| 1. |
Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.
| 2. |
Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat (gegen OLG Hamm, Bußgeldsenat, Urteil vom 3. Mai 2018 – III 4 RBs 117/18).
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| das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18.11.2020 teilweise abzuändern und die Beklagten zu v
erurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 19.356,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.606,43 € seit dem 22.03.2020 und aus 11.750,00 € seit dem 08.12.2019 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 464,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen. |
| die Berufung zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18.11.2020 (3 O 144/19) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
| die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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