1. |
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre oder dass wie der Antragsteller offenbar meint der "Tatnachweis" nicht habe erbracht werden können. Vielmehr muss bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sogar ein hinreichender Tatverdacht bestehen; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem Unschuldigen ist untersagt.
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2. |
Eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat bzw. wegen eines von ihr festgestellten Verstoßes im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind.
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