Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils muss die Be4grenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht angreift. Für den nicht begründeten Teil ist die Berufung unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig.
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Siehe hierzu Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 15) liegt nicht vor.
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