1. |
Eine Verkehrslage beim Überholen ist unklar, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden kann. Bezieht sich die Unklarheit nur auf das Erkennen etwaigen GNach StVO § 5 Abs 2 S 1 darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass der Überholende schon bei Beginn des Überholvorgangs sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist.egenverkehrs und von dessen Verhalten, so kommt nur StVO § 5 Abs 2 S 1, nicht jedoch Abs 3 Nr 1 in Betracht, denn letztere Bestimmung betrifft nur den Querverkehr und den zu überholenden Verkehr.
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2. |
Nach StVO § 5 Abs 2 S 1 darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass der Überholende schon bei Beginn des Überholvorgangs sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist.
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3. |
Die Uneinsichtigkeit eines Angeklagten darf nur dann zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn dieses Verhalten trotz der dem Angeklagten zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt.
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"Das Landgericht hat die Erhöhung des gemäß Nr. 9 Anl. BKatV - auch für den Fall der Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO - vorgesehenen Regelsatzes von 100,-- DM auf 150,-- DM mit der in der Hauptverhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit des Angeklagten gegenüber den auch für Berufskraftfahrer geltenden Pflichten im Straßenverkehr begründet (UA S. 6). Uneinsichtigkeit kann nur zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden, wenn das Prozessverhalten trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH NStZ 1881, 257; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Januar 1997 - 3-105/96 - und vom 16. Mai 1997 - 5 Ws (B) 269/97 -). Vorliegend hat das Landgericht die Uneinsichtigkeit des Angeklagten hinsichtlich des Verkehrsverstoßes, den er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, ersichtlich in seiner Einlassung, er habe darauf vertraut, dass die Polizei der übermäßigen Beeinträchtigung von Taxifahrern durch Demonstrationen Rechnung trage und Verkehrsverstößen mit Nachsicht begegnen werde (UA S. 4), die Zeugen ihn hingegen nach seinem Gefühl schikanieren wollten, und in dem Umstand gesehen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung lautstark mit pauschalen Vorwürfen und Schuldzuweisungen gegen die seiner Meinung nach Verantwortlichen für die Verkehrssituation begann, ohne sein Fehlverhalten kritisch zu hinterfragen (UA S. 5). Dies stellt indes zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten dar, das nicht als Uneinsichtigkeit zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf; denn es war ihm trotz der Einräumung des äußeren Geschehens nicht verwehrt, mögliche Milderungsgründe anzuführen und seiner Meinung Ausdruck zu geben, dass er die beabsichtigte Ahndung der Ordnungswidrigkeit seitens der Zeugen angesichts der Erschwerung seines Berufes als Taxifahrer durch häufige Demonstrationen nach wie vor für unangemessen halte." |