1. | Das bauordnungsrechtliche Recht zum Betreten von Grundstücken umfasst die Befliegung mit einer Drohne. |
2. | Eine Duldungsverfügung zum Betreten eines Grundstücks ist keine behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44 a VwGO. |
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2019 wiederherzustellen, |