Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in der Vergangenheit eine Cannabisabhängigkeit festgestellt worden ist, erneut Cannabis konsumiert, so kann dieser Konsumakt, soweit er nicht unmittelbar zum Wegfall der Kraftfahreignung führt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV rechtfertigen. - Die dann vom Gutachter zu klärende Fragestellung ist in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV nicht abschließend vorgegeben.
|
Liegt beim Antragsteller weiterhin eine Cannabisabhängigkeit im Sinne der Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV vor? Hat bereits eine Entgiftung und Entwöhnung im Sinne der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV stattgefunden? Sofern die oben genannten Beeinträchtigungen noch immer vorliegen (auch wenn diese ggf. nicht Nr. 9.3 oder 9.5 der Anlage 4 zur FeV erfüllten) Wird die Fähigkeit des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, durch die oben genannten Beeinträchtigungen gleichwohl ausgeschlossen oder zumindest soweit herabgesetzt, dass er ein Kraftfahrzeug nur unter bestimmten Einschränkungen oder Beschränkungen sicher führen kann? Ist ggf. eine weitergehende fachärztliche oder eine ergänzende medizinisch-psychologische Untersuchung oder eine verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung erforderlich? |