Ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, wegen des religiösen Gebots, den Kopf mit einem Turban zu bedecken, von der Einhaltung der Schutzhelmtragepflicht gemäß § 21a Abs. 2 StVO ausgenommen zu werden.
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2014 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms beim Führen eines Kraftrades oder der Mitfahrt auf diesem zu genehmigen.
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Klageabweisung.
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