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Oberlandesgericht Bremen Urteil vom 30.06.2021 - 1 U 90/19 - Zu den Darlegungs- und Beweisanforderungen beim Vorliegen von Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten

OLG Bremen v. 30.06.2021: Zu den Darlegungs- und Beweisanforderungen beim Vorliegen von Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten




Das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 30.06.2021 - 1 U 90/19) hat entschieden:

  1.  Wird bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall seitens des Schädigers oder seiner Versicherung das Bestehen von überlagerten Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Last der Darlegung und des Nachweises nach dem Maßstab des § 287 ZPO, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.

  2.  Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte zum einen dadurch genügen, dass er darlegt und nachweist, dass vorhandene Vorschäden fachgerecht repariert worden sind. Hierzu genügt es, wenn der Geschädigte die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt, während Fragen des Vorhandenseins von Rechnungen oder der Ausführung der Einzelschritte der Reparatur in Übereinstimmung mit gutachterlichen Vorgaben im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können.

  3.  In Bezug auf vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte hiervon keine genaue Kenntnis hat und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei.

  4.  Zum anderen kann der Geschädigte, wenn er nicht die Reparatur der Vorschäden darlegen kann, dem Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden dadurch begegnen, dass er nach dem Maßstab des § 287 ZPO über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind.

  5.  Kann auch ein solcher Nachweis der Verursachung bestimmter abgrenzbarer Beschädigungen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht geführt werden, dann kommt es bei genügenden Anhaltspunkten in Form hinreichend greifbarer Tatsachen in Betracht, das Vorliegen von Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.

  6.  Das Vorhandensein von Vorschäden steht der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, z.B. wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden nicht offengelegt hat, so dass diese deswegen im Gutachten nicht berücksichtigt werden konnten.


Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Gründe:


I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 03.05.2018 in Bremerhaven ereignete, wurde der Pkw Audi A6 des Klägers durch eine linksseitige Kollision mit einem in Polen zugelassenen und dort versicherten Lkw beschädigt. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht des Beklagten als der für Deutschland zuständigen Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internationalen Grüne Karte Systems steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat-Sachverständigengutachten der … vom 16.05.2018 eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahrzeug des Klägers i.H.v. EUR 11.161,95 netto ausweist. Nach den Angaben im Gutachten lagen beim Fahrzeug des Klägers Vor- und Altschäden vor, namentlich ungleichmäßige Spaltmaße am Stoßfänger vorne und am Stoßfänger hinten sowie ein erkennbarer Spachtelauftrag im vorderen Schadenbereich der Fahrertür.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten fruchtlos zur Zahlung des Betrags von EUR 11.161,95 zuzüglich der Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. EUR 1.264,38 sowie einer Auslagenpauschale von EUR 25,- binnen zehn Tagen auf.

Der Kläger behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Bereichen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, dass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass Schäden im vorderen Bereich jedenfalls nicht in seiner Besitzzeit aufgetreten seien. Etwaige Schäden an der Fahrertür und an der vorderen Stoßstange seien nicht bemerkbar gewesen und jedenfalls vollständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der Besitzzeit des Klägers sei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall am 10.08.2016 erfolgt, wobei hier ein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten auf den klägerischen Pkw aufgefahren sei, der danach in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei. Auch bei der TÜV-Untersuchung 2017 sei kein die Fahrsicherheit betreffender Schaden festgestellt worden, ebenso nicht bei der letzten Wartung des Pkw 2018.

Der Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien und dass hierdurch unfallbedingt Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass etwaige Schäden vor seiner Besitzzeit aufgetreten seien, entbinde ihn dies nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, auszuschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschäden handele. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien mangels Verwertbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht zu ersetzen und die Auslagenpauschale sei überhöht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.11.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Pkw des Klägers Vorschäden im Anstoßbereich aufgewiesen habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder substantiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht habe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien.

Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.11.2019, Az.: 6 O 1484/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass ihm ein Unfallschaden auf der linken Fahrzeugseite nicht bekannt gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich vor dem Unfall in einem einwandfreien und vollständig reparierten Zustand befunden.




Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.451,33 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 28.09.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, es sei nicht aufklärbar, ob der Vorschaden an der Fahrertür tatsächlich vollständig und einwandfrei repariert gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Bernd Deeken vom 20.04.2021 zum Umfang und zur Verursachung der unfallbedingten Schäden am Pkw des Klägers.





- II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt wie tenoriert zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von EUR 12.451,33 nebst den zuerkannten Zinsen sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 490,99 nebst Zinsen.

1. Der Beklagte haftet dem Kläger aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit den § 115 Abs. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflichtVG und den Regelungen des Grüne-Karte-Abkommens, wonach der Beklagte auf der Grundlage eines Direktanspruchs des Geschädigten verpflichtet ist, den von einem eingereisten Inhaber einer Grünen Karte verursachten Schaden so zu regulieren, als wenn er von einem pflichtversicherten Inländer verursacht worden wäre (siehe BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07, juris Rn. 10, NJW 2008, 2642; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, Vor § 1 PflVG Rn. 3). Die alleinige Verantwortlichkeit des Fahrers des in Polen zugelassenen Lkw und die Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Der Höhe nach ist der Schadensersatz anspruch des Klägers nach § 249 Abs. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe von EUR 12.451,33 nebst den zuerkannten Zinsen begründet. Das Vorhandensein von Vorschäden am Pkw des Klägers steht dem Bestehen dieses Ersatzanspruchs nicht entgegen, da – auch wenn der Kläger nicht die Einzelheiten des Umfangs und der fachgemäßen Beseitigung an seinem Fahrzeug vorhandener Vorschäden hat darlegen können – auf der Grundlage der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme eine Verursachung weiterer Schäden im vorgeschädigten Bereich durch den streitgegenständlichen Unfall im geltend gemachten Umfang nachzuweisen war.




3. Zur Frage der Bestimmung des Umfangs der Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers bzw. seines Versicherers im Fall von Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte eine Anzahl besonderer Regeln und Grundsätze entwickelt worden, die wie folgt zusammenzufassen sind:

a. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der allgemeine Grundsatz, dass es auch hinsichtlich des haftungsausfüllenden Tatbestands dem jeweiligen Geschädigten obliegt, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands darzulegen, also die kausale Verursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage eines unstreitigen oder festgestellten haftungsbegründenden Tatbestands, d.h. hier dem Unfallereignis mit der Beschädigung des Eigentums des Geschädigten (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens gelten nicht die strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern es kommt § 287 ZPO zur Anwendung, wonach für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1951 – IV ZR 123/51, juris Ls., BGHZ 4, 192; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04, juris Rn. 9 f., NJW-RR 2005, 897; Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18, juris Rn. 13, NJW 2020, 236; Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – 1 U 181/07, juris Rn. 25, DAR 2008, 344; OLG München, Urteil vom 05.07.2019 – 10 U 2814/18, juris Rn. 25). Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden, so ändert sich an diesen Grundsätzen nichts und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393 m.w.N.): Der Geschädigte muss also darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Beschädigung seines Pkw, für welche er Schadensersatz begehrt, unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.

b. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte in erster Linie durch den Nachweis der Beseitigung der von der Gegenseite geltend gemachten Vorschäden nachkommen.

aa. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind in der Vergangenheit besondere detaillierte Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten zur Beseitigung von Vorschäden an seinem Fahrzeug entwickelt worden.

(a) Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet sein soll, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen sowie substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Vorschaden ordnungsgemäß repariert und beseitigt wurde (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 5, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; Urteil vom 10.07.2017 – 22 U 79/16, juris Rn. 2, DAR 2018, 265; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 5, MDR 2019, 160; Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 7, ZAP EN-Nr 117/2020; Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 26; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 – 14 U 57/13, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2014, 60; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 74, VerkMitt 2018, Nr 50; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR 2019, 561; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 – 3 U 54/06, juris Rn. 17).

(b) An die Darlegung der Reparatur von Vorschäden sind dabei im Einzelnen strenge Anforderungen gestellt worden. Mit einem Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder mit einer nicht weiter substantiierten Behauptung, Vorschäden seien fachgerecht behoben worden, genügt nach dieser Rechtsprechung der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig nicht (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40, MDR 2015, 1128; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 20, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 12, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392). Auch die Vorlage eines vom Geschädigten eingeholten Privat-Schadensgutachtens wurde als für die Darlegung der Reparatur von Vorschäden nicht genügend angesehen, wenn nicht dem Sachverständigen vom Geschädigten die betreffenden Vorschäden offengelegt wurden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 19, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 6, RuS 2018, 392; Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19, juris Rn. 1).

(c) Noch weitergehend wurde verlangt, dass der konkrete Reparaturweg unter Angabe der einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darzulegen ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 14, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 9, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 U 1022/19, juris Rn. 4, SVR 2020, 308; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8). Selbst mit der Vorlage von Rechnungen allein soll der Darlegungslast des Geschädigten nicht Genüge getan worden sein (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160), während im Gegenzug die Behauptung einer Reparatur als unsubstantiiert angesehen wurde, wenn sie nicht auf die Rechnungen, soweit sie sich beim Geschädigten befinden müssten, gestützt wurde (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392). Teilweise ist auch das Erfordernis aufgestellt worden, dass die behaupteten Reparaturarbeiten in Übereinstimmung mit den betreffenden gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben gestanden haben müssten (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8).

bb. Dieser Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist der Bundesgerichtshof allerdings jüngst dahingehend teilweise entgegengetreten, als er auf den Grundsatz verwiesen hat, dass Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei nicht zu überspannen sind und dass die Frage, wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, auch von ihrem Kenntnisstand abhängt (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 13, NJW 2020, 393).

(a) Dies verweist auf die allgemeinen Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs grundsätzlich bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, und die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (siehe BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, WuM 2012, 311; Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, juris Rn. 43, NJW 2015, 934; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat, und das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZR 124/11, juris Rn. 6, WuM 2012, 311; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740). Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Substantiiertheit erforderlich und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.03.1991 – II ZR 90/90, juris Rn. 18, WM 1991, 942; Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 09.11.2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15; Urteil vom 26.01.2016 – II ZR 394/13, juris Rn. 20, WM 2016, 974; Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, juris Rn. 11, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740). Eine solche Annahme von Willkür in diesem Sinne ist aber nur zurückhaltend vorzunehmen und kann in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden (siehe BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740).


(b) Aus diesen Vorgaben ist zum einen zu folgern, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden bereits dadurch genügen kann, dass er die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 25, ZAP EN-Nr 117/2020; ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2020 – I-9 1U 132/19, juris Rn. 14; anders offenbar (Festhalten an Darlegungsanforderungen entsprechend der früheren Rechtsprechung) OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 28). Insbesondere dürfte es daher zu weitgehend sein, zur Substantiiertheit der Behauptung der Reparatur von Vorschäden die Vorlage von Rechnungen oder die Darlegung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen. Dies schließt nicht aus, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung – nach Einholung von Sachverständigen- oder Zeugenbeweis zur behaupteten Reparatur von Vorschäden – das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Umstände berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 29 ff.).

(c) Zum anderen wirken sich die vorstehend dargelegten Grundsätze begrenzend aus insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag in Bezug auf vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden: Hierzu ist herkömmlich angenommen worden, dass der Umstand, dass etwaige Vorschäden vor der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten sind, den Geschädigten von seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf deren Beseitigung nicht entlastet (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 7, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 39, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 8, MDR 2019, 160; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 U 1022/19, juris Rn. 6, SVR 2020, 308; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5). Ein Vortrag von Einzelheiten zu einer vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgten Reparatur dieser Vorschäden ist allerdings im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Geschädigten nicht zu verlangen. Vielmehr kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast in einer solchen Situation bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte geltend macht, von einem solchen Schaden keine Kenntnis zu haben, und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei, solange es sich hier nicht um eine bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 9 f., NJW 2020, 393; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2020 – I-1 U 294/19, juris Rn. 29, VersR 2021, 457; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5). Hinreichend substantiiert ist demnach das Vorbringen des Geschädigten bereits dann, wenn er vorträgt, das Fahrzeug seinerseits als unbeschädigt erworben zu haben, oder wenn er darlegt, dass bei einer fachkundigen Untersuchung des Fahrzeugs Vorschäden nicht festgestellt worden seien (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 12 f.; trotz Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des BGH einschränkend offenbar OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 – I-7 U 70/19, juris Rn. 7). Ob das Fahrzeug tatsächlich keine Vorschäden aufgewiesen hat, wäre dann im Rahmen der Beweisaufnahme – bei verbleibender Beweislast des Geschädigten – festzustellen.

cc. Fehlt es an dem nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Vortrag des Geschädigten bzw. gelingt ihm gegebenenfalls der erforderliche Beweis zur Reparatur oder zum Nichtvorhandensein der Vorschäden nicht, dann ist ein Schadensersatzanspruch für die Beschädigungen seines Pkw in solchen Bereichen, die von geltend gemachten Vorschäden betroffen waren, zu verneinen, sofern nicht im Einzelnen der positive Nachweis ihrer Unfallbedingtheit erbracht ist, siehe dazu unter 3.c. Ein Schadensersatzanspruch scheidet mithin auch für an sich unfallkompatible Schäden aus, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne dass der positive Nachweis der Unfallverursachung erbracht wird oder durch den Geschädigten eine ausreichende Aufklärung erfolgt (so KG Berlin, Beschluss vom 06.06.2007 – 12 U 57/06, juris Rn. 6, NZV 2008, 297; Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 4, NZV 2010, 348; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006 – 1 U 148/05, juris Rn. 10, DAR 2006, 324; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 10, NZV 2016, 436; OLG Köln, Urteil vom 05.02.1996 – 16 U 54/95, juris Ls., NJW 1996, 2314; Beschluss vom 29.01.2015 – 12 U 63/14, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 150/20, juris Rn. 19). Zu beachten kann in diesem Zusammenhang auch sein, dass das Verschweigen von vorhandenen Vorschäden durch den Geschädigten im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch ein Indiz für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens darstellen kann, so dass gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen dieses Ereignisses gänzlich zu versagen sein könnten (siehe KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2011 – 22 U 10/11, juris Rn. 17 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.09.2014 – 7 U 99/13, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 23; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 – 7 U 120/16, juris Rn. 9, SchlHA 2017, 351; Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 150/20, juris Rn. 19; ebenso auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 54). Ein weitergehender Grundsatz, dass derjenige Geschädigte, der bewusst unzutreffend bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach einem Unfall Ersatz auch für bereits vorhandene und von ihm verschwiegene Vorschäden begehrt, deswegen unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB seinen bestehenden Schadensersatzanspruch verlieren würde, ist dagegen nicht begründet (so auch LG Hagen, Urteil vom 17.07.2020 – 7 S 19/20, juris Rn. 21 ff., NJW-RR 2020, 1353; anders dagegen LG Essen, Urteil vom 31.05.2019 – 1 O 251/17, juris Rn. 47; LG Münster, Urteil vom 23.04.2014 – 2 O 462/11, juris Rn. 28, NJW-RR 2014, 1498; Urteil vom 08.08.2014 – 11 O 279/11, juris Rn. 41, NJW-Spezial 2014, 618; siehe obiter auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018 – 26 U 172/18, juris Rn. 4, NJW-Spezial 2019, 170). Der Geschädigte steht im 1Verhältnis zum Schädiger gerade nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis, welches es – wie im Recht der Kaskoversicherung, siehe BGH, Urteil vom 07.12.1983 – IVa ZR 231/81, juris Ls., VersR 1984, 228; Urteil vom 05.12.2001 – IV ZR 225/00, juris Rn. 14, NJW 2002, 518 – rechtfertigen könnte, dass das treuwidrige Verhalten des Geschädigten die Konsequenz eines Freiwerdens der Gegenseite von ihrer Leistungspflicht nach sich zieht.

c. Auch ohne den Nachweis der Reparatur von Vorschäden kann ein Ersatzanspruch dann begründet sein, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO das Gericht zu der Überzeugung kommen kann, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1990 – VI ZR 115/89, juris Rn. 4, DAR 1990, 224; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – 1 U 181/07, juris Rn. 27, DAR 2008, 344; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 21, NZV 2006, 261; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 – 3 U 54/06, juris Rn. 21). Dies wird teilweise auch dahingehend formuliert, dass hinsichtlich dieser bestimmten Beschädigungen, für die Schadensersatz vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer geltend gemacht wird, der Geschädigte ausschließen können muss, dass sie bereits als Vorschäden vor dem Unfall vorgelegen hatten (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 5, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 10, NZV 2016, 436; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 10, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 94, VerkMitt 2018, Nr 50; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR 2019, 561). Erforderlich ist damit jeweils der positive Nachweis der Verursachung und eine bloße Unfallkompatibilität der betreffenden Beschädigungen genügt für den Anspruch nicht (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2006 – 12 U 37/06, juris Rn. 8, ZfSch 2009, 90; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 9, NZV 2019, 312 (Ls.)). Dabei bleibt auch hier der anzuwendende Maßstab derjenige des § 287 ZPO (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393), wenn auch insbesondere im Fall einer fehlenden Offenlegung erkennbarer Unfallschäden durch den Geschädigten erhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu beachten sein werden (so auch OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 21 und 33, NZV 2006, 261). Eine rechtliche Grundlage dafür, in einem solchen Fall das Verhalten des Geschädigten dadurch zu pönalisieren, dass für die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden der noch strengere Maßstab des § 286 ZPO heranzuziehen wäre, ist dagegen nicht gegeben (so aber OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 U 79/17, juris Rn. 94, VerkMitt 2018, Nr 50).

d. Kann auch ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dass jedenfalls bestimmte abgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden, dann kommt es jedenfalls bei genügenden Anhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen (siehe BGH, Urteil vom 27.03.1990 – VI ZR 115/89, juris Rn. 4, DAR 1990, 224), was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tatsachen der Fall ist, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 41, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 – 16 U 118/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 01.10.2020 – 12 U 74/20, juris Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 33). In Bezug auf den Wiederbeschaffungswert wird dagegen die Schätzung eines aktuellen Werts ohne detaillierte Kenntnis vom Umfang etwaiger Vorschäden und deren Reparatur nicht möglich sein (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 15, RuS 2017, 665). Der Geschädigte kann hier seiner Darlegungslast auch nicht durch Vorlage eines Privatgutachtens nachkommen, wenn dem Sachverständigen die Vorschäden nicht offengelegt worden sind (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 15, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – I--31 U 115/19, juris Rn. 1).

e. Diese besonderen Darlegungs- und Beweisanforderungen zu Lasten des Geschädigten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vorschäden gelten allerdings nicht stets, sondern nur dann, wenn Vorschäden unstreitig vorlagen oder konkreter Vortrag der Gegenseite oder sonst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, NZV 2013, 445). Grundsätzlich gelten zudem die vorstehenden Grundsätze nur dann, wenn es um überlagerte Schadensbereiche geht, d.h. Vorschäden gerade im Anstoßbereich bzw. vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 10, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 – 22 U 190/18, juris Rn. 10, ZAP EN-Nr 117/2020; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2, NZV 2013, 445). Lediglich in Bezug auf die Auswirkungen von Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert ist dagegen auch zu sämtlichen übrigen konkret geltend gemachten Vorschäden auch in anderen Schadensbereichen entsprechend vorzutragen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 – 12 U 9/09, juris Rn. 11, NZV 2010, 348; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Düsseldorf, 1Urteil vom 29.09.2020 – I-1 U 294/19, juris Rn. 29, VersR 2021, 457; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 4; OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 – 15 U 164/19, juris Rn. 5), sofern nicht diese Vorschäden ihrer Art nach ohnehin keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben können (siehe KG Berlin, Urteil vom 10.02.2021 – 25 U 160/19, juris Rn. 11, MDR 2021, 677).

f. Das Vorliegen von Vorschäden wirkt sich auch auf die Ersatzfähigkeit von Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens aus: Teilweise wird hier angenommen, dass derartige Kosten generell nicht zu ersetzen sind, wenn beispielsweise wegen der mangelnden Feststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick auf das Vorliegen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint wird (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 20, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 24, NJW-RR 2018, 1296). Dies dürfte als genereller Grundsatz allerdings zu weitgehend sein, da auch in diesen Fällen dem Geschädigten durch das Unfallereignis ein Schaden in tatsächlicher Hinsicht durchaus eingetreten ist, wenn auch die Bestimmung seines Umfangs gescheitert ist (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 – 22 U 150/14, juris Rn. 15, NZV 2016, 436; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 – 10 U 4904/05, juris Rn. 43, NZV 2006, 261; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 35, VersR 2019, 561). Die Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sind aber dann nicht zu ersetzen, wenn dieses aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden dem Sachverständigen nicht mitgeteilt hat, so dass letzterer diese im Gutachten auch nicht berücksichtigen konnte (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 46, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 119/19, juris Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2018 – 1 U 181/07, juris Rn. 35, DAR 2008, 344; Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris Rn. 35, VersR 2019, 561; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 04.09.2006 – 3 U 34/06, juris Rn. 5). Dies gilt wiederum dann nicht, wenn es keiner solchen Mitteilung bedurfte, etwa weil es sich um offensichtliche Schäden handelte (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 18) oder wenn die Schäden dem Sachverständigen bereits aus früherer Tätigkeit bekannt waren (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 19).

g. Auch hinsichtlich der allgemeinen Unkostenpauschale wird teilweise ebenso wie zu den Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens angenommen, dass ein Anspruch hierauf nicht bestehen soll, wenn beispielsweise wegen der mangelnden Feststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick auf das Vorliegen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint wird (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 46, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 20, RuS 2017, 665; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.03.2018 – 9 U 180/17, juris Rn. 24, NJW-RR 2018, 1296). Dies ist allerdings wie zu den Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens als zu weitgehend anzusehen, da es in diesen Fällen nur an der Bestimmbarkeit des Sachschadens fehlt, nicht an dessen Entstehung an sich (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 84/18, juris Rn. 22): Das Anfallen der allgemeinen Unkostenpauschale bleibt also unberührt, auch wenn im Hinblick auf das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden die Bestimmung des Umfangs eines Schadensersatzanspruchs nicht möglich war.

4. In der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist für den Senat mit der nach dem Maßstab des § 287 ZPO erforderlichen Überzeugung festzustellen gewesen, dass dem Kläger wegen der Beschädigungen seines Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten von EUR 11.161,95 entstanden ist. Zwar ist der Bereich der geltend gemachten Beschädigungen durch Vorschäden betroffen gewesen und es hat auch der Kläger nicht konkret zu deren Umfang und zu den Einzelheiten von deren Reparatur vorgetragen. Dessen bedurfte es zur Feststellung des Umfangs ersatzfähiger Schäden aber nicht, da dem Beweisangebot des Klägers zur Einholung eines Sachverständigenbeweises zum Umfang der durch das Unfallereignis verursachten Schäden nachzugehen war und auf der Grundlage dieser durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme dem Senat nach dem Maßstab des § 287 ZPO eine Feststellung des Umfangs der unfallbedingten Schäden möglich war.

Nach dem durch den Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. X vom 20.04.2021 sind die linksseitigen Beschädigungen am Pkw des Klägers auf einen Kontakt mit dem Lkw der Unfallgegnerseite zurückzuführen. Den in der Kontaktzone erkennbaren Spachtelauftrag hat der Sachverständige als instand gesetzten Vorschaden eingeschätzt und er hat auf dieser Grundlage – unabhängig davon, dass er die Möglichkeit des Bestehens eventueller weiterer Vorschäden der Tür offengelassen hat – den Umfang der im vom Kläger in Auftrag gegebenen Privat-Sachverständigengutachten genannten Reparaturkosten bestätigt. Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass ein verbleibender nicht instand gesetzter Vorschaden anhand des Spurbildes nicht auszumachen sei und dass sich Verstreifungen und massive Kontaktspuren auf den Kontakt mit dem Lkw der Unfallgegnerseite zurückführen ließen. Insbesondere sei auch eine Beschädigung durch den vorherigen heckseitigen Unfall nicht mehr nachvollziehbar, Spaltmaßveränderungen seien nicht mehr auszumachen. Diesen fachlich überzeugenden und durch das Fotomaterial des Gutachtens belegten Ausführungen ist der Senat in seiner Überzeugungsbildung gefolgt. Sofern der Beklagte diesen Feststellungen entgegenhält, dass der Sachverständige mangels Kenntnis von der Tiefe des Vorschadens an der Tür nicht habe feststellen können, ob die Verspachtelung der sach- und fachgerechte Weg zur Reparatur des Vorschadens gewesen sei, kommt es hierauf im Hinblick darauf nicht an, dass auch bei nicht vollständig fachgerechter Reparatur des Vorschadens der Sachverständige diesen jedenfalls von der unfallbedingten Beschädigung abgrenzen konnte und auf dieser Grundlage auch seine Feststellungen zum unfallbedingten Reparaturaufwand getroffen hat. Bei der Frage der Tiefe des Schadens und der Fachgerechtheit einer hier vorgenommenen Verspachtelung handelt es sich auch nicht um einen Umstand, der dem Geschädigten als offenbarer Mangel hätte auffallen müssen, so dass auch nicht aus einer fehlenden Offenlegung dieses Vorschadens resultierende Zweifel im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen wären.



5. Ebenso sind nach den vorstehenden Ausführungen die Kosten für das vom Kläger eingeholte Privat-Sachverständigengutachten i.H.v. EUR 1.264,38 zu ersetzen: Ein Verschweigen dem Kläger bekannter und noch vorhandener Vorschäden, welches zu einer mangelnden Verwertbarkeit dieses Gutachtens geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Berechnung der Kosten des Sachverständigengutachtens begegnet keinen Bedenken (siehe zu den hier anzuwendenden Grundsätzen die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 26.09.2018 – 1 U 14/18, juris Rn. 19 ff.).

6. Zu ersetzen ist auch die allgemeine Auslagenpauschale, die der Senat i.H.v. EUR 25,- schätzt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 16).

7. Der Zinsanspruch auf den zuerkannten Schadensersatz ist begründet aus Gründen des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.<

8. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers i.H.v. EUR 490,99 sind als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen nebst den hierauf geltend gemachten Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

10. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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