Das Verkehrslexikon

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Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug - Verschweigen - Abgrenzung

Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Abgrenzbare Vor- und Neuschäden
-   Darlegungs- und Beweislast

-   Persönliche Befragung nach Vorschäden
-   Verschweigen von Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Vollkaskoversicherung / UNI-Wagnisdatei
-   Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem Kfz-Sachverständigen



Einleitung:


Im Bereich der Fahrzeugschadenregulierung kommt es vor, dass sich entweder bereits vor dem aktuellen Schadenseintritt vorhandene Beeinträchtigungen auf das Ausmaß des aktuellen Schadens auswirken, oder aber dass ein Neuschaden einen bereits vorhandenen Altschäden überdeckt.


Dass sich unter einem umfangreicheren Neuschaden an einer Sache ein vorher vorhandener Altschaden verbirgt, ist häufig schwer zu erkennen und eröffnet demzufolge Betrugsmöglichkeiten.

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Weiterführende Links:


Vorschäden allgemein

Reparaturschaden

Fehlende Aufklärung über Alt- bzw. Vorschäden schließt gesamten Anspruch aus.

Inkompatible Schäden

Rechtsprechung: Zur Beweislage bei unklarem Schadensbild (Vorschäden, Manipulation, Kleinunfall)

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 14.09.1999:
Kann der Unfallgeschädigte den ihm angesichts substantiierten Bestreitens obliegenden Beweis nicht führen, dass sämtliche Fahrzeugschäden durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, steht vielmehr fest, dass Vorschäden vorlagen, die dem behaupteten Kontakt des Fahrzeugs mit dem Unfallgegner nicht zugeordnet werden können, dann führt dies nicht dazu, dass zumindest die Verursachung eines Teilschadens durch die behauptete Kollision als bewiesen angesehen werden kann, weil infolge der feststehenden Unredlichkeit des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch dieser Teilschaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden kann. Ist eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht nachgewiesen, ist eine Schadensschätzung nach ZPO § 287 Abs 1 nicht möglich.

AG Berlin-Mitte v. 13.10.2000:
Die teilweise Geltendmachung von Altschäden schließt gesamten Anspruch gegen den Unfallgegner aus

OLG Brandenburg v. 17.03.2005:
Kein teilweiser Ersatz kompatibler Schäden bei unklarer Abgrenzung von Alt- und Neuschäden

LG Bremen v. 11.11.2004:
Ergibt sich nach einem Auffahrunfall, dass ein früherer Heckschaden des voran fahrenden Autos nicht fachgerecht beseitigt worden ist, und kann der Halter dieses Fahrzeugs keine konkreten Angaben zur Beseitigung des Vorschadens, etwa durch Vorlage einer Rechnung machen, dann kann er auch nicht Ersatz eines Teils des jetzt bestehenden Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet wird.

LG München I v. 11.04.2005:
Machen verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs aus, verliert der Anspruchsteller den gesamten Ersatzanspruch.

OLG München v. 27.01.2006:
In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (gegen OLG Köln, NZV 1999, 378).

OLG Düsseldorf v. 06.02.2006:
Sind die geltend gemachten Unfallschäden von Vor- bzw. Altschäden klar abgrenzbar, dann hat der Geschädigte einen entsprechenden Ersatzanspruch. Ist bei kompatiblen Schäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich um Vorschäden handelt, besteht der Ersatzanspruch nur dann, wenn die Reparatur der Vorschäden nachgewiesen wird.

KG Berlin v. 06.06.2007:
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

BGH v. 12.03.2009:
Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.




KG Berlin v. 30.06.2010:
Der Geschädigte, dessen vorgeschädigtes Fahrzeug an einem weiteren Unfall beteiligt ist, hat die Ursächlichkeit des neuen Unfalls für den danach vorliegenden Schaden zu beweisen.

LG Hagen v. 03.08.2010:
Wenn der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer die Kausalität zwischen dem Schadensereignis sowie den geltend gemachten Schäden substantiiert bestritten haben, muss der Geschädigte im Prozess hinreichend konkret zu Art und Umfang von unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vortragen.

LG Dessau v. 29.03.2012:
Die Ansicht, dass immer dann, wenn – nachweislich – ein nicht aus dem Schadensereignis herrührender Schaden ersetzt verlangt wird, auch der übrige möglicherweise hierauf beruhende Schaden nicht zu ersetzen ist, weil der Kläger insoweit mit der vollumfänglichen Geltendmachung des Schadens gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, ist nicht zutreffend.

KG Berlin v. 29.05.2012:
Wenn die Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz mehrere nicht fachgerecht reparierte Vorschäden an verschiedenen Stellen des Klägerfahrzeuges vorgetragen haben, musste der Kläger für eine schlüssige Darlegung des von ihm geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bereits in erster Instanz zu den erst in der Berufungsinstanz von ihm behaupteten Reparaturen dieser Vorschäden konkret und im Einzelnen vortragen. Entsprechender Vortrag in der Berufungsinstanz ist verspätet.

OLG Hamm v. 01.02.2013:
Steht ein älterer Vorschaden am Fahrzeug des Geschädigten fest, muss er zwecks Darlegung und Nachweises eines abgrenzbaren unfallbedingten Schadens zur fachgerechten Reparatur des Vorschadens, zumindest aber zum konkreten Zustand des Fahrzeugs beim Fahrzeugerwerb vor dem jetzigen Schadensereignis näher unter Beweisantritt vortragen.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2013:
Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.

OLG Köln v. 08.04.2013:
Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

LG Osnabrück v. 30.10.2013:
Rührt nur ein Teil der geltend gemachten Unfallschäden nachweislich aus dem zu Grunde liegenden Unfallereignis, während ein anderer Teil aus einem Vorschaden stammt, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung der klagende Partei insgesamt. Dies rechtfertigt eine Ablehnung des Schadensersatzanspruches insgesamt.

AG Essen v. 13.11.2013:
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden, das heißt solche, die an sich durch die Kollision mit dem Gegner entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (OLG Hamburg v. 28.03.2001 - 14 U 87/00).

OLG Hamm v. 27.02.2014:
Zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das unstreitig einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle erlitten hatte, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vorschaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Wertfeststellung steht dann nicht entgegen, dass der Kläger mangels eigener Kenntnisse nicht zu den konkreten den Vorschaden betreffenden Reparaturmaßnahmen vorträgt.

AG Herne v. 20.01.2015:
Der Eigentümer eines durch einen Vorfall geschädigten Fahrzeugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn an der Schadensstelle bereits Vorschäden vorhanden waren, deren fachgerechte Beseitigung bereits den von dem Geschädigten geltend gemachten Reparaturumfang ergeben hätte.

LG Essen v. 04.03.2015:
Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Geschädigte nicht schlüssig darlegt und unter Beweis stellt, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden der Höhe nach durch den behaupteten Verkehrsunfall entstanden sind, weil es an der konkreten Darlegung einer sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden des Fahrzeuges, welche in dem Bereich vorliegen, der auch bei dem behaupteten Unfall beschädigt worden ist, fehlt. - Ein substantiierter Vortrag zu den Vorschäden setzt eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen, eine konkrete Benennung der verwendeten Ersatzteile und die Darlegung von Umständen voraus, aus denen sich ergibt, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgte.

OLG Düsseldorf v. 13.07.2015:
Kann ein Geschädigter aufgrund einer durch einen Vorschaden bedingten Schadensüberlagerung auf der rechten Fahrzeugseite die ausschließlich durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden nicht nachweisen und ist aufgrund des pauschalen Vortrags des Geschädigten selbst die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich, ist die Klage vollständig abzuweisen.

OLG Hamm v- 23.10.2015:
Können geltend gemachte Schäden jedenfalls nicht am Unfalltag durch den beschriebenen Fahrvorgang verursacht worden sein, besteht kein Schadenersatzanspruch. - Schadenersatzansprüche bestehen auch dann nicht, wenn nicht substantiiert vorgetragen ist, welcher wirtschaftliche Fahrzeugschaden durch das Unfallereignis konkret entstanden ist. Der Geschädigte, der wusste, dass sein Fahrzeug einen kapitalen Vorschaden erlitten hatte, ist verpflichtet, gegenüber dem Schadensgutachter wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden, deren Umfang und deren Beseitigung zu machen, damit dieser eine konkrete Schadensermittlung auf zutreffender Tatsachengrundlage vornehmen kann.

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Abgrenzbare Vor- und Neuschäden:


Inkompatible Fahrzeugschäden

OLG Hamburg v. 28.03.2001:
Der durch einen Zweitunfall Geschädigte kann selbst kompatible Schäden, d. h. diejenigen, die an sich durch die letzte Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Wenn ein Fahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen neuen Unfall betroffen wird, ist die Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur erforderlich, denn der Schadenersatzanspruch bezieht sich nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind.

OLG München v. 27.01.2006:
In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung natürlich strengere Maßstäbe anzulegen. Daraus folgt für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.

OLG Düsseldorf v. 11.02.2008:
Kann der nachweislich durch einen Unfall verursachte (Neu-)Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-)Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten der Ersatz eines Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, sondern ihm ist dann der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen.

OLG Brandenburg v. 19.11.2009:
Ein gänzlicher Haftungsausschluss ist nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde. Kann aber der nachweislich durch den Unfall bedingte (Neu-) Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-) Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, und ist ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen.

LG Saarbrücken v. 06.09.2011:
Hat ein kaskoversicherter Wohnwagen Vorschäden und macht der Versicherungsnehmer aus einem neuen Versicherungsfall Ansprüche geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist und dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. Eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.

OLG Düsseldorf v. 15.01.2013:
Wenn ein Schaden an einem Fahrzeug von einem Vorschaden eindeutig sowohl technisch als auch rechnerisch abgegrenzt werden kann, ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch dann zuzuerkennen, wenn dieser einen Vorschaden im Rahmen der Schadensbegutachtung fahrlässig nicht angegeben hat (Fortführung OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008, 1 U 181/07= DAR 2008, 344). Die Kfz-Gutachterkosten für ein durch das Verschweigen nicht brauchbares Gutachten müssen nicht ersetzt werden.

OLG Hamburg v. 29.08.2013:
Liegt ein Vorschaden in dem Bereich vor, in dem das Fahrzeug erneut durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vorschaden im Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß beseitigt war, bei dem geschädigten Anspruchsteller.

OLG Düsseldorf v. 10.02.2015:
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

AG Moers v. 14.04.2015:
Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, welcher Unfallschaden nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gehört und welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist.

KG Berlin v. 27.08.2015:
Der Geschädigte, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt, muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015:
Liegt bei einem älteren, gewerblich genutzten VW-Transporter im Bereich der Kollisionsstelle ein kleiner abgrenzbarer Vorschaden vor, kann unter Umständen dennoch für die kompatiblen Schäden Ersatz verlangt werden. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und deshalb nicht zwingend dem Geschädigten aufgefallen sein muss.

OLG Köln v. 27.12.2018:
Bei bestehenden Vorschäden seines Kraftfahrzeuges kann der Eigentümer die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden nur ersetzt verlangen, wenn gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Eigentümer grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst eine weitere Beschädigung bereits vorgeschädigter Fahrzeugteile jedenfalls nicht stets zu einer schadensersatzrechtlich bedeutsamen Vertiefung des Vorschadens führt. Im Fall von direkt überlagerten oder eng benachbarten Vorschäden kann es daher auch bei kompatiblen Beschädigungen an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlen, dass sie auf dem Unfallereignis beruhen.

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Darlegungs- und Beweislast:


AG Aalen v. 14.01.2014:
Der Geschädigte ist beweisbelastet dafür, dass die von ihm geltend gemachten Schäden, hier insbesondere der merkantile Minderwert, tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. - Der Geschädigte genügt insgesamt den Anforderungen, die an den Nachweis einer Negativtatsache zu stellen sind, wenn sich aus den vorgelegten Zeugenaussagen hinreichend ergibt, dass mehrere Personen, die regelmäßig Kontakt zum Geschädigten haben bzw. das Fahrzeug gesehen haben, schilderten, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keinen Vorschaden hatte.

LG Köln v. 08.01.2016:
Bei einer Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden trägt der Anspruchsteller die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung. Lässt sich nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund von Vorschäden dann nicht möglich.

LG Frankfurt am Main v. 17.07.2015:
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt. Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung eines (nicht unerheblichen) Vorschadens an seinem Fahrzeug nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.

LG Kaiserslautern v. 30.10.2015:
Ein Geschädigter, dessen Sache bereits einen Vorschaden erlitten hatte, kann nach dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts gem. § 249 Abs, 1 BGB, der in der oben zitierten Rechtsprechung Ausdruck findet, nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden vollumfänglich behoben wurde. Etwas anderes muss jedoch für diejenigen Schäden an einer Sache gelten, die von dem Vorschadensereignis überhaupt nicht betroffen waren. Hierfür notwendig ist ein Vortrag des Geschädigten, der dem Gericht eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Feststellung darüber erlaubt, welche streitgegenständlichen Schadenspositionen nicht von dem Vorschadensereignis berührt gewesen sein können.

LG Kleve v. 04.12.2015:
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von (nicht unerheblichen) Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen.

LG Dortmund v. 09.12.2015:
Wurde an einem unfallgeschädigten Fahrzeug ein Vorschaden festgestellt und kommt der Eigentümer des Fahrzeugs seiner Darlegungslast zum Umfang des vormaligen Schadens nicht nach, scheiden Schadensersatzansprüche aus einem neuerlichen Unfallereignis wegen fehlender Nachweisbarkeit der tatsächlichen Schadenshöhe aus.

OLG Hamm v. 08.04.2016:
Zur schlüssigen Darlegung eines durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens braucht es ggf. einer substantiierten Darlegung der behaupteten Reparatur eines massiven Vorschadens, der auch den durch den streitgegenständlichen Unfall betroffenen Fahrzeugbereich betrifft.

OLG Celle v. 08.02.2017:
Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist oder wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Schadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 - 1 U 148/05). Der Geschädigte muss eine geeignete Schätzgrundlage beibringen. Unzulässig ist eine Schätzung, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde". Daher ist der Geschädigte eines Kfz-Unfalls verpflichtet, bezüglich der Kfz-Schäden die Vorschäden im Einzelnen, d. h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht (KG DAR 2013, 464).

BGH v. 15.10.2019:
Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm jedoch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden

OLG Hamm v. 11.06.2021:
Die Behauptung von Vorschäden seitens des Schädigers ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorschäden "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein", ist willkürlich und zwingt nicht zur Beweiserhebung (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 7 U 9/21, Ls. 2).

OLG Bremen v. 30.06.2021:
Wird bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall seitens des Schädigers oder seiner Versicherung das Bestehen von überlagerten Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Last der Darlegung und des Nachweises nach dem Maßstab des § 287 ZPO, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.

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Persönliche Befragung nach Vorschäden:


OLG Köln v. 27.04.2010:
Das Nichtbeantworten der Frage nach Vorschäden im Schadenfragebogen der Versicherung stellt noch keine Obliegenheitsverletzung dar. Wird der Versicherungsnehmer jedoch durch Mitarbeiter der Versicherung persönlich nach vorhandenen Vorschäden befragt, muss er diese wahrheitsgemäß beantworten.

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Verschweigen von Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Fahrzeugversicherung / UNI-Wagnisdatei:


Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung

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Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem Kfz-Sachverständigen:


Sachverständigenkosten

Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - Fehlinformationen durch den Auftraggeber


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