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Umtausch / Umschreibung / Verlängerung eines EU-Führerscheins

Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten




Gliederung:


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Allgemeines

Umtausch

Verlängerung




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Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Rechtsprechung des EuGH zum EU-Führerschein

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

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Allgemeines:


VGH Mannheim v. 21.06.2004:
Es bedarf keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.

VG Braunschweig v. 10.03.2005:
Die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass diese Fahrerlaubnis gültig ist. Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist.

VGH München v. 03.05.2011:
Erlangt jemand mit einem gefälschten philippinischen Führerschein dessen Umschreibung in einen ungarischen EU-Führerschein, so muss dieser bis zur Nichtigkeitserklärung in Deutschland anerkannt werden. Nach ungarischer Rechtslage sind die aufgrund von gefälschten Dokumenten ausgestellten Führerscheine in Ungarn nicht kraft Gesetzes nichtig, sondern müssen zuerst für nichtig erklärt werden.

VGH München v. 25.09.2012:
Eine Umschreibung eines im Ausland erteilten EU-Führerscheins in einen deutschen nach § 30 FeV setzt u.a. voraus, dass die umzuschreibende ausländische EU-Fahrerlaubnis des Klägers inlandsgültig ist (Dauer in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 30 FeV, RdNr. 4). Das ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV u.a. dann nicht der Fall, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.




VGH München v. 05.11.2012:
Zur Anerkennung einer ungarischen Fahrerlaubnis ist Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliegt, die auf einer richtlinienkonforme Eignungsprüfung beruht. Dies ist nicht der Fall wenn nach Verlust der deutschen Fahrerlaubnis eine in Tschechien während einer Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht wurde, weil der tschechische Führerschein angeblich verloren gegangen sei.

OVG Münster v. 02.01.2014:
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist.

VGH München v. 29.04.2014:
Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.



VGH Mannheim v. 24.11.2014:
Eine deutsche Fahrerlaubnis, die aufgrund der Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins im Wege der sog. Umschreibung nach § 30 FeV erteilt wurde, kann nach § 48 LVwVfG (juris: VwVfG BW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. - Das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde ist in der Regel auf Null reduziert.

VG Neustadt v. 18.01.2019:
Hat das Führerscheinbüro vier Monate nach Antragstellung noch keine Wohnsitzermittlungen im Ausstellerstaat über das KBA durchgeführt und

enthält der tschechische Führerschein keinen Eintrag Code 70 und
liegen keinerlei Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf eine Verletzung des Wohnsitzprinzips hindeuten,

so ist die tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen und der tschechische Führerschein in einen deutschen Führerschein umzuschreiben.

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Umtausch:


VGH Mannheim v. 21.06.2004:
Es bedarf keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.

OVG Lüneburg v. 06.04.2010:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. § 28 FeV - und nicht etwa § 29 FeV - ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins erworben worden sind. Wenn - wie hier - ein in einem Drittstaat erteilter Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat in einen Führerschein nach EG-Muster umgetauscht wird, ist Erteilung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht der Umtausch, sondern die Erteilung der ursprünglichen Fahrerlaubnis in dem Drittstaat - hier Umtausch einer während der deutschen Sperrfrist in Russland erteilten Fahrerlaubnis und deren Umtausch in Ungarn nach Ablauf der Sperrfrist.

BVerwG v. 08.09.2011:
Eine eine Anerkennungspflicht gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat der EU neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Ein bloßer Umtausch einer vermeintlichen deutschen Fahrerlaubnis ist nicht ausreichend.

OLG Oldenburg v. 19.09.2011:
Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde.

BVerwG v. 27.09.2012:
Wird eine deutsche Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht und ergibt sich aus dem dort ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz, ist der Betroffene nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in Deutschland zu führen. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis für diese Klassen erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument für seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird.

OLG Jena v. 08.07.2013:
Bei einem Umtausch einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) handelt es sich nicht lediglich um die bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis, sondern um eine (Neu-)Erteilung einer (ungarischen) Fahrerlaubnis, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt des Umtausches unmittelbare Anwendung findet.

VG Neustadt v. 09.09.2015:
Der Umtausch des deutschen Führerscheins gegen einen bulgarischen Führerschein steht der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht entgegen.

VGH München v. 08.01.2016:
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach einem rechtskräftigen Urteil im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf.

VG Lüneburg v: 11.07.2018:
  1.  Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Führerschein vermittelt keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet.

  2.  Mit der Ausstellung eines österreichischen Führerscheins (Duplikat) als Umtausch eines deutsches Führerscheins wird eine Fahrerlaubnis (in Österreich: Lenkberechtigung) nicht erteilt.

BVerwG v. 11.07.2018:
  1.  Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort

  2.  Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

BVerwG v. 06.09.2018:
  1.  Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. (Rn.13) Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt.

  2.  Die in Art. 2 Abs. 2 RL 2006/126/EG eröffnete Möglichkeit, die in Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen auch auf alte, mit längerer Gültigkeit ausgestellte EU-Führerscheine im Wege der Erneuerung anzuwenden, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden.




VG Aachen v. 04.02.2019:
Es bedarf der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof, ob ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte.

VGH München v. 31.03.2020:
  1.  Läuft nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristet erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann diese Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden.

  2.  Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30 s. 1 Satz 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus.

  3.  Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers ggf. rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten.

VG Aachen v. 21.05.2021:
  1.  Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 (C-112/19) geklärt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte.

  2.  Die gegenseitige Anerkennungspflicht der von den Mitgliedsstaaten ausge-stellten Führerscheine gilt unabhängig davon, ob der Führerschein infolge einer bestandenen Prüfung oder infolge eines Umtauschs ausgestellt wurde.

  3.  Eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht eines EU-Führerscheins greift ein, wenn dessen Ausstellung nach Maßgabe des Unionsrechts durch ein betrügerisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt worden ist (hier bejaht).

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Verlängerung:


OLG Stuttgart v. 05.02.2015:
Tauscht eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden EU- oder EWR-Führerschein um, ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV jedenfalls dann auf den durch Umtausch erlangten Führerschein abzustellen, wenn im Zusammenhang mit dem Umtausch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert wird.

OLG Zweibrücken v. 18.01.2016:
Der Umtausch eines Führerscheins durch eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

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