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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 31.03.2020 - 11 ZB 20.189 - Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis und Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die tschechische Behörde

VGH München v. 31.03.2020: Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis und Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die tschechische Behörde




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 31.03.2020 - 11 ZB 20.189) hat entschieden:

  1.  Läuft nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristet erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann diese Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden.

  2.  Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus.

  3.  Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers ggf. rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten.


Siehe auch
Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Gründe:


I.

Der Kläger begehrt den Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 22. August 2007 verzichtete er auf seine deutsche Fahrerlaubnis und erwarb am 24. Oktober 2008 eine tschechische Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde in S./T. R. stellte ihm einen bis 24. Oktober 2018 gültigen Führerschein (Nr. ED 871905) aus.

Auf Anfrage teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) der damals zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde am 16. April 2009 mit, der Kläger sei laut Eintrag im Ausländer- und Einwohnerregister vom 12. November 2007 bis 24. November 2008 in S. gemeldet gewesen. Die Fahrerlaubnisbehörde informierte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17. April 2009, dass er mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrberechtigt sei.




Im September 2018 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Meldebestätigung und des tschechischen Führerscheins beim Landratsamt A.-Fr. (im Folgenden: Landratsamt) den Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Da der Kläger seit 2004 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik D.hatte, fragte das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt beim tschechischen Verkehrsministerium nach, ob bei Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis eingehalten gewesen sei. Die Behörde in S. teilte daraufhin mit, der Führerschein sei abgelaufen. Zudem beantwortete sie alle Fragen mit "Unknown" ("Place where person usually lives for at least 185 dasy each calendar year", "Place of close family members", "Existence of accommodation", "Place where business is conducted", "Place of property interests" and "Place of administrative links to public authorities and social services"). Des Weiteren übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt einen Bescheid der Behörde in S. vom 22. Februar 2019, der gemäß der vom Verwaltungsgericht angeforderten amtlichen Übersetzung in die deutsche Sprache seit 15. März 2019 rechtskräftig ist und mit dem dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis entzogen wurde, da er keinen tatsächlichen Haushalt in der T. R. begründet und damit keinen gewöhnlichen Wohnsitz i.S.d. Führerscheinrichtlinie gehabt habe.

Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2019 mit, dass ein Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht möglich sei, da diese zurückgenommen worden und damit erloschen sei.

Am 8. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Augsburg dem Landratsamt mit, gegen den Kläger sei wegen einer Trunkenheitsfahrt am 22. April 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille ein Strafbefehl erlassen worden. Ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage auf Umschreibung des tschechischen Führerscheins ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umschreibung, da der tschechische Führerschein ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik D.berechtigt habe. Es würden unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, die darauf hinwiesen, dass er keinen ordentlichen Wohnsitz in T. begründet habe, da alle Fragen in dem Fragebogen mit "Unknown" beantwortet worden seien. Unter Berücksichtigung der inländischen Umstände, nämlich dass der Kläger durchgehend in D.gemeldet gewesen sei, stehe fest, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliege. Das ergebe sich darüber hinaus auch aus der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde in S. vom 22. Februar 2019, mit der sie dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis entzogen habe. Ein Rechtsmittel dagegen habe der Kläger nicht eingelegt. Dass die früher zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen sei, der Kläger sei mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahrberechtigt, ändere daran nichts.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es würden keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen. Mit der Ausstellung des Führerscheins habe die tschechische Behörde bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorgelegen hätten. Unstreitig sei der Kläger über ein Jahr in S. gemeldet gewesen. Auch die damals zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde habe mit Schreiben vom 17. April 2009 mitgeteilt, der tschechische Führerschein sei in der Bundesrepublik gültig. Die Fragen in dem Fragebogen seien alle mit "Unkown" beantwortet worden. Dies sei nicht aussagekräftig. Zudem sei die Beantwortung des Fragebogens nicht in Deutsch übersetzt worden und eine Verwertung scheide daher aus. Dass der Kläger durchgehend seinen Hauptwohnsitz in D.gehabt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass kein ordentlicher Wohnsitz in T. bestanden habe. Der Bescheid der tschechischen Behörde vom 22. Februar 2019 enthalte keine belastbaren Tatsachen zur Frage der Prüfung des damaligen Wohnsitzes. Das Verwaltungsgericht dürfe sich nicht ohne weitere Prüfung darauf stützen. Es müsse geprüft werden, ob das Schreiben an den Kläger in tschechischer Sprache, der der Kläger nicht mächtig sei, überhaupt geeignet sei, als unbestreitbare Information zu gelten. Zudem sei zu untersuchen, ob damit die Fahrerlaubnisentziehung ex tunc oder ex nunc erfolgt sei, denn es sei offen, ab welchem Zeitpunkt die neuen unbestreitbaren Informationen rechtlich greifen und ob dem Kläger Bestandsschutz zukomme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.




II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453.12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587.17 - DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl I S. 2937), wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik D.ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.

Voraussetzung für den Umtausch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ist dabei nicht, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen, von einem EU-/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 16), sondern eine befristet erteilte Fahrerlaubnis kann auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt, denn die Fahrerlaubnis des Klägers ist nicht wegen Befristung abgelaufen, sondern nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments ist erloschen, dessen Geltungsdauer gemäß dem Eintrag in Nr. 4b des Führerscheins (Nr. I.2.1 Buchst. c Nr. 4b der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 FeV) auf zehn Jahre, mithin bis zum 24. Oktober 2018 beschränkt war. Eintragungen in Spalte Nr. 11 (Nr. I.2.2 Buchst. a Nr. 11 der Anlage 8 zur FeV), in der Befristungen der Fahrerlaubnis vermerkt werden, enthält der Führerschein demgegenüber nicht, sondern die tschechische Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Februar 2019 zum Erlöschen gebracht.


Der Kläger kann sich auch nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV berufen, denn dafür müsste er Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sein (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 30 FeV Rn. 3; Neu in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand Juli 2019, § 30 FeV Rn. 9; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 FeV Rn. 4; Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 30 FeV Rn. 10). Zwar besagt der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass auch eine Fahrerlaubnis umgetauscht werden kann, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat. Ein Vergleich mit der Sondervorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ergibt jedoch, dass gleichwohl eine gültige Fahrerlaubnis vorliegen muss. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, welchen Anwendungsbereich § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV haben sollte, wenn eine aufgrund einer Befristung abgelaufene Fahrerlaubnis ohnehin nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV umgetauscht werden könnte. Darüber hinaus entspricht es auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, abgelaufene Fahrerlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen umzutauschen, sondern § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt voraus, dass eine umschreibungsfähige Fahrerlaubnis existiert (vgl. VGH BW, B.v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 - VRS 127, 325 = juris Rn. 4). Der Hauptanwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ist wohl der Fall, dass nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat zwar die unbefristet erteilte Fahrerlaubnis weiterhin besteht, das befristete Führerscheindokument aber seine Gültigkeit verliert.

Soweit der Kläger vorträgt, es hätte vom Verwaltungsgericht geprüft werden müssen, ob der Bescheid in tschechischer Sprache, der er nicht mächtig sei, überhaupt rechtmäßig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid zu ergreifen, wenn er der Auffassung ist, die Fahrerlaubnis dürfe ihm von den tschechischen Behörden nicht entzogen werden (vgl. zu einer Auskunft aus einem ausländischen Register: BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 11 ZB 15.220 - Blutalkohol 52, 286 = juris Rn. 17). Dass er der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, kann ihn dabei nicht entlasten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er selbst behauptet, über ein Jahr einen Wohnsitz in T. gehabt zu haben und dort auch eine Fahrerlaubnis erworben hat, wäre es im ohne Weiteres zumutbar gewesen, dieses Schreiben nicht erst auf Anforderung des Verwaltungsgerichts, sondern schon vorher übersetzen zu lassen und einen Rechtsanwalt in der T. R. mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Bescheid vom 22. Februar 2019 auch um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, die im vorliegenden Fall beweist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV nicht in der T. R. hatte. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem Bescheid ergibt sich, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc entzogen worden ist, dass Grund für die Ungültigerklärung ein Wohnsitzverstoß ist und daher die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik D.nach § 28 Abs. 1 FeV zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Daran muss sich der Kläger, der dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, festhalten lassen.

Die Tatsache, dass die im Jahr 2009 für den Kläger zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht erkannt hat, dass die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 17. April 2009 bestätigt hat, er dürfe mit der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen, führt nicht dazu, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen würden. Zum einen war zum damaligen Zeitpunkt die Fahrerlaubnis durch die tschechische Behörde noch nicht zurückgenommen. Zum anderen handelt es sich auch nicht um eine schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die tschechische Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 1 FeV anzuerkennen oder gar nach § 30 Abs. 1 FeV umzuschreiben. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist nach der Überprüfung im Jahr 2009 davon ausgegangen, der tschechische Führerschein berechtige den Kläger von Gesetzes wegen zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik D.und hat ihm dies bestätigt. Eine Zusicherung, die Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV in Zukunft in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, wollte die Behörde erkennbar nicht geben. Die Zusicherung, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV nicht zu erlassen, scheidet ohnehin aus, da sich die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 34; U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 35; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 34; B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 27; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 56; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 16, 45). Die unzutreffende rechtliche Bewertung ändert nichts daran, dass eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV von Gesetzes wegen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.



Da mit dem Bescheid der tschechischen Behörde in S. vom 22. Februar 2019 hinreichende Informationen vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, muss die vom Kläger gestellte Frage, ob es sich bei der Beantwortung aller Fragen durch die tschechischen Behörden im übersandten Fragebogen mit "Unknown" um vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, nicht beantwortet zu werden (vgl. zum Begriff "Unknown" BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; Dauer, a.a.O. § 28 FeV Rn. 30a; Koehl, a.a.O. § 28 FeV Rn. 31; Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 45.2). Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob der in englischer Sprache verfasste Fragebogen verwertbar ist oder hätte übersetzt werden müssen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren in erster Instanz geltend gemacht hat, er könne den Inhalt des Fragebogens mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstehen und auch keine Übersetzung der Unterlagen verlangt hat (vgl. im Asylverfahren BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass er mit einer Verwertung dieser Unterlagen einverstanden ist (vgl. BayVGH a.a.O.).

Die Frage, ob ein befristetes Führerscheindokument, mit dem eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik D.nach § 25 Abs. 3a FeV erneuert werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden werden, da der Kläger nach der Aufhebung seiner Fahrerlaubnis durch die Behörde in S. über keine Fahrerlaubnis mehr verfügt.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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