Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf dem Gehweg durch einen Anwohner erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten von verkehrswidrigen Zuständen nach § 32 StVO verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. - Die Anordnung der Entfernung ist rechtmäßig.
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1. |
Herr ... hat die entlang seines Hauses in der ...straße ... in ...n ..., P ... in der ... gasse aufgestellten Gegenstände (Pflanztröge/Kübel) bis zum 29.2.2020 vollständig zu entfernen.
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Herr ... ... hat die entlang seines Hauses in der ...straße ... in ...n ..., P... auf dem Gehweg in der ...straße aufgestellten Gegenstände (Pflanztröge/Kübel) bis zum 29.2.2020 vollständig zu entfernen.
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3. |
Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt.
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Sollte Herr ... den Verpflichtungen aus Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 dieses Bescheides nicht fristgerecht nachkommen, wird jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 300,-- € zur Zahlung fällig.
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5. |
Herr ... trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 50,-- € festgesetzt.
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1. |
Der Bescheid der Stadt ...n ... vom 4.2.2020 an Herrn ...... wird in den Nummern 1 und 2 dahingehend geändert, dass der angegebene Name „...1“ jeweils durch „...“ ersetzt wird.
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Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit wird abgelehnt.
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3. |
Für die Ziffer 2 des Bescheides der Stadt ...n ... vom 4.2.2020 an Herrn ...... wird die Frist zur Beseitigung der Gegenstände bis zur Entscheidung der Stadt ...n ... über einen Antrag aus oben genanntem Schreiben „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Benutzung der Grundstücksflächen des Grundstücks“ von Herrn ... „durch das Befahren und Beparken mit Kfz im Rahmen des Allgemeinverkehrs zuverlässig verhindern“, längstens bis 15.4.2020 ausgesetzt.
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Herr ...... trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren festgesetzt.
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den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.03.2020 in Nr. 2 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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