikten Bindungswirkung des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bei evidenter Unrichtigkeit einer im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidung, wie sie der Antragsteller geltend macht, erscheint weiterhin weder durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten. Denn grundsätzlich verfügt der Betroffene über hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und ist gehalten, diese zu ergreifen, um die Berücksichtigung der entsprechenden Taten im Verfahren nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu vermeiden (vgl. dazu sowie zum Meinungsstand OVG NW, a.a.O. Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Bbg, a.a.O. Rn. 7 f.; OVG Hamburg, B.v. 18.9.2006 - 3 Bs 298/05 - NJW 2007, 1225 = juris Rn. 7, 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2a StVG Rn. 30). Schließlich ist für den Senat aber auch nicht erkennbar, dass eine Ausnahme von der Bindung in besonders gelagerten Einzelfällen und mit Blick darauf, dass § 85 Abs. 2 OWiG die Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens einschränkt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Gelsenkirchen, B.v. 17.11.2005 - 7 L 1092/05 - juris Rn. 14), angezeigt sein könnte. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung eines Wiederaufnahmeantrags über die einfachrechtlichen Verfahrensordnungen hinaus (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2003 - 2 DW 3.03 - juris Rn. 6; BVerfG, B.v. 24.1.1992 - 1 BvR 666/91 - juris Rn. 6). Nichts anderes ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materielle Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit, die mit der Forderung nach materieller Gerechtigkeit häufig im Widerstreit liegt. Daher ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Konflikt zu lösen, wobei er das Prinzip der Rechtssicherheit bei vergleichsweise geringen Taten in den Vordergrund stellen und deshalb die Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließen darf (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.1967 - 1 BvR 60.66 - NJW 1968, 147; B.v. 14.9.2006 - 2 BvR 123/06 u.a. - NJW 2007, 207 = juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund erscheint es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einschränkungen der Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens nach § 85 Abs. 2 OWiG auch mit Blick auf Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hinnimmt und insoweit im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung ausnahmslos an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten anknüpft (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, a.a.O. Rn. 8; OVG Hamburg, B.v. 18.9.2006 - 3 Bs 298/05 - NJW 2007, 1225 = juris Rn. 12 vgl. zur Unbeachtlichkeit eines Ausschlusses der Wiederaufnahme auch BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 11 CS 11.2065 - juris Rn. 15; B.v. 25.1.2012 - 11 CS 12.27 - juris Rn. 15; OVG Hamburg a.a.O.).

Im Übrigen liegt hier - ungeachtet der Schwierigkeit, die Fallgruppe der evidenten Unrichtigkeit näher zu umgrenzen (vgl. dazu OVG Berlin-Bbg, a.a.O.) - jedenfalls keine solche Ausnahmekonstellation vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt der Vergleich des vorgelegten Lichtbilds des Antragstellers mit dem Beweisfoto, das dem Bußgeldbescheid beigefügt war, nicht zweifelsfrei erkennen, dass es sich um verschiedene Personen handelt, zumal die Aufnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden sind, und kommt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung kein maßgeblicher Beweiswert zu.

bb) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht Fürth gestellt und dieser mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10. September 2020 für zulässig erklärt worden sei, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach § 85 Abs. 1 OWiG gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373a StPO entsprechend, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmt. Die Strafprozessordnung sieht insoweit ein gestuftes Verfahren vor, das sich in die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags nach § 368 StPO, und, wenn er für zulässig erklärt wird, die Prüfung seiner Begründetheit nach §§ 369, 370 StPO gliedert. Hält das Gericht den Wiederaufnahmeantrag für begründet, so ordnet es nach § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung wird dabei erst mit einer Wiederaufnahmeanordnung nach § 370 Abs. 2 StPO beseitigt. Der Beschluss, mit dem ein Wiederaufnahmegesuch für zulässig erklärt wird, enthält hingegen keine Entscheidung sachlicher Art und berührt die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2007 - 11 CS 06.3024 - juris Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, Vor § 359 Rn. 3, § 360 Rn. 1, § 370 Rn. 10; Schmidt in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 360 Rn. 1, § 368 Rn. 19, § 370 Rn. 9, 13; Lutz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 85 Rn. 37 ff.). Vor einer Wiederaufnahmeanordnung nach § 370 Abs. 2 StPO kann der Antragsteller somit grundsätzlich keine für ihn günstigere Entscheidung erreichen (vgl. BayVGH, a.a.O). Somit bedarf hier auch keiner Erörterung, ob eine nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfolgte Wiederaufnahmeanordnung im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. zu dieser Frage im Falle der gewährten Wiedereinsetzung OVG NW, B.v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 - VerkMitt 2018, Nr. 11 = juris Rn. 12 ff.).



c) Davon ausgehend bleibt die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg und überwiegt - auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG vorgenommene Interessenbewertung - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Soweit nach der Rechtsprechung des Senats eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung ggf. in Betracht käme, wenn sich bereits jetzt feststellen ließe, dass das anhängige Wiederaufnahmeverfahren mit derart hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheids führen wird, dass es grob unbillig wäre, trotz der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ergebenden Bindung an den nach wie vor rechtskräftigen Bußgeldbescheid an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnis festzuhalten (BayVGH, B.v. 25.1.2012 - 11 CS 12.27 - juris Rn. 14; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 79), liegen diese Voraussetzungen hier aus den genannten Gründen nicht vor und bedarf die Frage der Folgenabwägung in einer solchen Konstellation somit keiner weiteren Erörterung. Dass das Amtsgericht Fürth mit dem vorgelegten Beschluss vom 10. September 2020, der nicht weiter begründet ist, eine Unterbrechung der Vollstreckung nach § 260 Abs. 2 StPO angeordnet hat, lässt allein erkennen, dass es dem Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung Erfolgsaussichten zuspricht (vgl. Lutz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 85 Rn. 42); weitere Erkenntnisse müssen dem amtsgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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