Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom 27.10.2020 - 2 U 106/19 - Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Rollsplit

OLG Brandenburg v. 27.10.2020: Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Rollsplit




Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 27.10.2020 - 2 U 106/19) hat entschieden:

  1.  In der Folge von Straßenbauarbeiten auf der Fahrbahn verbliebener Rollsplit muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beseitigt oder zumindest als Gefahrenquelle erkennbar gemacht werden. Dem wird prinzipiell mit der Aufstellung des Zeichens „Splitt, Schotter“ hinreichend Genüge getan.

  2.  Steht fest, dass die Straßenverkehrssicherungspflicht im Bereich der Unfallstelle verletzt worden ist, spricht zugunsten der verunfallten Person der erste Anschein für ein schuldhaftes Handeln der Mitarbeiter der Straßenmeisterei und für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Unfall.


Siehe auch
Verkehrssicherung und Rollsplit
und
Verkehrssicherungspflicht

Gründe:


I.

Der Kläger begehrt aus Amts- und Verkehrssicherungspflichtverletzung von den Beklagten Ersatz bei einem Motorradunfall am ...07.2015 um 12.40 Uhr auf der L... erlittener und zukünftiger materieller und immaterieller Schäden.

Auf der L... führte die Beklagte zu 2) im Juli 2015 Bauarbeiten aus, bei denen Rollsplitt ausgebracht wurde. Zur Sicherung der Baustelle erging am 10.07.2015 eine verkehrsrechtliche Anordnung, in der die Beklagte zu 2) als Bauunternehmerin und die (x)-GmbH als Verkehrssicherungsunternehmen angegeben ist. Die Anordnung bezog sich auf die Abschnitte 60 und 110 der L ....

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Krad den Abschnitt 120 der L ... in der Gemeinde R.... Hinter dem Ortsausgangsschild befand sich das Verkehrszeichen 116, das vor Rollsplitt warnt und welches an einer Fahrbahnbegrenzungsbake der Gestalt angebracht war, dass sich die obere Ecke des Schildes in etwa am oberen Ende der Bake befand. Weiter vorne im Ort befand sich am rechten Rand eine dreistufige rot-weiße Warnbake.

Vor dem Kläger fuhr der Zeuge (A) mit seinem PKW, hinter dem Kläger der Zeuge (B) mit seinem Krad. Der Kläger überholte das Fahrzeug des Zeugen (A) und geriet während des Überholvorgangs ins Schleudern und dann zu Fall. Dabei verletzte er sich schwer, erlitt nämlich eine Luxationsfraktur des Talus links Typ III nach Hawkins mit zweitgradig offenem Weichteilschaden und eine Prellung der rechten Schulter.




Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe unmittelbar hinter dem Ortsausgangsschild bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h zum Überholen angesetzt. Beim Wiedereinscheren auf die Fahrbahn 5 bis 10 Meter hinter dem Ortsausgangsschild sei er auf Rollsplitt, welcher für ihn nicht ersichtlich in erheblicher Menge auf der Fahrbahn gelegen habe, weggerutscht. Das Warnschild sei für ihn vorher mit raschem, beiläufigem Blick nicht erkennbar gewesen. In dem Moment, in dem er zum Überholen angesetzt habe, sei es durch das Fahrzeug des Zeugen (A) verdeckt gewesen. Der Rollsplitt sei von der Beklagten zu 2) in einer hinter dem Ortsausgang liegenden Baustelle ausgebracht worden.

Nach vier im Jahr 2015 erfolgten Operationen habe er, der Kläger, sich einer Vielzahl ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlungen unterziehen müssen. Zudem habe er dauerhafte nicht revisible Körperschäden erlitten, sei in seiner Beweglichkeit und seiner beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und leide immer noch unter Schmerzen. Er ist der Ansicht gewesen, dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 72.000 €. Zudem habe er Zuzahlungen zu ärztlichen Behandlungen leisten müssen, einen Haushaltsführungsschaden erlitten und ihm sei beruflich Gewinn entgangen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte zu 1) hafte als Träger der Straßenbaulast. Die Beklagte zu 2) hafte aus Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom ...07.2015 gegen 12.40 Uhr auf der L..., R..., Kilometer 081, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,

  3.  die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.900,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  4.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat behauptet, der Kläger sei wegen unangepasster Geschwindigkeit verunfallt. Das Warnschild 116 sei unproblematisch schon aus größerer Entfernung sichtbar gewesen. Das gleiche Schild sei beidseitig auch schon vorher in der Ortsmitte aufgestellt gewesen.

Die Beklagte zu 2) hat unter Verweis auf die verkehrsrechtliche Anordnung vom 10.07.2015 erstinstanzlich behauptet, in dem Bereich Abschnitt 120 gar nicht tätig gewesen zu sein, sondern nur in den Bereichen 0060 und 0110.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass er hinter dem Ortsausgangsschild zum Überholen angesetzt habe und beim Wiedereinscheren aufgrund von Rollsplitt weggerutscht sei. Das aufgestellte Warnschild diene der Warnung vor hinter dem Schild liegenden Gefahren. Es sei aber nicht erwiesen, dass der Kläger hinter dem Schild verunfallt sei. Es komme daher nicht darauf an, ob das Schild ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei. Einen die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen hervorrufenden Verschmutzungsgrad der Fahrbahn vor dem Schild habe der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Die Beklagte zu 2) sei bereits nicht passivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das am 15.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, insbesondere seien die Aussagen der Zeugen in der polizeilichen Ermittlungsakte nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beklagten hätten weder zu ihren Kontroll- und Überwachungspflichten noch zu Umfang und Menge des aufgebrachten Rollsplitts vorgetragen. Das Landgericht habe verkannt, dass eine Haftungsfreistellung der Beklagten zu 2) nicht gegeben sei.

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom ...07.2015 gegen 12.40 Uhr auf der L..., R..., Kilometer 081, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,

  3.  die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.900,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  4.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

   unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 05.05.2019 die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

sowie hilfsweise für den Fall einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht entsprechend den Anträgen aus der Berufungsschrift zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen mit vertiefenden Ausführungen die landgerichtliche Entscheidung.

Auf Hinweis des Senats, dass sich die verkehrsrechtliche Anordnung vom 10.07.2015 nicht auf den Abschnitt der L44 bezieht, in dem sich der Unfall ereignete, behauptet der Beklagte zu 1), dass die Beklagte zu 2) in diesem Anschnitt ebenfalls tätig gewesen sei. Der Leiter der Straßenmeisterei Lübben habe die Beklagte zu 2) mündlich angewiesen, eine weitere kleinere Stelle im Abschnitt 120 zu bearbeiten. Rechtliche Grundlage sei eine verkehrsrechtliche Anordnung vom 01.01.2015. Derartige Anordnungen seien für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 jeder Straßenmeisterei im Landesbetrieb Straßenwesen für Arbeiten an allen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erteilt worden, um bei kurzfristigen Arbeiten Warnschilder aufzustellen. Entsprechend habe die Straßenmeisterei das Schild VZ 116 im Abschnitt 120 aufgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.




II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1.Soweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hat, ist das Rechtsmittel unbegründet. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 10.07.2015, die eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich auf die Beklagte zu 2) dokumentiert, betraf unstreitig nicht die Unfallstelle. Vielmehr soll die Beklagte zu 2) nach der vom Kläger nicht bestrittenen Behauptung des Beklagten zu 1) in diesem Bereich aufgrund einer mündlichen Weisung des Leiters der örtlichen Straßenmeisterei tätig gewesen sein, um eine kleinere Stelle auszubessern; die Beschilderung soll durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei angebracht worden sein. Eine (anteilige) Übertragung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) im Bereich der Unfallstelle ist danach nicht ersichtlich. Da die weitgehend weisungsabhängige Tätigkeit der Beklagten zu 2) nur von untergeordneter Bedeutung war, scheidet ihre persönliche Haftung für die Schädigung des Klägers gemäß Art. 34 GG aus.

2.Soweit das Landgericht die Klage auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil auf den Antrag des Klägers aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Insoweit leidet das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel, auf Grund dessen eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO die von ihm erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt und zugleich entgegen Art. 103 GG erhebliches Vorbringen des Klägers übergangen. Zum einen hat es verkannt, dass der Kläger sich das Beweisergebnis, soweit es in einigen Details von seinem schriftsätzlichen Vorbringen abweicht, durch Bezugnahme auf die Zeugenaussagen vor Schluss der mündlichen Verhandlung hilfsweise zu eigen gemacht hat. Es hat ferner die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt und naheliegende Überlegungen nicht angestellt, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen.

Dass der Kläger aufgrund von Rollsplitt ins Schlingern geraten und gestürzt ist, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und aus dem Umstand, dass in dem fraglichen Bereich ein auf Rollsplitt hinweisendes Warnschild angebracht war. Mit der verfehlten Erwägung, ein Warnschild müsse lediglich auf dahinterliegende Gefahren hinweisen, hier sei aber nicht bewiesen, dass der Kläger erst hinter dem Warnschild zu Fall gekommen sei, hat das Landgericht sich den Blick auf die entscheidende Frage, ob das Schild an der richtigen Stelle angebracht war, verstellt. Dass die verantwortlichen Mitarbeiter des Beklagten zu 1) die ihm obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt hatten, lag nach dem Beweisergebnis in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen auf der Hand. Im einzelnen:

Dem Beklagten zu 1) oblag gemäß §§ 9a, 10 Abs. 1 BbgStrG die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Bei einer Verletzung haftet er gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, VersR 1979, 1055; Senatsurteil vom 13.02.2007, - 2 U 12/06 -, juris). Bei erkennbaren Beeinträchtigungen der Sicherheit eines Weges oder einer Straße wird von dem Benutzer erwartet, dass er sich darauf einstellt. Tut er dies nicht, trifft den Sicherungspflichtigen keine Haftung (Senatsurteil vom 20.08.2013 - 2 U 34/12 -, Rn. 18, juris).




Die Verkehrssicherungspflicht erfordert, verkehrsgefährdende Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen, die für einen die erforderliche Sorgfalt beachtenden Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind, jedenfalls aber solche deutlich zu machen (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - 2 U 18/05, NZV 2008, 56). Das betrifft in besonderer Weise Rollsplitt, der in der Folge von Straßenbauarbeiten auf der Fahrbahn verblieben ist. Denn dieser bringt eine erhebliche Sturzgefahr für Zweiradfahrer wie Motorradfahrer mit sich (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. August 2013 - 2 U 34/12 -, BauR 2014, 566). Auf den verbliebenen, bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbaren Rollsplitt muss deutlich hingewiesen werden. Dem wird prinzipiell mit der Aufstellung des Zeichens 101-52 (bis 2017: Zeichen 116), "Splitt, Schotter" (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 9 U 113/99 -, OLGR Celle 2000, 101 = MDR 2000, 769) hinreichend Genüge getan.

Ein Warnzeichen muss in so ausreichendem Abstand zur Gefahrenstelle angebracht werden, dass die den gefährlichen Bereich befahrenden Kraftfahrer hinreichend vor der Gefahr gewarnt werden und ihnen die Möglichkeit bleibt, sich darauf einzurichten (BGH, Urteil vom 14. März 1985 - III ZR 206/83 -, DAR 1985, 377, Rdnr. 22 bei juris). Der Abstand zur Gefahrenstelle genügt, wenn ein sofort und angemessen auf das Gefahrzeichen reagierender Kraftfahrer nicht in eine schwierige Lage geraten kann; wesentliche Bedeutung kommt dabei den erlaubterweise gefahrenen Geschwindigkeiten zu (OLG München, Urteil vom 22. November 2019 - 10 U 4224/18, NJW-RR 2020, 153, Rdnr. 36 bei juris). Dementsprechend stehen nach § 40 Abs. 3 StVO Gefahrzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle, während sie nach Absatz 2 der Vorschrift sonst 150 bis 250m vor einer Gefahrstelle stehen. Gefahrzeichen stehen regelmäßig (wenigstens auch) am rechten Straßenrand, § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO. Sie müssen für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei (zulässig) schneller Fahrt durch einen raschen oder beiläufigen Blick deutlich erkennbar sein (BGH, Urteil vom 4. Juli 1968 - III ZR 35/66 -, Rdnr. 19 bei juris; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage mit Stand: 11. Mai 2018, § 40 StVO Rdnr. 29).

Hieran gemessen ist im Streitfall eine Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) offensichtlich gegeben. Dem Beklagten zu 1) oblag es als Verkehrssicherungspflichtigem, in dem in Rede stehenden Bereich zurückgelassenen Splitt entweder zu entfernen oder auf ihn wenigstens hinreichend hinzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat den durch seine Mitarbeiter der Straßenbaumeisterei nach durchgeführten Bauarbeiten zurückgebliebenen Splitt unstreitig nicht entfernt.

Im Bereich der Unfallstelle befand sich noch Rollsplitt. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Straßenmeisterei dort ein entsprechendes Warnschild angebracht hat. Dies ergibt sich ferner aus dem polizeilichen Unfallbericht, wonach die Straße mit Rollsplitt behaftet war. Dafür sprechen auch die Aussagen der Zeugen. Der Zeuge (A) hat Splitt im Bereich des Ortsausgangsschilds wahrgenommen. Er hat ihn nämlich aufgrund des Motorrades auffliegen sehen. Die Zeugin (C) hat bekundet, dass sie Splitt gesehen und unter den Reifen gehört hat. Die Verschmutzung der Fahrbahn hat sie schon vor dem Unfallgeschehen wahrgenommen. Die Zeugin (C) hat Rollsplitt wahrgenommen, als das Motorrad links überholte, indem sie das Geräusch von auffliegendem Splitt am Radkasten hörte. Der Zeuge (B) hat Splitt am Ausgang der Linkskurve gesehen, was lt. Foto auf Bl. 323 d.A. im Bereich des Ortsausgangsschildes war.


Der Beklagte zu 1) hat nicht hinreichend auf die durch den aufgebrachten Rollsplitt begründete besondere Gefährdung hingewiesen. Das an der Fahrbahnbegrenzungsbake angebrachte Warnschild war nicht ordnungsgemäß angebracht. Das Schild war zum einen zu niedrig angebracht, um es rechtzeitig wahrnehmen zu können. Das Schild war so angebracht, dass es über die Bake nicht hinausreichte, endete also etwa auf einen Meter Höhe. Die Zeugen (A) und (C) haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger das Warnschild nicht sehen konnte, als er überholte, weil es durch das Fahrzeug des Zeugen (A) verdeckt war. Der Zeuge (B), ebenfalls Motorradfahrer, hat gar kein Warnschild wahrgenommen. Der Vortrag des Beklagten zu 1), dass das Schild vorher auf größere Entfernung sichtbar gewesen sei, widerspricht den Aussagen der Zeugen, die alle das Schild erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen haben. Die zur Akte gereichten Fotos, die sie Sichtbarkeit der Beschilderung dokumentieren sollen, wurden bei freier Straße und damit freier Sicht aufgenommen, wohingegen sich zum Unfallzeitpunkt Fahrzeuge auf der Straße befanden.

Das erst hinter dem Ortsausgang angebrachte Warnschild war zum anderen auch nicht ausreichend weit vor der Gefahrenstelle angebracht. Es war auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, vor der Gefahr durch Rollsplitt hinreichend zu warnen. Hier hätte die Beschilderung mindestens 50 m vor dem Ortsausgang angebracht werden müssen. Das folgt unter anderem daraus, dass am Ortsausgang nach der Lebenserfahrung regelmäßig beschleunigt und häufig auch überholt wird.

Das Landgericht hat die aufgezeigten Gesichtspunkte verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht vollständig gewürdigt.

Dass - wie der Beklagte zu 1) behauptet - in der Ortsmitte beidseitig ein Warnschild aufgestellt war, reichte ersichtlich nicht aus, auf Gefahren am Ortsausgang, die nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 1) auf der Ausbesserung einer kleineren Stelle beruhten, hinzuweisen.

Steht damit aber fest, dass der Beklagte zu 1) die ihm als Amtspflicht obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht im Bereich der Unfallstelle verletzt hat, spricht zugunsten des Klägers der erste Anschein für ein schuldhaftes Handeln der Mitarbeiter der Straßenmeisterei und für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Unfall. Damit haftet das beklagte Land dem Kläger für den erlittenen Schaden dem Grunde nach aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Allerdings sieht sich der Senat außerstande, die grundsätzliche Haftung bereits jetzt durch ein Zwischenurteil zum Grund (§ 304 ZPO) auszusprechen, weil noch nicht feststeht, in welchem Umfang das beklagte Land für den Schaden einstehen muss. Denn zum einen ist die vom Motorrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen. Zum anderen wird auf den Antrag des beklagten Landes (Bl. 49 d. A.) durch die Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens aufzuklären sein, ob den Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden infolge überhöhter Geschwindigkeit oder sonst unangepasster Fahrweise trifft.

Auch zur Schadenshöhe bedarf es einer aufwändigen Beweisaufnahme. So bedürfen die Unfallfolgen, insbesondere die Dauerfolgen der vom Kläger erlittenen Verletzungen einer sachverständigen Begutachtung.



Unter den gegebenen Umständen erscheint eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 538 Abs. 1 ZPO nicht angezeigt, zumal auch zur Höhe des geltend gemachten materiellen Schadens eine prozessordnungsgemäße Aufbereitung des Prozessstoffes bislang nicht stattgefunden hat.

3.Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) ist dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung, soweit sie nicht zurückgewiesen worden ist, noch nicht feststeht.

4.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.Begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum