Weiterführende Links Allgemeines Umtausch Verlängerung |
- | enthält der tschechische Führerschein keinen Eintrag Code 70 und |
- | liegen keinerlei Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf eine Verletzung des Wohnsitzprinzips hindeuten, |
1. | Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Führerschein vermittelt keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet. |
2. | Mit der Ausstellung eines österreichischen Führerscheins (Duplikat) als Umtausch eines deutsches Führerscheins wird eine Fahrerlaubnis (in Österreich: Lenkberechtigung) nicht erteilt. |
1. | Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort |
2. | Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. |
1. | Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. (Rn.13) Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt. |
2. | Die in Art. 2 Abs. 2 RL 2006/126/EG eröffnete Möglichkeit, die in Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen auch auf alte, mit längerer Gültigkeit ausgestellte EU-Führerscheine im Wege der Erneuerung anzuwenden, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden. |
1. | Läuft nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristet erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann diese Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden. |
2. | Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30
s. 1 Satz 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus. |
3. | Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers ggf. rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten. |
1. | Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 (C-112/19) geklärt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte. |
2. | Die gegenseitige Anerkennungspflicht der von den Mitgliedsstaaten ausge-stellten Führerscheine gilt unabhängig davon, ob der Führerschein infolge einer bestandenen Prüfung oder infolge eines Umtauschs ausgestellt wurde. |
3. | Eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht eines EU-Führerscheins greift ein, wenn dessen Ausstellung nach Maßgabe des Unionsrechts durch ein betrügerisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt worden ist (hier bejaht). |