1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom ...07.2015 gegen 12.40 Uhr auf der L..., R..., Kilometer 081, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
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3. |
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.900,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom ...07.2015 gegen 12.40 Uhr auf der L..., R..., Kilometer 081, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
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3. |
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.900,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.
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