1. |
Läuft nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristet erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann diese Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden.
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2. |
Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus.
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3. |
Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers ggf. rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten.
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