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Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Betreibt der betroffene Fahrerlaubnisinhaber während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnis-Entzugsverfahrens erfolgreich ein Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Bußgeldbescheid oder eine strafrechtliche Verurteilung, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser Erfolg von Einfluss auf das Entzugsverfahren ist.

Insbesondere ist problematisch, ob das Betreiben und das ggf. positive Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens bereits im Eilverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz Berücksichtigung finden muss.




Die sich aus dieser Problematik ergebenden Fragen sind durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.



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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde

Die Verwertungsverbote im Fahrerlaubnisverfahren

Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

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Allgemeines:


OVG Lüneburg v. 26.01.2009:
Die Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils bzw. eines Strafbefehls im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung nicht bestanden.

VG Göttingen v. 14.09.2016:
Ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft des Ordnungswidrigkeitenbescheids und Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige Ordnungswidrigkeitenentscheidung nicht bestanden.

OVG Münster v. 02.11.2020:
Der Betroffene muss den Bußgeldbescheid solange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens beseitigt wird.

VGH München v. 09.12.2020:
  1.  Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss der Betroffene rechtskräftige Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen sich gelten lassen.

  2.  Die Rechtskraft wird nicht schon mit der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmegesuchs, sondern erst mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt.




VG Ansbach v. 28.04.2021:
  1.  Die Frage, ob ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren Auswirkungen auf den zwischenzeitlich ergangenen Fahrerlaubnisentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

  2.  Für eine rückwirkende Beseitigung der Rechtskraft des Bußgeldbescheids durch die Wiederaufnahmeanordnung spricht der Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens. Demnach ist es – auch vor dem Hintergrund der Einzelfallgerechtigkeit – vertretbar zu sagen, dass ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag Auswirkungen auf alle auf der Grundlage des im Wiederaufnahmeverfahren aufgehobenen rechtskräftigen Bußgeldbescheides bereits ergangenen Entscheidungen hat.

  3.  Weiter regelt § 29 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StVG, dass Eintragungen über Entscheidungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Abs. 1 und das Tilgungsverbot nach Abs. 2 getilgt werden, wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Dieser Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Tilgung erfolgt.

  4.  In der überwiegenden Rechtsprechung wird angenommen, dass die Beseitigung der rechtlichen Folgen des Bußgeldbescheides nicht zur Folge habe, dass auch Entscheidungen, die außerhalb des von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahrens in der Zeit zwischen der früheren Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Wiederaufnahme ergangen seien, so zu beurteilen wären, als habe bei Erlass der damals rechtskräftige Bußgeldbescheid nicht vorgelegen.

  5.  Ob ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren letzten Endes Auswirkungen auf den zwischenzeitlich ergangenen Fahrerlaubnisentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde hat, muss in diesem – summarischen – Eilverfahren offen bleiben und ist einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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