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EuGH Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19) - Kein Umtausch von im Ursprungsland bereits entzogenen Fahrberechtigungen

EuGH v. 28.10.2020: Kein Umtausch von im Ursprungsland bereits entzogenen Fahrberechtigungen




Der EuGH (Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19) hat entschieden:

  1.  Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

  2.  Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.


Siehe auch
Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)


28. Oktober 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/126/EG – Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Tragweite der Anerkennungspflicht – Umgetauschter Führerschein – Umtausch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis vom Ausstellungsmitgliedstaat entzogen worden war – Betrug – Verweigerung der Anerkennung des beim Umtausch ausgestellten Führerscheins“

In der Rechtssache C-112/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Aachen (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2019, in dem Verfahren

Marvin M.

gegen

Kreis Heinsberg erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt H. D. Gebauer,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und N. Yerrell als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes Urteil:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 sowie von Art. 11 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Marvin M. und dem Kreis Heinsberg (Deutschland) über dessen Entscheidung, die Anerkennung des Herrn M. von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins zu verweigern.




Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 2 und 8 der Richtlinie 2006/126 heißt es:

„(2) Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. ...

...

(8) Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.“

4 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.“

5 Art. 2 („Gegenseitige Anerkennung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“

6 In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festgelegt, die die Fahrtüchtigkeit und den Wohnsitz des Antragstellers in dem Gebiet des Staates, der den Führerschein ausstellt, betreffen.

7 In Art. 11 der Richtlinie 2006/126 heißt es:

„(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.

(4) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

...“

8 In Art. 15 der Richtlinie 2006/126 hieß es in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz...“


Deutsches Recht

9 § 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr lautet in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.“

10 § 29 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt:

„Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

...

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist...

...

In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen...“





Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Herrn M. wurde von den deutschen Behörden am 3. Juli 2008 ein Führerschein für Fahrzeuge der Klassen AM und B sowie am 1. Juli 2015 für Fahrzeuge der Klasse T ausgestellt.

12 Bei einer Verkehrskontrolle am 9. Juni 2016 wurde festgestellt, dass Herr M. unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führte. Am 20. September 2016 wurde er über die Absicht der zuständigen deutschen Behörden informiert, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

13 Nachdem er diesen Behörden am 29. September 2016 mitgeteilt hatte, dass er keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe, meldete er am 13. Oktober 2016 einen Wohnsitz in den Niederlanden an. Dort beantragte er am 1. November 2016 den Umtausch seines deutschen Führerscheins in einen niederländischen Führerschein.

14 Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 9. November 2016, die Herrn M. am 12. November 2016 zugestellt wurde, entzog ihm der Kreis Heinsberg die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben.

15 Nachdem die für den Umtausch von Führerscheinen zuständigen niederländischen Behörden am 14. November 2016 die Gültigkeit der Fahrerlaubnis von Herrn M. anhand der Informationen in der Datenbank des Führerscheinnetzes der Europäischen Union (RESPER) festgestellt hatten, stellten sie Herrn M. am 17. November 2016 im Austausch gegen seinen deutschen Führerschein einen niederländischen Führerschein aus. Der Umtausch wurde dem Kreis Heinsberg mit Schreiben vom 5. Dezember 2016, dem der deutsche Führerschein von Herrn M. beilag, mitgeteilt.

16 Nachdem die niederländischen Behörden vom Kreis Heinsberg über den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis von Herrn M. informiert worden waren, teilten sie dem Kreis am 4. Januar 2017 auf seine entsprechende Anfrage mit, dass sie an der Umschreibung der Fahrerlaubnis von Herrn M. festhielten, da die betreffende Datenbank zum Zeitpunkt des Umtauschs keine Beschränkung der Fahrerlaubnis von Herrn M. angezeigt habe.

17 Am 17. Januar 2017 stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland fest, dass Herr M. keine gültige Fahrerlaubnis für Deutschland besitze.

18 Mit Bescheid vom 5. September 2017 stellte der Kreis Heinsberg fest, dass der Herrn M. in den Niederlanden ausgestellte Führerschein ihn nicht dazu berechtige, in Deutschland Fahrzeuge zu führen.

19 Herr M. focht diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Deutschland) an.

20 Dieses ist der Ansicht, dass die deutschen Behörden dazu verpflichtet seien, einen Führerschein, der aus dem Umtausch eines ersten Führerscheins hervorgegangen ist, ebenso anzuerkennen wie einen Führerschein, der infolge einer bestandenen Eignungsprüfung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgestellt wurde. Jedoch neigt es im Hinblick auf die Ziele der Straßenverkehrssicherheit und des Schutzes des Lebens der Verkehrsteilnehmer zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheins ablehnen kann, wenn der Umtausch erfolgt ist, nachdem die Fahrerlaubnis vom ausstellenden Mitgliedstaat entzogen wurde.

21 Für den Fall, dass Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 für nicht anwendbar erklärt werden sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zulässig ist, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsbereich sich die Frage der Anerkennung eines Führerscheindokuments stellt, auf der Grundlage unbestreitbarer Informationen feststellen kann, dass die materielle Fahrberechtigung zum Zeitpunkt des Umtauschs des Führerscheindokuments nicht mehr bestand.

22 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Aachen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1.  1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 so auszulegen, dass ein Führerscheindokument, und zwar einschließlich der darin dokumentierten Fahrberechtigungen, von den Mitgliedstaaten auch dann strikt anzuerkennen ist, wenn die Ausstellung dieses Dokuments auf einem Umtausch eines Führerscheindokuments nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 beruht?

  2.  Falls Frage 1 zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ablehnen, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte?

  3.  Falls Frage 2 zu verneinen ist und eine Anerkennungspflicht besteht: Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls dann ablehnen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsbereich sich die Frage der Anerkennung des Führerscheindokuments stellt, aufgrund „unbestreitbarer Informationen“ feststellen kann, dass die materielle Fahrberechtigung zum Zeitpunkt des Umtauschs des Führerscheindokuments nicht mehr bestand?




Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

24 Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 „[werden d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ... gegenseitig anerkannt.“

25 Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Da diese Bestimmung nicht nach der Art der Ausstellung des Führerscheins unterscheidet, d. h. danach, ob er infolge bestandener Prüfungen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2006/126 oder infolge eines Umtauschs gemäß deren Art. 11 Abs. 1 ausgestellt wurde, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen auch für einen Führerschein, der aus einem solchen Umtausch hervorgegangen ist.

27 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

Zur zweiten und zur dritten Frage

28 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines Führerscheins, der aus einem Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie hervorgegangen ist, mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber des umgetauschten Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.

29 Diese Fragen stellt das vorlegende Gericht mit Blick darauf, dass zum einen Herr M., bevor die niederländischen Behörden einen Führerschein im Umtauschverfahren nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt haben, in Deutschland eine Zuwiderhandlung begangen hatte, die dazu geführt hatte, dass ihm seine Fahrerlaubnis entzogen worden war, ohne dass jedoch der Führerschein an die deutschen Behörden zurückgegeben worden war, und zum anderen die niederländischen Behörden, die von diesem Entzug nach der Ausstellung des neuen Führerscheins informiert wurden, den Herrn M. ausgestellten Führerschein aufrechterhalten haben.

30 Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen.

31 Nach dieser Bestimmung ist es insoweit Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 15 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten einander unterstützen, Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine austauschen und hierzu das EU-Führerscheinnetz nutzen.

32 Vorliegend haben, wie in Rn. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die niederländischen Behörden am 14. November 2016 die Gültigkeit des Führerscheins von Herrn M. in der Datenbank des EU-Führerscheinnetzes überprüft und ihm am 17. November 2016 einen neuen Führerschein ausgestellt.

33 Da, wie sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt, die gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 auf Führerscheine anwendbar ist, die von einem Mitgliedstaat infolge eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden, können die anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht überprüfen, ob die in der Richtlinie bestimmten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass eine der in der Richtlinie 2006/126 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung des Führerscheins ablehnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2008, Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, Rn. 69 und 70, sowie vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366, Rn. 72).

35 Im vorliegenden Fall war jedoch, wie die Europäische Kommission darlegt, weder aus dem Führerschein selbst noch aus anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen ersichtlich, dass die deutschen Behörden Herrn M. die Fahrerlaubnis bereits entzogen hatten, als der Führerschein von den niederländischen Behörden umgetauscht wurde.

36 Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 „[lehnt e]in Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist“.

37 Aus den Worten „lehnt die Anerkennung ... ab“ ergibt sich, dass diese Bestimmung keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung regelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 53, und vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 24).

38 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Wortlaut dieser Bestimmung jedem Mitgliedstaat, und nicht nur dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 55).

39 Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ein Mitgliedstaat, der nicht der Wohnsitzmitgliedstaat ist, wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen darf, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 60).


40 Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 betrifft nämlich Maßnahmen, die in Anwendung der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats getroffen werden und die die Gültigkeit – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats – eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins berühren (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 61).

41 Einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, obwohl der erste Mitgliedstaat gegen diese Person wegen einer vor dieser Erteilung dieser Fahrerlaubnis durch den zweiten Mitgliedstaat liegenden Tat eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, führte, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, des Weiteren dazu, Tätern von Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die mit einer solchen Maßnahme bestraft werden können, einen Anreiz zu schaffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und so den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Führerschein im Rahmen eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt wurde. Die Anerkennung eines Führerscheins, der aus einem solchen Umtausch hervorgegangen ist, abzulehnen, entspricht in diesem Fall auch der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der die Richtlinie 2006/126 nach dem Wortlaut ihres zweiten Erwägungsgrundes beiträgt (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 51).

43 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins abzulehnen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt wurde (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Zur Folge einer solchen Maßnahme hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Mitgliedstaat, der es ablehnt, unter solchen Umständen die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es war nach den Ausführungen des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellte. In dieser Hinsicht war es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten dieser Mitgliedstaaten vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 84).

45 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).

46 Der in dieser Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist. Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Insbesondere beruht die Feststellung eines Betrugs auf einem Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt. Was den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt angeht, so besteht zum einen das objektive Element darin, dass die Voraussetzungen für den Umtausch des Führerscheins nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 nicht erfüllt sind. Zum anderen besteht das subjektive Element in der Absicht des Betreffenden, die Voraussetzungen für einen solchen Umtausch zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50 bis 52).

48 Daraus folgt, dass eine Person, die die Ausstellung eines Führerscheins im Rahmen eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 betrügerisch erwirkt hat, zu keinem Zeitpunkt die Anerkennung des so erlangten Führerscheins in einem Mitgliedstaat beanspruchen kann.

49 Vorliegend wurde dem Sachverhalt zufolge, den das vorlegende Gericht dargelegt hat und der in den Rn. 12 bis 15 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, Herr M. am 20. September 2016 von der Absicht der deutschen Behörden unterrichtet, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Anschluss an diese Mitteilung erklärte Herr M., dass er das deutsche Hoheitsgebiet verlasse, und meldete am 13. Oktober 2016 einen Wohnsitz in den Niederlanden an, wo er am 1. November 2016 den Umtausch seines deutschen Führerscheins gegen einen niederländischen Führerschein beantragte, der ihm am 17. November 2016 ausgestellt wurde.

50 Aus diesen Informationen sowie aus den schriftlichen Antworten der deutschen und der niederländischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs ergibt sich, dass Herr M. in dem bei den niederländischen Behörden durchgeführten Verfahren nicht die Absicht der deutschen Behörden mitgeteilt hat, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl er über diese in Kenntnis gesetzt worden war, und dass er später die niederländischen Behörden auch nicht darüber informiert hat, dass ihm am 12. November 2016 ein Bescheid, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zugestellt wurde, obwohl die niederländischen Behörden zu seinem Antrag auf Umtausch des Führerscheins noch nicht Stellung genommen hatten.

51 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, nach Überprüfung der Angaben in der vorstehenden Randnummer zu beurteilen, ob das Verhalten von Herrn M., das darauf abzielte, durch den Umtausch seines Führerscheins gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 einen neuen Führerschein zu erlangen, in dem Zeitraum, der von der Verkehrskontrolle, der er am 9. Juni 2016 unterworfen war, bis zur Ausstellung des neuen Führerscheins am 17. November 2016 reicht, ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten darstellt. Ist dies der Fall, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, die Anerkennung seines Führerscheins abzulehnen, endgültig ist.



52 Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.


Kosten

53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

  1.  Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

  2.  Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.

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