Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kfz bemisst sich der Schaden nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Mieter eines Ersatzfahrzeugs.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.984,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.5.2018 zu zahlen, hilfsweise an ihn 4072,17 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 2 47 BGB seit dem 16.5.2018 aus 2686 € Nutzungsausfallentschädigung sowie aus weiteren 1386,17 € Mehrwertsteuer zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen weiterer Mehrwertsteuerbetrag i.H.v. 8912,15 € zu zahlen, soweit der Kläger über einen Betrag i.H.v. 1386,17 € hinaus weitere Mehrwertsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ... für das Fahrzeug ..., oder bei dessen Beendigung im Zusammenhang mit Folgeleasingverträgen geleistet hat, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ... in Höhe eines Betrages von 187,19 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen.
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