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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14.06.2019 - 11 O 348/18 - Schadensersatzleistung bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug

LG Frankfurt (Oder) v. 14.06.2019: Schadensersatzleistung bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug




Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.06.2019 - 11 O 348/18) hat entschieden:

   Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kfz bemisst sich der Schaden nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Mieter eines Ersatzfahrzeugs.

Siehe auch
Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen
und
Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung


Tatbestand:


Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... zwischen dem von ... geführten Kraftfahrzeug der Marke Audi und dem Krankentransportfahrzeug der Beklagten ereignet hat. Der Kläger war Leasingnehmer des Fahrzeugs Audi. Gemäß Leasingvertrag ist er ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zwar gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, der Kläger ist ausweislich der beigefügten Bestätigung seines Steuerberaters im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des §§ 4 Nr. 8, 11 UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Unstreitig bestehen an der Eintrittspflicht der Beklagten keine Zweifel. Der KSA hat für die Beklagte Schadensersatzansprüche, soweit sie anerkannt wurden, zu 100 % reguliert. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Ansprüche der Leasinggesellschaft abgelöst hatte, hat der KSA die nach vorangegangener direkter Vorschusszahlung an den Leasinggeber im Umfang von 15.000 € die mit Abrechnungsschreiben vom 26.3.2018 weiterhin zuerkannten Ansprüche an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt. Mit Schreiben vom 10.4.2018 übersandte der Kläger dem KSA die Bestätigung zur nicht Vorsteuerabzugsberechtigung. Mit Schreiben vom 20.4.2018 wurde dem KSA der Nachweis der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs durch den Kläger übersandt. Zugleich wurde der KSA haben mit Schreiben vom 26.4.2018 nochmals zur Überweisung der bis dahin immer noch nicht regulierten Mehrwertsteuer i.H.v. 10.298,32 € aufgefordert.

Der Kläger meint, maßgeblich sei vorliegend nicht die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers. Vielmehr käme es darauf an, von wem der Mehrwertsteuerbetrag letztlich zu zahlen und zu tragen sei. Das sei hier der Kläger und nicht der Leasinggeber. Jedenfalls dann, wenn der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zumindest in dem Fall, wenn die Ersatzbeschaffung nachgewiesen sei. Bei Ersatzbeschaffung bestünde grundsätzlich auch gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Der Umfang der Ersatzbeschaffung mit der anteiligen Mehrwertsteuer liege auch über dem Wiederbeschaffungswert. Darüber hinaus stünde dem Kläger für 34 Tage ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 2686 € zu. Die Lieferdauer des Fahrzeugs sei nicht vom Kläger zu vertreten und könne ihm nicht Anspruchs war kurz und entgegengehalten werden.




Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.984,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.5.2018 zu zahlen,

hilfsweise an ihn 4072,17 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 2 47 BGB seit dem 16.5.2018 aus 2686 € Nutzungsausfallentschädigung sowie aus weiteren 1386,17 € Mehrwertsteuer zu zahlen und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen weiterer Mehrwertsteuerbetrag i.H.v. 8912,15 € zu zahlen, soweit der Kläger über einen Betrag i.H.v. 1386,17 € hinaus weitere Mehrwertsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ... für das Fahrzeug ..., oder bei dessen Beendigung im Zusammenhang mit Folgeleasingverträgen geleistet hat,

den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ... in Höhe eines Betrages von 187,19 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, hinsichtlich des Fahrzeugschadens stehe der Ersatzanspruch der hier vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeberin als Eigentümerin zu. Der Kläger habe den Fahrzeugschaden gegenüber der Leasinggeberin nach Beendigung des Leasingvertrags auch auf Nettobasis mit 15.701,68 € abgerechnet. Mehr habe der durch den Unfall geschädigten Leasinggeberin nicht zugestanden. Diesen Betrag habe der Versicherer der Beklagten dem Kläger unstreitig erstattet. Dem Kläger als Fahrzeugbesitzer stünde nicht ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer, sondern allenfalls ein Ersatzanspruch wegen der vorzeitigen Besitzentziehung des beschädigten Leasingfahrzeugs zu. Es liege kein Grund vor, den einheitlichen Schaden künstlich aufzuspalten. Der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit sei nur ein ersatzpflichtiger immaterieller Schaden. Das Ersatzfahrzeug sei fast 4 Monate nach dem Unfall angeschafft worden. Dies spreche gegen die Annahme, der Gebrauchsverlust sei fühlbar gewesen und die ständige Verfügbarkeit notwendig. Offensichtlich habe der Kläger während der Ausfallzeit von 8 Monaten entweder das Unfallfahrzeug nicht dringend benötigt oder ihm habe für seine betriebliche Tätigkeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden, dann scheide ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz aus. Der Kläger habe den vollen Schadensausgleich bekommen, durch die Zahlung von Mehrwertsteuer wäre er durch das Schadensereignis bereichert. Dies sei nicht im Sinn eine Schadensausgleichs. Dem gezahlten Ablösebetrag an die Leasinggesellschaft i.H.v. 15.000 € stehe gemäß Abrechnungsschreiben des KSA vom 26.3.2018 eine regulierte Schadensposition von 16.034,18 € gegenüber. Daher zeige sich, dass eine zusätzliche Zahlung nicht mehr zu leisten sei. Die Berechnung beruhe darauf, dass die Leasinggesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt sei, dieser Vorteil habe sich auch, wie die Abrechnung zeige, für den Kläger günstig ausgewirkt. Ohnehin liege der Fall einer schadensrechtlich relevanten Ersatzbeschaffung nicht vor. Der Leasingnehmer habe nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug und nach Auflösung des Leasingvertrags mit dem Leasinggeber sowie nach Abrechnung und Erstattung der soweit vom Leasinggeber geltend gemachten Schadens durch den Unfallverursacher erst vier Monate später bei einem anderen Unternehmen ein neues Fahrzeug bestellt, was frühestens nach weiteren vier Monaten, also insgesamt acht Monaten an den Geschädigten ausgeliefert werden sollte. Der erst jetzt geltend gemachte Anspruch auf Mehrwertsteuerersatz bestehe dann nicht, der Unfallverursacher habe dann den vorbehaltlos geltend gemachten Unfallschaden schon Monate vorher insgesamt ausgeglichen. Mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs nach acht Monaten fehle der haftungsrechtlich erforderliche Zurechnungszusammenhang. Abgesehen davon habe der Kläger keinen unfallbedingten Mehrwertsteuerschaden erlitten, erst recht nicht i.H.v. 10.298,32 €. Ein auf den Kaufpreis des Unfallfahrzeugs entfallender Mehrwertsteuerbetrag war von der vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeberin letztlich nicht aus aufgewendet worden, weshalb er auch nicht Gegenstand der Abrechnung gewesen sein kann, was auch zu Gunsten des Klägers wirke. Vorliegend sei auch davon auszugehen, dass der Kläger für das Unfallfahrzeug jedenfalls nicht mehr als sechs Monatsraten gezahlt habe, danach sei er wegen der Vertragsaufhebung nicht mehr zur Zahlung der monatlichen Leasingraten verpflichtet gewesen, darin enthalten sei außerdem auch der Mehrwert für den der Beklagten nicht bekannten Mehrwertsteueranteil für Wartung und Verschleißreparaturen. Nach dessen Abzug verbleibe für die Gebrauchsüberlassung ein der Beklagten nicht bekannter Mehrwertsteueranteil, der jedenfalls unter 400 € liege. Zwar müsse der Kläger auf die neuen Leasingraten Mehrwertsteuer zahlen, diese hätte er aber auch ohne den Unfall vom 20.12.2017 mit den alten Leasingraten in der früheren Höhe bezahlen müssen. Es entstehe dem Kläger also kein wirtschaftlicher Nachteil und kein unfallbedingter Schaden, wenn er diese Mehrwertsteueranteile trotz des Unfalls in der früheren Höhe weiter zahle. Der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens an einem Leasingfahrzeug stehe allein dem Leasinggeber als Sacheigentümer zu, hier also der Firma ... (BGH NJW-RR 1991, 281).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte aus §§ 8 23,249 BGB, 7 StVG. Der Kläger kann nämlich nur den Schadenersatz verlangen, der ihm aufgrund des Unfallereignisses entstanden ist. Bezüglich der Mehrwertsteuer i.H.v. 12.984,32 € ist davon nicht auszugehen. Gegenüber dem Leasinggeber ist umfassend reguliert worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug genommen. Der Leasinggeber war zum Vorsteuerabzug berechtigt, was im Fall der Regulierung auch dem Kläger zugute gekommen ist. Es handelt sich hier um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Nur der restitutionsbedingte Anfall von Mehrwertsteuer kann eine Ersatzpflicht begründen (vergleiche hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 249 Rn. 28).Der Kläger ist aber Leasingnehmer und damit Besitzer und hat nur Anspruch auf Ersatz des Haftungsschadens, d.h. auf Freistellung von dem Anspruch des Leasinggebers gegen ihn. Diese Anspruch ist erfüllt.



Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Mehrwertsteuer auf die Leasingraten hätte er auch ohne den Unfall vom 20.12.2017 bezahlen müssen. Es besteht insoweit kein wirtschaftlicher Nachteil und kein unfallbedingter Schaden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kfz bemisst sich der Schaden nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Mieter eines Ersatzfahrzeugs (Palandt, a.a.O. Rn. 47).Hierzu ist nichts vorgetragen.

Ohnehin ist vorliegend völlig offen, wie der Kläger die acht Monate bis zur Ersatzbeschaffung kompensiert hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 12.984,32 €.

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