Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich, die die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt. Zwar liegt es neben den in § 69 StGB aufgeführten Regelfällen auch bei typischen Verkehrsdelikten nahe, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung wird hierdurch jedoch nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist näherer Darlegung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit. |