Als Oldtimer wird rechtlich ein Fahrzeug bezeichnet, das älter als 30 Jahre ist. Die gesetzliche Definition ergibt sich aus § 2 Nr. 22 der Fahrzeugzulassungsverordnung:
"Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;"
Aus dem "Lebensalter" der Fahrzeuge ergeben sich oftmals Probleme bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall, an dem ein oder mehrere Oldtimer beteiligt waren; dies betrifft insbesondere Fragen des Schadensumfangs, des Wiederbeschaffungswerts, des wirtschaftlichen Totalschadens. Ohne die Hilfe eines auf dem Markt für Oldtimer sachverständigen Fachmanns werden die entsprechenden Bewertungen kaum möglich sein.
Ein besonderes Problem ergibt sich aus der Frage nach einer Mithaftung von Insassen für einen eigenen erlittenen Personenschaden, wenn sie zum Unfallzeitpunkt nicht durch einen Anschnallgurt gesichert waren.
Aus der Besonderheit speziell der Wertbemessung von Oldtimern ergeben sich auch für die Unfallschadenregulierung durchaus Abweichungen von den ansonsten geltenden allgemeinen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf merkantile Wertminderung.
BGH v. 02.03.2010:
Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn es sich zwar bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt, ein Oldtimermarkt sich aber nicht feststellen lässt (Wartburg).
OLG Hamm v. 26.06.2013:
Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft.
OLG Schleswig v. 10.02.2021:
Die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes besonders seltener und teurer Luxusfahrzeuge ist - wenn sie auch noch über eine bestimmte Sonderausstattung verfügen - naturgegeben immer mit Unsicherheitsfaktoren behaftet. - Bei einem amerikanischen Oldtimer genügt es für die Tauglichkeit eines Schätzgutachtens nicht, wenn nur zwei Alternativangebote auf dem europäischen Privatmarkt eingeholt werden. Wegen der Seltenheit des Fahrzeugs und mangels Verfügbarkeit auf dem europäischen Markt ist auch der amerikanische Gebrauchtwagenmarkt unter Addition von Überführungs- und ggf.Umrüstungskosten (Homologation) zu berücksichtigen. Auch die Farbe (hier schwarz wegen ehemaligen Bestatterfahrzeugs) kann ein wertbildender Faktor sein.
OVG Bautzen v. 08.02.2011:
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ergibt sich kein Recht der Behörde etwaige sich aus dem Kennzeichen ergebende Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer personen- und fahrzeuggebundenen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in der Form der Ausflugfahrten und des Verkehrs mit Mietwagen für einen Oldtimer bei Vorliegen der personenbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Art des Fahrzeugs. Dass die Fahrzeugzulassung mit einem H-Kennzeichen nicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge erfolgen soll, spielt keine Rolle.
OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
Steht sachverständigerseits fest, dass bei einem wertvollen Oldtimer nach einer fachgerechten Reparatur eine 100%ige Farbabgleichung nur durch eine Neulackierung des gesamten Fahrzeugs zu erreichen ist, dann hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Ganzlackierung.
OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
Die Grundsätze für die Festsetzung einer Wertminderung bei alten Fahrzeugen werden im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung eines hervorragend erhaltenen Mercedes 300 SL geht es weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten, der sich bei einem Fahrzeugwert von 300.000,00 € auf 20.000,00 € belaufen kann.
AG Ratingen v. 25.02.2014:
Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht. Ein solcher Einzelfall liegt nicht vor, wenn der Pkw gut 12 Jahre alt ist und eine Laufleistung von knapp 200.000 km aufweist und der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche und wenn es sich auch nicht um einen Oldtimer handelt.
OLG Schleswig v. 10.02.2021:
Standgeld und Nutzungsausfall erhält der Geschädigte - bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Oldtimers - nur für die Zeit vom Unfall bis zur Vorlage des ersten Gutachtens einschließlich einer Überlegungszeit von 10 Tagen.
OLG Saarbrücken v. 27.08.1998:
Das Sich-Nicht-Sichern mit einem Sicherheitsgurt führt nicht zur Annahme eines Mitverschuldens an Eigenverletzungen, wenn in einem Oldtimer keine Sicherheitsgurte vorhanden und solche auch gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.
OLG Karlsruhe v. 09.07.1999:
Den Beifahrer trifft ein Mitverschulden, wenn er in einem nur mit zwei Rücksitzen versehenen und demzufolge auch nur mit zwei Sicherheitsgurten ausgestatteten Pkw (Sportwagen) neben zwei weiteren Personen in der Mitte der Rückbank ohne Anschnallmöglichkeit mitfährt und bei einem Verkehrsunfall durch Herausschleudern aus dem Fahrzeug schwere Kopf- und Beckenverletzungen erleidet (Mithaftung von 20%).
LG Köln v. 08.11.2007:
Den Insassen trifft kein Mitverschulden an eigenen erlittenen Verletzungen, wenn er sich in einem nicht nachrüstbaren Oldtimer ohne Sicherheitsgurte und entsprechende Verankerungspunkte nicht durch einen Sicherheitsgurt geschützt hat.