1. | Im Einzelfall reichen die Tatsache eines Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte aus, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. In derartigen Fällen ist nicht erforderlich, dass der Tatrichter weitere Feststellungen dazu trifft, welche Fahrgeschwindigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war.. |
2. | Der Verhängung eines Fahrverbots gemäß BKatV § 2 Abs 2 S. 1 (alt) steht nicht entgegen, dass ein Fahrverbot im Fall eines Verstoßes gegen StVO § 3 Abs nach BKatV § 2 Abs 1 Nr. 1 bis 4 (alt) nicht in Betracht kommt. |