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Berufungsbegründung im Zivilprozess

Berufungsbegründung im Zivilprozess




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fristversäumung
-   Sprachliche Unverständlichkeit / Textbausteine



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

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Allgemeines:


BGH v. 15.06.2011:
Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (im Anschluss an BGH Beschluss vom 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW RR 2006, 285).

BGH v. 23.10.2012:
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.




BGH v. 11.03.2014:
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll.

BGH v. 22.05.2014:
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren.


BGH v. 27.01.2015:
Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.

BGH v. 10.02.2015:
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 13; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10).

BGH v. 03.03.2015:
Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. - Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.

BGH v. 10.03.2015:
Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.

BGH v. 10.03.2015:
Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. - Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.



OLG München v. 30.06.2017:
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt keine erheblichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (BGH NJW-RR 2017, 365; NZV 2015, 377) und hält eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt, für ausreichend. Es bestehen keine besonderen formale Anforderungen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar (BGH NJW 2013, 174), oder auch nur hinreichend substantiiert sind (BGH NJW-RR 2016, 1269). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH NJW-RR 2016, 1125), die Begründung muss also (lediglich) - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen.

BGH v. 27.10.2020 (I):
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

BGH v. 27.10.2020 (II):
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

BGH v. 24.11.2020:
Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils muss die Berufungsbegründung auch das gesamte Urteil in Frage stellen. Die Berufung ist deshalb unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht angreift. Für den nicht begründeten Teil ist die Berufung unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig.

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Fristversäumung:


Rechtsmittel in Zivilsachen und Fristversäumung

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Sprachliche Unverständlichkeit / Textbausteine:


BGH v. 30.07.2020:
Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Ist der Schriftsatz eines Anwalts aber größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

OLG Köln v. 18.08.2020:
Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur „sporadisch“ eingeht, genügt den an eine ordentliche Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht. Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren wohl nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch – zumindest im wesentlichen Kern – an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen.

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