1. |
Das bauordnungsrechtliche Recht zum Betreten von Grundstücken umfasst die Befliegung mit einer Drohne.
| 2. |
Eine Duldungsverfügung zum Betreten eines Grundstücks ist keine behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44 a VwGO.
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2019 wiederherzustellen,
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