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"a) Danach gilt zunächst für den Haftungsanteil des Klägerfahrzeugs § 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im angefochtenen Urteil nicht konkret festgestellt. Aus der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Sohnes des Klägers, der Fahrer dessen Fahrzeugs und im Ergebnis Mitverursacher des Unfalls gewesen ist, ergibt sich dazu, er habe sich vor dem Aussteigen durch Schulterblick vergewissert, dass er ungefährdet aussteigen könne. Bereits als er die Fahrertür lediglich teilweise (zunächst ein kleines Stück, sodann etwas weiter) für 3 bis 4 Sekunden geöffnet gehabt habe, ohne einen Fuß aus dem Fahrzeug zu setzen, sei die Beklagte zu 1) beim Einparken gegen die Tür gefahren. Der zum Unfallhergang im gleichen Termin angehörte Kläger ist zum Unfallhergang nicht befragt worden. Seiner Darstellung in der Klageschrift zufolge habe er sich zur Zeit des Zusammenstoßes hinter dem Heck seines Fahrzeugs befunden und gesehen, dass das Beklagtenfahrzeug sich viel zu schnell genähert habe und dann zügig ohne Zögern in die Parklücke eingefahren sei. Diese Darstellung spricht für fehlende Sorgfalt der Beklagten zu 1). Auf der anderen Seite erscheint es zweifelhaft, dass der Schulterblick die geeignete Vorsichtsmaßnahme vor dem Aussteigen gewesen ist. Ein direkter Blick aus dem Fenster der Fahrertür quer über die links daneben befindliche freie Parkfläche auf den herannahenden Verkehr – soweit einsehbar – wäre vorzuziehen gewesen. ... Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind daher an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint." |