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„Zu Recht rechnet das Berufungsgericht dem Kläger eine Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nicht als schadensmitursächlichen Umstand zu.
Die Halterhaftung des § 7 StVG tritt nach ihrem Wesen und Schutzzweck nur dann ein, wenn sich ein mit dem Betrieb des Kraftverkehrs zusammenhängender Unfall ereignet hat; der Halter muss den mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahrenkreis veranlasst haben (BGHZ 23, 90, 94ff; 37, 311, 315; Senatsurteile v 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 = VersR 1972, 1074, 1075 und v 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 = VersR 1975, 945). Im Streitfall hat sich aber bei der Beschädigung des parkenden Wagens nicht eine durch dessen Betrieb bedingte erhöhte Gefahr als mitwirkende Ursache ausgewirkt. Zwar war das Fahrzeug an den Ort bewegt worden, an dem die Dachlawine niederging. Auch beschränkt sich die Halterhaftung nicht auf in Bewegung befindliche Fahrzeuge; vielmehr kann sich die Betriebsgefahr auch bei einem liegengebliebenen oder geparkten Kraftfahrzeug verwirklichen, jedenfalls wenn dieses sich in dem öffentlichen Verkehr dienenden Raum befindet (BGHZ 58, 162, 165). Stets muss sich aber eine Gefahr verwirklicht haben, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (BGHZ 75, 45, 49). Stände im Streitfall die Beschädigung des Fahrzeugs mit dessen vorangegangener Bewegung im Zusammenhang, so könnte eine Mitverursachung nach § 7 StVG in Erwägung gezogen werden. Die Dachlawine war aber nicht durch den Straßenverkehr ausgelöst worden. Auch war nicht gerade der Straßenverkehr vorwiegend durch Dachlawinen gefährdet. Vielmehr oblag dem Beklagten als Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht schlechthin gegenüber allen vor seinem Hausanwesen befindlichen Personen und Sachen, die durch niedergehende Schneemassen beschädigt werden konnten.“
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