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Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 17.05.2021 - 4 U 382/21 - Wartezeit von mehreren Monaten bis zur Ersatzbeschaffung führt zur Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen

OLG Dresden v. 17.05.2021: Wartezeit von mehreren Monaten bis zur Ersatzbeschaffung führt zur Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen




Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 17.05.2021 - 4 U 382/21) hat entschieden:

  1.  Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate awartet, bevor er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.

  2.  Diese Vermutung wird nicht durch den Vortrag entkräftet, zu einer Neuanschaffung nicht in der Lage zu sein, wenn der Geschädigte ein regelmäßiges Arbeitseinkommen erzielt, keine Zahlungsverpflichtungen bestehen und das Girokonto im Plus geführt wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Geschädigte sich einen Kredit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und hierdurch auch nicht über Gebühr belastet wird.


Siehe auch
Nutzungsausfall und Nutzungswille
und
Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung

Gründe:


Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat den vom Kläger mit der Berufung allein noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 02.10.2018 bis zum 06.03.2019 in Höhe von 59,- € je Kalendertag, insgesamt 9.204,- €, mit zutreffenden Erwägungen versagt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, ihm die begehrte Nutzungsausfallentschädigung im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zuzuerkennen, so dass auch seinem PKH-Gesuch nicht stattzugeben war.

1. Das erstinstanzliche Urteil leidet nicht an einem erheblichen Verfahrensfehler. Der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 gestellte Antrag auf Klageabweisung bezieht sich auch auf den zuvor klageerweiternd gestellten Antrag auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Einer ausdrücklich darauf bezogenen Antragstellung bedurfte es nicht, da die Beklagte, die den Anspruch nach Grund und Höhe bereits mit Schriftsatz vom 10.06.2020 substantiiert bestritten hat, dem Klagebegehren insgesamt erkennbar entgegengetreten ist vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 297 Rn. 2 m.w.N.).

2. Die Abweisung der mit der Klageerweiterung begehrten Nutzungsausfallentschädigung als unschlüssig nach vorausgegangener Prozesskostenhilfebewilligung stellt sich auch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Das Landgericht hat es zwar unterlassen, den Kläger auf die Ergänzungsbedürftigkeit seines diesbezüglichen Sachvortrags gem. § 139 ZPO hinzuweisen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den geltend gemachten Anspruch nunmehr zuzuerkennen, so dass eine weitere Sachaufklärung im Berufungsverfahren nicht geboten ist und sich die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZB 46/12 –, juris).

3. Grundsätzlich umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, bei dem es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden handelt, der weder dem Grunde noch der Höhe nach von Anfang an als gegeben anzusehen ist. Er hängt vielmehr davon ab, ob der Geschädigte das Fahrzeug überhaupt nutzen wollte, was von ihm darzulegen ist (BGH NJW 2009, 1663, 1664 Rn. 9; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2020 – 4 U 9/20 –, Rn. 44, juris). Dabei begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2020 – 1 U 995/20 –, Rn. 39 - 40, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2017 - 4 U 82/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014 - I- U 151/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 183/16; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - 12 U 70/17; OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 und OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 28 U 164/05, juris; Wenker, jurisPR-VerkR 9/2020 Anm. 1). Wird - wie hier - ein über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht, ist neben der Darlegung, dass der Geschädigte nicht über die für eine Ersatzbeschaffung notwendigen finanziellen Mittel verfügt hat, auch ein frühzeitiger Hinweis auf die bestehende finanzielle Situation an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer erforderlich (vgl. KG NZV 2010, 209; OLG Düsseldorf DAR 2012, 253; OLG Karlsruhe NZV 2011, 546; OLG Naumburg NJW 2004, 3191). Dabei obliegt es dem Geschädigten, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er nicht in der Lage war, sich die notwendigen Mittel notfalls durch Aufnahme eines Kredites zu verschaffen, da es sich um Umstände handelt, die aus seiner Sphäre stammen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 – 12 U 42/18 –, Rn. 5 - 10, juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687; OLG Naumburg a.a.O.).

a) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, da er seinen fortbestehenden Nutzungswillen nicht ausreichend dargelegt hat. Nachdem sein PKW infolge des Unfalls vom 08.10.2018 einen Totalschaden erlitten hatte und nicht mehr fahrbereit war, hat er bis heute und damit über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Nach seinem Vortrag hat er seinen Bedarf in Form von täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte vielmehr durch die Anschaffung eines Fahrrades nebst Wetterschutzausrüstung und durch die gelegentlich erfolgte Ausleihe von Fahrzeugen im Freundes- und Verwandtenkreis gedeckt. Die somit begründete Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen hat der Kläger nicht widerlegt. Abgesehen davon, dass sein Sachvortrag bislang eine nähere Darlegung von bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten vermissen lässt, da er lediglich allgemein auf die im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen verwiesen hat, ergibt sich daraus nicht, dass er sich die für den Ankauf eines Ersatzfahrzeuges notwendigen finanziellen Mittel nicht - auch nicht in Form einer Kreditaufnahme - hätte verschaffen können. Der Geschädigte hat zwar Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensbeseitigung auf eigene Kosten einschließlich dafür erforderliche Kreditaufnahme ist jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2002, II ZR 355/00, - juris; OLG München, Urteil vom 27.05.2020 – 6 O 1674 –, Rn. 21, juris). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses verfügte der Kläger über ein Guthaben auf seinem Sparkonto in Höhe von 2.625,17 EUR. Hinzu kommt, dass er das beschädigte Fahrzeug mit einem laut Gutachten bestehenden Restwert in Höhe von 3.777,- EUR umgehend hätte veräußern können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Prozesskostenhilfeverfahren wiesen sowohl sein Girokonto als auch das seiner Ehefrau jeweils nicht unbeträchtliche Guthabenbeträge (insgesamt rund 7.500,- EUR) aus. Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen oder sonstige Belastungen bestanden nicht. Da der Kläger zudem im gesamten Zeitraum nach dem Unfallereignis über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügte, ist davon auszugehen, dass ihm eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Fahrzeugersatzbeschaffung, gegebenenfalls auch nach Inanspruchnahme eines Darlehens seiner Ehefrau, möglich gewesen wäre. Es wäre auch zumutbar gewesen, den Restwerterlös zusammen mit dem Guthabenbetrag seines Spar- und Girokontos für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs einzusetzen, um die Zeit bis zur Regulierung seines Fahrzeugschadens durch die Beklagte zu überbrücken. Eine solche Vorgehensweise wäre auch veranlasst gewesen, nachdem der Hergang des Unfalls keinesfalls von vornherein eindeutig und geklärt war, sich die Schadensabwicklung deshalb hinzog und angesichts einer erst nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis feststehenden Alleinhaftung des Beklagten zu 1 nicht von einem von vornherein unberechtigten und daher zögerlichen Regulierungsverhalten der beklagten Haftpflichtversicherung auszugehen war.

b) Hinzu kommt, dass er auch der gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung bestehenden Informationsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Die Mitteilungen des Klägers in den vorgelegten Anwaltsschreiben, erstmals vom 04.10.2018 (Anlage K2), an die Beklagte waren nicht geeignet, diese auf die Gefahr einer Inanspruchnahme für Nutzungsausfallentschädigung über einen Zeitraum von zumindest einem halben Jahr in Höhe von täglich 59,00 EUR aufmerksam zu machen. Sie beschränken sich vielmehr auf die inhaltsleere Behauptung, der Kläger sei nicht in der Lage, die Kosten eines angemessenen Ersatzfahrzeuges vorzufinanzieren. Diese Mitteilungen genügt jedoch nicht, um eventuell bestehende Finanzierungsschwierigkeiten des Klägers näher zu belegen und der Beklagten die daraus resultierende Gefahr einer Inanspruchnahme für einen derart langen Zeitraum hinreichend deutlich vor Augen zu führen.



Aufgrund der dargelegten Umstände ist nicht von einem fortbestehenden Nutzungswillen auszugehen. Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen (u. a. OLG Dresden, vom 30.06.2010, 7 U 313/10; KG Berlin, a.a.O., NZV 2010, 209) betreffen andere Sachverhalte und geben zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits keinen hinreichenden Anlass.

4. Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch mangels Nachweises des erforderlichen Nutzungswillen bereits dem Grunde nach nicht zusteht, bedürfen die von der Berufung aufgeworfenen Fragen, ob der Anspruch zumindest für die vom Gutachter veranschlagte Zeit für die Durchführung der Ersatzbeschaffung begründet, und ob der Kläger seiner Schadensminderungspflicht hinreichend nachgekommen ist, keiner weiteren Erörterung.

5. Aus den vorbenannten Gründen war auch der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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