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Der Senat sieht davon ab, das Verfahren auszusetzen und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG, auf dessen Gültigkeit es hier ankommt, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, dem insoweit das Verwerfungsmonopol zukommt. Zum einen ist er trotz der dargelegten erheblichen Zweifel noch nicht mit der für eine Vorlage gebotenen Gewissheit davon überzeugt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und sich die Beantwortung dieser Frage als unerlässlich darstellt. Die Klärung dieser bisher in der Rechtsprechung und Literatur wenig diskutierten Frage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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