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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 12.05.2021 - 14 U 189/20 - Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang und Fahrzeugbrand

OLG Celle v. 12.05.2021: Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang und Fahrzeugbrand




Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 12.05.2021 - 14 U 189/20) hat entschieden:

  1.  Ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen einem Kraftfahrzeugbrand und dem Betriebsvorgang eines Fahrzeugs liegt jedenfalls vor, wenn dieses noch ca. zwei Stunden vor dem Brand gefahren wurde.

  2.  Für eine Zurechnung ist nicht erforderlich, dass der klagende Halter gegenüber der beklagten Versicherung beweist, durch welche Betriebseinrichtung der Brand verur-sacht worden ist. Es reicht aus, dass unstreitig oder bewiesen ist, dass der Brand in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs entstanden ist.

  3.  Die beklagte Versicherung könnte aber ihrerseits darlegen und beweisen, dass der Brand von außen herbeigeführt worden ist, was den Zurechnungszusammenhang entfallen ließe.


Siehe auch
Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand
> und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Gründe:


(abgekürzt gem. §§540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache größtenteils Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von 5.489,50 €.

Gem. § 7 Abs. 1 StVG muss der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, Rn. 5 m.w.N., juris). Dies ist der Fall, solange die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9, juris).




Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Brandschaden dem Grunde nach der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet das Fahrzeug ca. zwei Stunden nach dem Abstellen unter dem Vordach der Klägerin in Brand.

Dass sich dieser Schaden erst nach einer zweistündigen Verzögerung durch den Brand realisiert hat, ändert nichts daran, dass die einmal geschaffene Gefahrenlage durch den Betrieb des Fahrzeuges nachgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9, juris, bei dem sich die Gefahrenlage erst nach eineinhalb Tagen realisierte). Auch steht eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer privaten Tiefgarage; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 –, Rn. 5, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer geschlossenen Werkstatthalle).

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Brand durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht worden sei, ist dies für eine Zurechnung nicht erforderlich. Die Klägerin muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zum Brand geführt hat. Es reicht aus, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges entstanden ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 –, Rn. 14; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, BGHZ 199, 377-381, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, Rn. 5, alle juris m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt vor. Vorliegend wurde das Fahrzeug der Beklagten noch zwei Stunden vor dem Brand gefahren.

Nach den Untersuchungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H., denen das erstinstanzliche Gericht gefolgt ist, habe kein Nachweis dafür geführt werden können, dass eine Einwirkung von außen, namentlich Brandstiftung, stattgefunden hat.

Der Sachverständige hat bekundet, dass sich an der Verkabelung des Anlassers deutliche Schmelzspuren zeigten, die auf einen Kurzschlussstrom zurückzuführen seien. Es könne zudem nach Angaben des Fahrzeugherstellers möglicherweise zu Kurzschlüssen im Bereich der elektrischen Kontaktierung der Kraftstofffilterheizung durch eindringende Feuchtigkeit kommen. Im Bereich der Kraftstofffilterheizung sowie der Kraftstofffilter seien auch die stärksten Brandzehrungsmerkmale erkennbar. Ein Nachweis der konkreten Ursache des Brandes sei aber nicht mehr möglich.

An dieser Einschätzung hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgehalten, in der er auch mit den Feststellungen des Parteigutachters der Beklagten, K., konfrontiert wurde. Der Sachverständige hat erneut bekundet, dass man zwar eine Inbrandsetzung vermuten könne, ein zweifelloser Nachweis – wie vom Sachverständigen K. behauptet – könne aber nicht geführt werden. Es seien im Gegenteil auch andere Brandursachen plausibel. Da bei Inbrandsetzungen die brandfördernden Mittel meist zerstört werden, sei ein solcher Nachweis schwierig. Es gebe daher für die Erstellung von Brandgutachten Regelwerke; dabei handele es sich um Ausschlussverfahren. Der Sachverständige K. sei bereits sehr früh von dem Ausschlussverfahren abgewichen und habe sich festgelegt. Es fehle aber im Gutachten K. an zwingenden Untersuchungen, die nicht vorgenommen worden seien. Beispielsweise sei die horizontale Entwicklung des Brandverlaufes nicht dokumentiert. Der Sachverständige K. habe es auch versäumt, das Auto und den Innenraum freizuräumen und die Batterie freizulegen und zu untersuchen. Ferner habe es keine Untersuchung gegeben, um festzustellen, ob die Verschmelzung der Kraftstoffheizung durch die Flammen von außen oder durch einen technischen Defekt von innen heraus eingetreten sei. Auch diese Untersuchung wäre wesentlich gewesen. Der Sachverständige H. bekräftigte in seiner Anhörung sein bereits im Gutachten niedergelegtes Ergebnis, dass er eine konkrete Brandursache nicht benennen könne. Eine Brandentstehung sei aus einer Kurzschlusssituation heraus plausibel erklärbar, er könne aber auch nicht ausschließen, dass es eine Inbrandsetzung gegeben habe.


Die Ausführungen des Sachverständigen H. vor dem Senat waren uneingeschränkt nachvollziehbar und plausibel und zeugten von einer hohen Kompetenz im Bereich der Brandursachenermittlung bei Kraftfahrzeugen. Der Sachverständige hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen K. auseinandergesetzt und ist diesen - nachvollziehbar begründet - nicht gefolgt. Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und folgt diesen uneingeschränkt.

Da nach den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der erneuten persönlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen vor dem Senat die konkrete Brandursache nicht benannt werden konnte und somit die Beklagte kein von außen einwirkendes Ereignis als Ursache für den Brand beweisen konnte, verbleibt es bei der Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch gem. § 249 BGB auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.489,50 €.

Im Einzelnen:

a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 1.591,00 €.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs und setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammen (BGH NJW 2017, 1310 Rn. 23; 2018, 1393 Rn. 12). Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens bei einem außergerichtlichen Sachverständigen erforderliche Zeit (BGH NJW 2013, 1151 Rn. 22). Werkstattbedingte Verzögerungen (auch Verzögerungen wegen zeitraubender Ersatzteilbeschaffung) gehen zulasten des Schädigers (BGH NJW 1982, 1518; OLG Köln VersR 2000, 336). Weitere Voraussetzungen sind ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit.

Diese Voraussetzungen liegen vor, die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von insgesamt 37 Tagen Nutzungsausfallentschädigung.




Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.1.2021 Bezug genommen. Die Klägerin hatte bereits vor Reparaturbeginn einen Anspruch auf zwei Tage Nutzungsausfall. Denn sie hatte am 27.11.2017, dem Schadenstag, und am 28.11.2017 kein Fahrzeug zur Verfügung. Der Mietwagenvertrag begann auch erst am 28.11.2017 abends (18:30h) und berechnete diesen Tag nicht mit.

Wie im Hinweisbeschluss bereits dargelegt, hätte die Klägerin am 28.11.2017 (Dienstag) einen Gutachter beauftragen können. Dann hätte ihr das Gutachten bei gleicher Bearbeitungsdauer am 4.12.2017 vorgelegen, so dass die Klägerin die Reparatur am 5.12.2017 hätte beauftragen können. Da die Klägerin noch bis zum 5.12.2017 über einen Mietwagen verfügte, steht ihr Nutzungsausfall erst ab dem 6.12.2017 zu. Bei gleicher Reparaturdauer von 32 Tagen hätte die Klägerin ihr Fahrzeug bereits am 6.1.2018 zurückerhalten. Der Senat hat insoweit auch die tatsächliche Überlegensfrist der Klägerin von einem Tag berücksichtigt.

Zu den vorgenannten insgesamt 34 Tagen Nutzungsausfallentschädigung kommen noch weitere drei Tage vom 12.1.2018 bis zum 15.1.2018 hinzu, in denen die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nutzen konnte, weil es von der Reparaturwerkstatt mit Harzflecken zurückgegeben worden sei. Dieser klägerische Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

Keinen Anspruch hat die Klägerin in Bezug auf ihren Vortrag, die Nachbesserungsarbeiten hätten sich über 12 Tage (10 Werktage) erstreckt. Die Mitarbeiter der Werkstatt konnten insofern keine Angaben machen (vgl. Anlage K1). Auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats hat die Klägerin mit ihrer Erwiderung vom 19.2.21 nicht weiter reagiert.

Der Höhe nach ist die von der Klägerin angegebene Einteilung in die Nutzungsausfallentschädigungsklasse E in Höhe von 43 €/Tag von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass die Klägerin insgesamt einen Anspruch auf Ausgleich von 37 Tagen à 43,00 €, mithin 1.591,00 €, hat.

b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des merkantilen Minderwerts in Höhe von 250,00 €. Die Beklagte hat ihr Bestreiten dieser Position nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht weiter aufrechterhalten.

c) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung ihrer unstreitigen Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € sowie auf die Unfallpauschale in Höhe von 25,00 €, die der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 25,00 € bemisst (vgl. z.B. jüngst Urteile vom 04. Dezember 2019 – 14 U 127/19 –, und vom 15. Mai 2018 – 14 U 175/17 –, Rn. 31, jew. juris).

d) Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch auf Zahlung ihres Betriebsausfallschadens in Höhe von 3.673,50 € für den Ausfall der vom Brand betroffenen zwei Appartements (Nr. 4 und 5) für den Zeitraum vom 26.11.2017 bis zum 22.12.2017 (26 Übernachtungen) und vom 2.1.2018 bis zum 25.2.2018 (53 Übernachtungen).

Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die unstreitigen Reparaturrechnungen bewiesen, dass die beiden vom Brand betroffenen Appartements in dem vorgenannten Zeitraum nicht vermietet werden konnten.

Im Einzelnen:

Aus der Rechnung des Elektrikers (P. Elektro) vom 13.12.2017 „Reparatur nach Brandschaden“ ergeben sich Montagearbeiten am 6.12. und am 12.12.2017, bei denen u.a. neue Leitungen gelegt wurden. Aus der Rechnung der G. Tischlerei vom 22.1.2018 geht hervor, dass die Leistungen in der 2. KW 2018 ausgeführt wurden. Es wurden Fenster und zwei Türen ersetzt. Ausweislich der Rechnung handelte es sich um eine Brandschadenssanierung. Aus der Rechnung des Dachdeckers – H. Holzbau – vom 25.1.2018 geht hervor, dass u.a. beschädigte Dachziegel ausgetauscht, Ruß von der Holzkonstruktion entfernt und eine neue Dachrinne montiert wurden. Ausweislich der Rechnung handelte es sich um Brandschäden. Aus der Rechnung des Malers – M. Maler - vom 18.4.2018 geht hervor, dass im Ausführungszeitraum vom Januar 2018 und Februar 2018 von Maler- und Bodenbelagsarbeiten durchgeführt wurden.

Aus der vorgenannten Reparaturhistorie ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass in den streitgegenständlichen Appartements von Dezember 2017 bis Ende Februar 2018 Renovierungsarbeiten stattgefunden haben und eine Vermietung dieser Appartements nicht erfolgen konnte. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewerke ist eine Renovierungsphase von ca. 3 Monaten auch ohne Zweifel nachvollziehbar. Die Arbeiten sind vielmehr mit einer nur kurzen Vorlaufzeit und trotz der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels zügig erfolgt.




Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch überzeugend und plausibel bekundet, dass ihre Appartements in dem Zeitraum Winter 2017/2018 auch ausgebucht waren. Der Grund dafür liege in dem in der W. liegenden Ausbildungszentrum ABZ. Dort fänden Ausbildungen im handwerklichen Bereich und auch Meisterprüfungen statt. Die dortigen Ausbildungen und Prüfungen fänden insbesondere in den Wintermonaten statt. In diesem Zeitraum seien die Zimmer und Appartements stets belegt. Das sei in den vergangenen Jahren auch immer so gewesen.

Der Senat hat keine Zweifel, dass die Aussage der Klägerin den Tatsachen entspricht. Die Klägerin konnte nachvollziehbar erklären, dass die Ausbildungen und Prüfungen im Ausbildungszentrum gerade in den Wintermonaten stattfänden, in denen auf Baustellen nicht gearbeitet werden könne. Für die Aussage der Klägerin sprechen auch die vom Senat eingesehenen Buchungskalender der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018. Die Klägerin konnte nachvollziehbar erläutern, um welche Firmen es sich bei ihren handschriftlichen Eintragungen gehandelt habe und wie sie gekennzeichnet habe, dass die dort bezeichneten Zimmer und Appartements belegt seien.

Es spricht insoweit für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin, dass der Buchungskalender nicht aus übersichtlichen Eintragungen bestand, die von jedermann auf den ersten Blick erfasst werden konnten. Denn es handelte sich um die privaten Aufzeichnungen der Klägerin, die diese nur für ihren eigenen Gebrauch angefertigt hatte. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass sie für die von den Renovierungsarbeiten betroffenen Appartements telefonische Anfragen erhalten habe, die sie sogleich am Telefon abgelehnt habe. Darüber habe sie keine Aufzeichnungen angefertigt. Diese Aussage erachtet der Senat auch als lebensnah. Es erschiene im Gegenteil eher unplausibel, hätte die Klägerin diverse Aufzeichnungen über abgesagte telefonische Buchungsanfragen vorgelegt. Denn diese Vorgehensweise hätte im Alltag einen hohen Verwaltungsaufwand für den Betrieb der Klägerin dargestellt, ohne dass dem ein betrieblicher Nutzen gegenübergestanden hätte, so dass die Glaubhaftigkeit einer solchen Angabe fraglich gewesen wäre.

In Bezug auf die Höhe des Betriebsausfallschadens schätzt der Senat diesen gem. § 287 ZPO auf 3.473,50 €. Gem. § 287 ZPO kann das Gericht den Schaden auch schätzen, wenn der Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß bereits entstanden ist. Es wird keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt, sondern nur eine höhere Wahrscheinlichkeit. Das Tatgericht hat die Höhe des Schadensersatzes gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatgericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 -; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2021 – I ZR 169/20 –, Rn. 17, juris). Bei der Schadensschätzung wird insofern in Kauf genommen, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 23. März 2021 – VI ZR 3/20 –, Rn. 11, juris).

Gemessen daran erachtet der Senat die von der Klägerin genannten Zimmerpreise für die Wintersaison in Höhe von 58,00 € für ein Doppelzimmer und 35,00 € für ein Einzelzimmer für die Lage der klägerischen Unterkunft in der W. nachvollziehbar und plausibel. Der von der Klägerin für ihre Kalkulation gebildete Mischpreis in Höhe von 46,50 €, weil teilweise Doppelzimmer als Einzelzimmer genutzt würden, begegnet keinen Bedenken und stellt eine nachvollziehbare Schätzgrundlage dar. Die Klägerin hat diese Preise in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat auch bestätigt und bekundet, ein Doppelzimmer hätte zum damaligen Zeitpunkt, je nach Buchungsdauer zwischen 50,00 € und 60,00 € gekostet. Der Senat schätzt den Betriebsausfallschaden daher auf 3.673,50 (79 Übernachtungen à 46,50 €).



Die Klägerin muss sich allerdings ersparte Aufwendungen im Rahmen eines Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Diese betreffen beispielsweise die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung und werden vom Senat pauschal auf 200,00 € geschätzt. e) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € berechnet auf einen vorgerichtlichen Streitwert in Höhe von 4.875,50 €. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweis vom 22.1.2021.

f) Die Zinsansprüche folgen aus den § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

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