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Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 28.06.2021 - 9 B 855/21 - Verwaltungsgebühren und Auslagen nach der GebOSt für die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und Bindungswirkung

OVG Münster v.m 28.06.2021: Verwaltungsgebühren und Auslagen nach der GebOSt für die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und Bindungswirkung




Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 28.06.2021 - 9 B 855/21) hat entschieden:

  1.  Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre oder dass wie der Antragsteller offenbar meint der "Tatnachweis" nicht habe erbracht werden können. Vielmehr muss bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sogar ein hinreichender Tatverdacht bestehen; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem Unschuldigen ist untersagt.

  2.  Eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat bzw. wegen eines von ihr festgestellten Verstoßes im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind.


Siehe auch
Einstellung des Strafverfahrens
und
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids vom 22. Januar 2021 sei nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Vollziehung habe in Ansehung der streitigen Gebühr in Höhe von 19,20 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,76 Euro für den Antragsteller auch keine unbillige Härte zur Folge, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - vorliegend inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfende - gebührenpflichtige Amtshandlung, hier die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, erweise sich bei der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Einwände des Antragstellers greifen jedoch nicht durch.

1. Der Antragsteller macht geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf § 153a StPO werde nicht geteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass in dem Strafverfahren der Tatnachweis nicht habe geführt werden können. Er, der Antragsteller, habe den Tatvorwurf immer bestritten. Der Zeuge in der Hauptverhandlung habe ihn nicht wiedererkannt.




Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass im Fall des Antragstellers ein Begutachtungsanlass bestanden habe, und dass der Antragsgegner bei der Begründung der bestehenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen - neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen Nötigung durch Strafbefehl vom 19. Oktober 2017 -auch das wegen eines Vorfalls am 17. März 2020 auf der A555 gegen den Antragsteller geführte und nach § 153a StPO eingestellte Strafverfahren berücksichtigen durfte. Die Beschwerdebegründung weist vielmehr selbst - zu Recht - darauf hin, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gerade nicht bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zutreffend ist zwar auch, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht widerlegt wird und dass allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftat geschlossen werden darf.

   Vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 11 ZB 16.1359 -, juris Rn. 19 m. w. N.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet allerdings nicht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre oder dass - wie der Antragsteller offenbar meint - der „Tatnachweis“ nicht habe erbracht werden können. Vielmehr muss bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sogar ein hinreichender Tatverdacht bestehen; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem Unschuldigen ist untersagt.

   Vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, § 153a Rn. 2 und 7.

Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Es hat außerdem zu Recht angenommen, dass eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat bzw. wegen eines von ihr festgestellten Verstoßes im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind.

   Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 35.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung dieser Maßgaben vorliegend nicht auf Erkenntnisse aus dem - im Übrigen mit Zustimmung des Antragstellers - nach § 153a StPO eingestellten Strafverfahren zurückgreifen durfte. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit letztlich auf das Vorbringen, der Tatnachweis sei nicht erbracht und das Strafverfahren eingestellt worden. Ein „Tatnachweis“ in Form einer Verurteilung ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht erforderlich.

Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller weiter geltend gemachte Einwand, es werde „durch die Nichtberücksichtigung“ des Umstandes, dass der Tatnachweis im Strafverfahren nicht habe erbracht werden können, gegen § 3 Abs. 4 (Satz 1) StVG verstoßen, ist nicht nachvollziehbar. Weder erging die Anordnung des Antragsgegners in einem Entziehungsverfahren noch betrifft das Geschehen vom 17. März 2020 einen Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Antragsteller gewesen ist. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde vielmehr eingestellt; ein Urteil ist nicht ergangen.

2. Der Einwand des Antragstellers, die Fristsetzung für die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit etwas über zwei Monaten zu kurz bemessen, greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat die neunwöchige Frist zur Vorlage des Gutachtens im konkreten Fall als angemessen angesehen und dabei berücksichtigt, dass den Eignungszweifeln wegen der möglichen Gefährdung anderer Teilnehmer am Straßenverkehr so zeitnah wie möglich nachgegangen werden müsse und die Beibringungsfrist daher nicht die Zeitspanne überschreiten dürfe, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt werde. Keinesfalls habe sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötige.



Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Der Antragsteller rügt zunächst pauschal, wegen der zeitlichen Verzögerungen im gesamten behördlichen Ablauf durch die Corona-Pandemie sei die ihm gesetzte Frist zu kurz, vielmehr sei eine Frist von mindestens drei bis vier Monaten angemessen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird jedoch weder behauptet noch dargelegt, dass es etwa bei der Vereinbarung eines Termins mit einer Begutachtungsstelle oder bei der Erstellung des Gutachtens tatsächlich Probleme gegeben habe, die zu einer vom Antragsteller nicht zu vertretenden zeitlichen Verzögerung geführt und ihm die Beibringung des geforderten Gutachtens innerhalb der ihm gesetzten Frist unmöglich gemacht hätten. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller konkrete Probleme nicht vorgetragen habe. Soweit der Antragsteller weiter meint, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich ggf. auf die MPU vorbereiten müsse bzw. wolle, indem er an entsprechenden Vorbereitungskursen (Onlinekursen) teilnehme, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Dauer der Frist richte sich nicht danach, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötige. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine Vorbereitung auf die Untersuchung bei einer neunwöchigen Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht möglich wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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