1. |
Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Fahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben.
|
2. |
Maßgebend für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist nicht der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (= Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste.
|
3. |
Die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes besonders seltener und teurer Luxusfahrzeuge ist - wenn sie auch noch über eine bestimmte Sonderausstattung verfügen - naturgegeben immer mit Unsicherheitsfaktoren behaftet.
|
4. |
Bei einem amerikanischen Oldtimer genügt es für die Tauglichkeit eines Schätzgutachtens nicht, wenn nur zwei Alternativangebote auf dem europäischen Privatmarkt eingeholt werden. Wegen der Seltenheit des Fahrzeugs und mangels Verfügbarkeit auf dem europäischen Markt ist auch der amerikanische Gebrauchtwagenmarkt unter Addition von Überführungs- und ggf.Umrüstungskosten (Homologation) zu berücksichtigen. Auch die Farbe (hier schwarz wegen ehemaligen Bestatterfahrzeugs) kann ein wertbildender Faktor sein.
|
5. |
Das Vorhandensein von tiefen Rostansätzen an Auspuffanlage und Stoßfänger schließt die Klassifizierung eines Oldtimers mit der Zustandsnote 1 aus.
|
6. |
Standgeld und Nutzungsausfall erhält der Geschädigte - bei einem wirtschaftlichen Totalschaden - nur für die Zeit vom Unfall bis zur Vorlage des ersten Gutachtens einschließlich einer Überlegungszeit von 10 Tagen.
|