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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.07.2021 - 6 K 5836/20 - Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe während der Restprobezeit nach Neuerteilung und zur Höhe diverser Gebühren der Straßenverkehrsbehörde"

VG Düsseldorf v. 01.07.2021: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe während der Restprobezeit nach Neuerteilung und zur Höhe diverser Gebühren der Straßenverkehrsbehörde"




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.07.2021 - 6 K 5836/20) hat entschieden:

  1.  Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt danach nicht (nochmals) zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG), sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen.

  2.  Zur Auskunftsgebühr Nr. 145 der Anlage 1 zur GebOSt

  3.  Zur Aufstellungsgebühr Nr. 126.1 der Anlage 1 zur GebOSt

Siehe auch
Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein
und
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren


Tatbestand:


Der Beklagte hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis, die ihm im Jahr 2016 erteilt worden war, mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG entzogen, nachdem der Kläger während der Probezeit Verkehrszuwiderhandlungen begangen, ein Aufbauseminar für Fahranfänger absolviert hatte und verwarnt worden war.

Am 14. Mai 2019 wurde ihm die Fahrerlaubnis erneut erteilt. Nach den Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes beging der Kläger am 22. Oktober 2019 eine Vorfahrtsverletzung, die mit einem Punkt bewertet war. Bei der Tat kam es zu einem Unfall. Unter Verweis hierauf ordnete der Beklagte am 4. März 2020 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an (MPU). Hierfür setzte er eine Frist bis zum 8. Juni 2020 (Beiakte Heft 1 Bl. 94 ff.). Der Kläger erklärte sein Einverständnis, legte das Gutachten aber nicht vor. Am 25. Juni 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach Rücksprache mit der Begutachtungsstelle verlängerte der Beklagte die Vorlagefrist bis zum 21. August 2020.

Der Kläger hatte zudem am 19. April 2020 um 13:37 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit in E. überschritten. Diese Tat war mit einem Punkt bewertet. Ebenfalls am 19. April 2020 um 23:00 Uhr hatte der Kläger auf der BAB 3 bei O. /X. erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Auch diese Tat war mit einem Punkt bewertet. Auch diese Tatnachweise übersandte der Beklagte an die Begutachtungsstelle.

Am 20. August 2020 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur Entziehung an, nachdem er erfahren hatte, dass der Kläger den Begutachtungstermin mit der Begründung abgesagt hatte, sein Kind sei am Terminstag in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingeliefert worden, er aber auch nach Aufforderung diesen Notfall nicht glaubhaft gemacht hatte.

Am 3. September 2020 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn sofort vollziehbar zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung auf, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an und setzte eine Gebühr für 163 Euro mit Verweis auf "einfachen Ermittlungsaufwand" sowie eine Auskunftsgebühr von 3,30 Euro, eine Gebühr für die Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister von 1,80 Euro sowie Postauslagen fest. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 170,70 Euro. Der Bescheid wurde dem Kläger am 8. September 2020 zugestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 1. Oktober 2020 Klage erhoben.

Er räumt ein, das Gutachten nicht vorgelegt zu haben. Er trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht vorlägen. Deswegen habe kein MPU-Gutachten angefordert werden dürfen. Der Geschwindigkeitsverstoß habe zu keiner Gefährdung geführt.

Der Kläger beantragt,

   die Ordnungsverfügung und den Kostenbescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.




Entscheidungsgründe:


Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Er konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat nur hinsichtlich der Kostenfestsetzung teilweise Erfolg, überwiegend ist sie unbegründet.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte war gemäß § 73 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (StrVGüBefZustVO) NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz in N. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat. Ferner hat der Beklagte dem Kläger zweifach die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.

Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Im Rahmen die Aufforderung zur Beibringung des medizinischpsychologischen Gutachtens erweist sich als rechtmäßig. Die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten über die Kraftfahreignung des Klägers beizubringen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt danach nicht (nochmals) zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG), sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen.

Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG waren in der Person des Klägers erfüllt. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis auf Probe bereits mit bestandskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2019 nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden. Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis ebenfalls im Jahr 2019 neu erteilt. Die mit der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis beginnende neue Probezeit lief bis zum 14. Oktober 2020, nämlich im Umfang der Restdauer der vorherigen, um zwei Jahre verlängerten (vgl. § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG) Probezeit (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 5 und 7 StVG). Die zunächst zweijährige Probezeit des Klägers, die am 14. Juli 2016 mit der Ersterteilung der Fahrerlaubnis zu laufen begann, wurde durch die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG am 16. Januar 2017 um zwei Jahre verlängert, also rechnerisch bis zum 14. Juli 2020. Am 11. Februar 2019 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, so dass die Probezeit endete, § 2a Abs. 1 Satz 6 StVO. Die Restdauer der Probezeit (Satz 7; beim Kläger: 519 Tage) lief ab der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 14. Mai 2019. Sie hätte rechnerisch also am 14. Oktober 2020 geendet.

Während der noch laufenden Probezeit, nämlich am 22. Oktober 2019 beging der Kläger eine rechtskräftig geahndete schwerwiegende Zuwiderhandlung (Vorfahrtmissachtung mit Unfall). Bei dem Verkehrsverstoß handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG (vgl. § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 2.1 Abschnitt A der Anlage 12, wonach Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) über die Vorfahrt § 8 Abs. 2, Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO erfasst sind), die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 24 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Hinsichtlich dieses Verstoßes war die Tilgung im Verkehrszentralregister noch nicht vorzunehmen (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 StVG).




Der Beklagte musste dem Kläger nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG die Vorlage eines MPU-Gutachtens aufgeben ("hat ... anzuordnen"). Anders als der Kläger meint, steht die Gutachtenanordnung nicht im behördlichen Ermessen.

Der Beklagte ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger kein atypischer Fall gegeben ist, der ein Abweichen von dem Regelerfordernis der Gutachtenanforderung gebietet. Als besondere, atypische Umstände, die einen Ausnahmefall begründen können, kommen insbesondere solche in Betracht, die in der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers auf Probe begründet liegen. Denn die Begutachtung, die diese Vorschrift "in der Regel" fordert, dient der Vorbereitung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde darüber, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet ist.

Vorliegend sind keine Umstände, vor allem solche in der Person des Klägers ersichtlich, die eine Ausnahme von der Regel des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Kläger - nach verschiedenen Zuwiderhandlungen - auch in der Restprobezeit erneut gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, so dass in seiner Person erhebliche Eignungszweifel bestehen.

Soweit der Kläger mit seinem Verweis auf § 11 FeV einwenden sollte, die Anordnung des Aufbauseminars sei unverhältnismäßig, dringt er damit nicht durch. Für den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der innerhalb der Probezeit mit einer in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit auffällig geworden ist, sieht § 2 a6+ Abs. 2 StVG einen gestuften Maßnahmenkatalog vor. So ist zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, bei einer weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen eine schriftliche Verwarnung auszusprechen und ihm nahe zu legen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, und bei weiterer Nichtbewährung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diesen gestuften Maßnahmenkatalog ändert § 2 a Abs. 5 StVG u.a. dann ab, wenn dem Fahranfänger nach dem Durchlaufen der Regelmaßnahmen für Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen wurde. So ist nach § 2 a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung beginnende neue Probezeit § 2 a Abs. 2 StVG nicht anzuwenden, sondern die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass erneute Verkehrsverstöße nach bereits einmal erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis schon frühzeitig ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen auslösen müssen. Es ist nicht sinnvoll, eine weitere Nachschulungsmaßnahme vorzusehen, wenn der Betroffene bereits vor der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an einem Nachschulungskurs teilnehmen musste.

Nach der in § 2 a Abs. 2 und Abs. 5 StVG getroffenen Wertung des Gesetzgebers ist daher eine medizinischpsychologische Untersuchung gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG anzuordnen, wenn das besuchte Aufbauseminar den Betroffenen nicht dazu bewegen konnte, sich künftig regelkonform im motorisierten Straßenverkehr zu verhalten. Weiter ist mit dem vorgesehenen Stufensystem gewährleistet, dass die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen, die in den im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des einzelnen vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über Gesundheitszustand, seelische Verfassung und Charakter eingreift, erst zulässig wird, wenn mildere Mittel erfolglos geblieben sind. Denn § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG sieht eine medizinischpsychologische Untersuchung schon bei Verstößen vor, die im Vergleich zu den Verstößen bei der allgemeinen Eingriffsbefugnis des § 11 Abs. 3 FeV und den in § 13, 14 FeV normierten Tatbeständen relativ geringfügig sein können.

   Vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. Mai 2011 - 6 L 584/11, NJW 2011, 2601.

Da die Anordnung zur Gutachtenbeibringung gemäß § 2a Abs. 5 StVG danach zu Recht erfolgte und der Kläger dieser ohne ausreichende Begründung nicht Folge geleistet hat, folgerte der Beklagte zu Recht dessen Nichteignung.


Die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Androhung des Zwangsgeldes ist aus den im Bescheid angeführten Gründen rechtmäßig.

3. Die Gebührenfestsetzung ist teilweise rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit sie 14,30 EUR übersteigt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Entziehungsverfügung beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Sie erweist sich jedoch der Höhe nach als ermessensfehlerhaft. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnet dem Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286,- EUR vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, stellt sich die Ermessensausübung des Beklagten als fehlerhaft dar. Denn neben der Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat, muss eine plausible Zuordnung des Aufwandes zur Gebührenhöhe erfolgen.

   Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 42.

Die erforderliche Einordnung hat der Beklagte vorgenommen, indem er "einfachen Ermittlungsaufwand" angegeben hat. Die angesetzte Gebührenhöhe ist damit aber nicht erklärlich. Bei drei Aufwandsstufen ist der Gebührenrahmen im ersten Zugriff zu dritteln, wenn - wie hier - keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Bei (286 Euro - 14,30 Euro) / 3 ergibt das einen maximalen Gebührenwert von jeweils 90,56 Euro je Stufe des Ermittlungsaufwands. Beim einfachen Ermittlungsaufwand müsste die Gebühr zwischen 14,30 Euro und 104,86 Euro liegen. Der Beklagte hat aber 163,- Euro angesetzt, also einen Betrag, der den mittleren Bereich des Gebührenrahmens voll erreicht. Ohne weitere Ausführungen zur Begründung dieser Abweichung ist diese Rahmenausfüllung ermessensfehlerhaft, weil sie in sich widersprüchlich ist.

Die Gebührenfestsetzung war nicht insgesamt ermessensfehlerhaft, weil hinsichtlich des untersten Gebührenrahmensbetrags von 14,30 Euro kein Ermessen auszuüben ist. Beabsichtigt der Beklagte einen darüber hinausgehenden Gebührenbetrag festzusetzen, ist er daran in den Grenzen der Festsetzungsverjährung nicht gehindert.

   A.A. VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 - 22 K 2379/20 -, juris Rn. 49.

Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung von 3,30 Euro aufzuheben, soweit sie sich auf die Nr. 145 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Nach der Überschrift "1. Abschnitt Gebühren des Bundes" der Anlage zu § 1 GebOSt ist von Nr. 145 die Einholung einer Auskunft beim KBA durch eine Landesbehörde gar nicht erfasst. Es werden lediglich Bundesbehörden ermächtigt, eine solche Gebühr zu erheben. Zwar heisst es in der Anlage auch "Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben." Dieser Zusatz ist unter Bestimmtheitsanforderungen aber unzureichend, weil nicht erkennbar ist, welche Gebühr hiervon erfasst ist und welche nicht. Das gilt auch unter Ansehung der Sternchen-Ergänzung "2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich*)", in der es heisst: "Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen."

Abgesehen davon lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass der Gebührentatbestand der Nr. 145 überhaupt erfüllt ist, denn die von dieser Gebührenziffer vorausgesetzte Veranlassung "durch einen Antragsteller" ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, sondern der Beklagte ist aus eigenem Antrieb von Amts wegen tätig geworden.

Dasselbe gilt für die als "Meldung ans A. " bezeichnete Gebühr von 1,80 Euro, bei der sich der Beklagte vermutlich auf Nr. 126.1 der Anlage 1 zur GebOSt stützt, der ebenfalls unter den Bundesbehördengebühren aufgeführt ist. Auch insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte "Erfassungsunterlagen" für das A1. G. aufgestellt hat.

Die Postauslagenerstattung ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtmäßig festgesetzt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger obsiegt hat, fällt dieser Teil wegen Geringfügigkeit kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 5.170,70 Euro.

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