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Wird im Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 StVO ist analog bzw. im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes auch auf öffentlichen Parkplätzen zu beachten, so dass der Fahrer seine Tür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass andere von hinten nahende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Kommt es zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der die Türöffnende den Unfall alleine verursacht hat.
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