1. |
Zur Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei einem EU 6 3.0l Motor in einem Audi A 6 wegen der verwendeten Aufheizstrategie („Strategie A“)
| 2. |
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb die Höhe des Wertersatzes für anzurechnende Gebrauchsvorteile dem objektiven Leasingwert entspricht. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach den vereinbarten Leasinggebühren.
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1. |
In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 19.03.2019 – 2 O 102/19 – wird die Klage insgesamt abgewiesen.
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Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag nach Ziffer 1 nicht stattgegeben werden sollte: Der Rechtsstreit wird, soweit zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin entschieden wurde, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.03.2020 – 2 O 102/19 – wird wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.788,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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