Das Verkehrslexikon

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Einstellung des Strafverfahrens

Einstellung des Strafverfahrens




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Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 13.11.2003:
Der Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gem. § 153 II StPO einstellt, ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt.

OLG Hamm v. 08.02.2005:
Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 2 S. 4 StPO bezieht sich lediglich auf die entsprechende Ermessensentscheidung des Gerichts. Fehlt es jedoch an einer prozessualen Voraussetzung für die Einstellung (hier: vorbehaltlose Zustimmung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers), ist die einfache Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss zulässig.

KG Berlin v. 20.12.2013:
Zwar ist ein Beschluss, mit dem das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, nach § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. Trotz des entgegenstehenden Wortlauts ist ein derartiger Beschluss jedoch nicht jeglicher Anfechtung entzogen. Nach herrschender Meinung ist die Vorschrift vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Unanfechtbarkeit nur auf die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Einstellung nach § 153 StPO bezieht. Statthaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch in den Fällen, in denen es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einstellung fehlt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist.

OVG Münster v.m 28.06.2021:
  1.  Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre oder dass wie der Antragsteller offenbar meint der "Tatnachweis" nicht habe erbracht werden können. Vielmehr muss bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sogar ein hinreichender Tatverdacht bestehen; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem Unschuldigen ist untersagt.

  2.  Eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat bzw. wegen eines von ihr festgestellten Verstoßes im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind.

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Lange Verfahrensdauer:


Lange Verfahrensdauer - Verletzung des Beschleunigungsgebots

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