1. |
Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt danach nicht (nochmals) zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG), sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen.
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2. |
Zur Auskunftsgebühr Nr. 145 der Anlage 1 zur GebOSt
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3. |
Zur Aufstellungsgebühr Nr. 126.1 der Anlage 1 zur GebOSt
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die Ordnungsverfügung und den Kostenbescheid aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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Vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. Mai 2011 - 6 L 584/11, NJW 2011, 2601. |
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 42. |
A.A. VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 - 22 K 2379/20 -, juris Rn. 49. |