Das Verkehrslexikon

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Einparken und Türöffnen

Türöffnen und Einparken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zu den besonderen Sorgfaltsanforderungen des auf einem Parkplatz Einparkenden einerseits und desjenigen, der die Tür eines daneben stehenden Fahrzeugs öffnet, um auszusteigen, hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.06.2009 - 3 U 211/08) ausgeführt:

   "a) Danach gilt zunächst für den Haftungsanteil des Klägerfahrzeugs § 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im angefochtenen Urteil nicht konkret festgestellt. Aus der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Sohnes des Klägers, der Fahrer dessen Fahrzeugs und im Ergebnis Mitverursacher des Unfalls gewesen ist, ergibt sich dazu, er habe sich vor dem Aussteigen durch Schulterblick vergewissert, dass er ungefährdet aussteigen könne. Bereits als er die Fahrertür lediglich teilweise (zunächst ein kleines Stück, sodann etwas weiter) für 3 bis 4 Sekunden geöffnet gehabt habe, ohne einen Fuß aus dem Fahrzeug zu setzen, sei die Beklagte zu 1) beim Einparken gegen die Tür gefahren. Der zum Unfallhergang im gleichen Termin angehörte Kläger ist zum Unfallhergang nicht befragt worden. Seiner Darstellung in der Klageschrift zufolge habe er sich zur Zeit des Zusammenstoßes hinter dem Heck seines Fahrzeugs befunden und gesehen, dass das Beklagtenfahrzeug sich viel zu schnell genähert habe und dann zügig ohne Zögern in die Parklücke eingefahren sei. Diese Darstellung spricht für fehlende Sorgfalt der Beklagten zu 1). Auf der anderen Seite erscheint es zweifelhaft, dass der Schulterblick die geeignete Vorsichtsmaßnahme vor dem Aussteigen gewesen ist. Ein direkter Blick aus dem Fenster der Fahrertür quer über die links daneben befindliche freie Parkfläche auf den herannahenden Verkehr – soweit einsehbar – wäre vorzuziehen gewesen.


b) Für die Bewertung des Haftungsanteils der Beklagten zu 1) ist § 1 StVO maßgeblich, wonach das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, dass ein Verhalten erfordert, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Ob insoweit eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1) festgestellt werden kann, richtet sich danach, inwieweit ihre Geschwindigkeit, insbesondere beim Einbiegen in die Parklücke der Situation angemessen gewesen ist und in wieweit sie in der Lage gewesen ist zu erkennen, dass sich noch eine Person im Fahrzeug des Klägers befand, mit deren Aussteigen aus dem Fahrzeug jederzeit zu rechnen gewesen ist. Weiterhin kann die Vorschrift zum Abbiegen (§ 9 Abs. 1 StVO) herangezogen werden, aufgrund derer ein Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich unter Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen ist. Allerdings bezieht sich auch diese Vorschrift in erster Linie auf den fließenden Verkehr auf einer Straße.

...

Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind daher an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint."

Dieser Auffassung folgen viele Instanzgerichte. In einigen Fällen wird allerdings eine höhere Haftungsquote zu Lasten des aussteigenden Türöffners angenommen, weil die besonderen Sorgfaltspflichten des §14 StVO schwerer wiegen als der Verstoß gegen §1 StVO.

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Weiterführende Links:


Unfälle auf Parkgelände, in Parkhäusern

Türöffner-Unfälle

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 09.06.2009:
Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen.

AG Böblingen v. 04.12.2009:
Die konkrete Unfallsituation des Einparkens neben einem geparkten Fahrzeug fordert besondere Umsicht durch eine vollständige Konzentration auf die gesamte Umgebung. Dies gilt sowohl für ankommende und einparkende Fahrzeuge als auch für ein- und aussteigende Personen. Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind daher an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.




AG Berlin-Mitte v. 24.06.2011:
Beim Ein- und Aussteigen hat sich ein Verkehrsteilnehmer gemäß § 14 Abs. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten werden in der Regel nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbeifahrens anderer Fahrzeuge, mit deren Annäherung zu rechnen ist, unterbleibt. Jeder Verkehrsteilnehmer, der in eine Parktasche einfährt, muss damit rechnen, dass etwa in einem Fahrzeug sitzende Personen die Tür öffnen, um das Fahrzeug zu verlassen. Den Aussteigenden trifft die überwiegende Haftung (hier: 75 %).

AG Haßfurt v. 20.03.2013:
An die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Insassen eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen sind gleich hohe Anforderungen zu stellen. In der Regel ist bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer während dieses Einparkvorgangs teilweise geöffneten Fahrzeugtür des bereits geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung sachangemessen. Auch der Umstand, dass der in die Parklücke einfahrende Fahrzeugführer womöglich nicht erkennen kann, dass sich in dem daneben abgestellten Fahrzeug aussteigebereite Personen befinden, entlastet ihn nicht, da er damit rechnen muss, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt ist, so lange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen kann.

LG Saarbrücken v. 18.12.2015:
Beim Öffnen der Fahrzeugtür auf öffentlichen Parkplätzen trifft den Ein-und Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO eine Pflicht zur besonderen Vorsicht und Achtsamkeit. - Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass an einem bereits eingeparkten Fahrzeug die Tür geöffnet werden könnte, so darf ein Fahrzeugführer nur mit besonderer Vorsicht in eine unmittelbar daneben liegende Parktasche bzw. Parklücke einfahren.



LG Saarbrücken v. 02.11.2018:
Zwar findet § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Denn diese Vorschrift, die ein Höchstmaß an Sorgfalt von dem Aussteigenden verlangt, schützt den fließenden Verkehr. Allerdings trifft den Aussteigenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Dabei können auch auf öffentlichen Parkplätzen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden. Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen – anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen.

AG Rheine v. 04.02.2021:
Wird im Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 StVO ist analog bzw. im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes auch auf öffentlichen Parkplätzen zu beachten, so dass der Fahrer seine Tür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass andere von hinten nahende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Kommt es zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der die Türöffnende den Unfall alleine verursacht hat.

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