Der vom Gericht nach der Formel:
ermittelte Wert der vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen stellt bereits den Bruttobetrag dar, d.h. die auf den Wert der Nutzungen entfallende Umsatzsteuer wird hiermit bereits umfasst. |
[folgt die für Mobilgeräte zu breite Wiedergabe] |
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2007 dahin abzuändern, dass die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt werde. |
die Berufung zurückzuweisen. |
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